Die Rechtsanwaltskanzlei Feistel Becker Weise spricht im Namen von Herrn Jörg Lück Abmahnungen gegenüber Unternehmen aus, die den Begriff Malle zur Kennzeichnung von Partys und anderen Veranstaltungen nutzen. Diese Art der Nutzung verletzt nach Ansicht von Herrn Lück seine Rechte an einer für ihn eingetragenen Unionsmarke aus dem Jahr 2002. Der den Abmahnungen zugrunde gelegt Streitwert liegt bei 50.000,00 €..
Jörg Lück: Der Hintergrund
Der Hildener Jörg Lück hat auf seinen Namen bereits am 29. April 2002 durch die Rechtsanwälte Feistel Becker Weise beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante die Unionsmarke 002631166 »Malle« auf seinen Namen eintragen lassen. Geschützt ist die Marke unter anderem für Tonträger, Werbung, die Ausstrahlung von TV- und Rundfunksendungen und Werbung, aber auch für Dienstleistungen im Bereich der Unterhaltung, die Organisation von Partys und für den Betrieb von Diskotheken.
Die Konstellation erinnert an das niedersächsisches Ehepaar André und Annette Engelhard, das sich in den Neunzigerjahren den Begriff »Ballermann« schützen ließ.
Gefordert wird in den Abmahnungen, den Begriff »Malle« in Zukunft nicht mehr zu benutzen, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsklage und die Übernahme der (angeblich) angefallenen Anwaltshonorare.
Jörg Lück: Der Anspruchsteller
Jörg Lück ist ein Hildener Unternehmer, der eigentlich Düngemittelvertrieb vertreibt und Musik produziert. Er soll außerdem früher Betreiber eines mittlerweile geschlossenen Restaurants gewesen sein und zuvor selbst eine zeitlang auf Mallorca gelebt haben.
Jörg Lück: Die Rechtslage
Der Inhaber einer eingetragenen Unionsmarke genießt ab dem Tag der Anmeldung das Recht, das geschützte Zeichen exklusiv für diejenigen Waren und Dienstleistungen zu benutzen, für die es registriert ist. Wer die Marke nicht geschäftlich nutzt oder nicht zur Kennzeichnung von Waren oder Diernstleistungen oder für gänzlich andere Produkte als diejenigen, für die das Zeichen eingetragen ist, begeht keine Markenrechtsverletzung.
Jörg Lück: Die Taktik
Eine Unionsmarke wird auf Antrag hin gelöscht, wenn sich später herausstellt, dass der Eintragung absolute Schutzhindernisse entgegenstanden. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Marke eine freihaltebdürftige geografische Bezeichnung darstellt. Oder, wie es der Gesetzgeber in Art. 7 Abs.1 lit. c UMV ausdrückt, wenn die Marke ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft einer Dienstleistung dienen können.
Eine Unionsmarke kann auch dann ganz oder teilweise gelöscht werden, wenn sich herausstellt, dass sie vom Markeninhaber für alle oder einzelne Waren und Dienstleistungen, für die sie geschützt ist, gar nicht genutzt wurde. Der Jurist nennt das »Verfall«. Ist die Marke löschungsreif, können aus ihr keine Rechte mehr hergeleitet werden.
Der bereits anhängige Löschungsantrag wird offenbar auf beide Aspekte gestützt.
Gerade die Frage, ob die Marke »Malle« wirklich als geografische Herkunftsangabe von einer Eintragung ausgeschlossen ist oder im Jahr 2002 ausgeschlossen war, ist aber nicht einfach zu beantworten. Es kommt hier vor allem darauf an, ob der Verkehr zwischen den angemeldeten Waren und Dienstleistungen und der geografischen Angabe eine Beziehung herstellt. Marken wie »Chiemsee« für Bekleidung, »Alaska« für Mineralwässer oder »Cloppenburg« für Einzelhandelsdienstleistungen wurden deshalb als eintragungsfähig beurteilt Hinzukommt, dass die Balearensinsel im Mittelmeer bekanntlich »Mallorca« heißt und nicht »Malle«. Solange die Marke eingetragen ist - ein Löschungsverfahren dauert üblicherweise Monate oder gar Jahre lang - wird ein im Streitfall angerufenes Gericht die Eintragung im Übrigen zu beachten haben.
Bereits im Jahr 2003 war ein Widerspruchsverfahren anhängig, das von einem in Spanien ansässigen Unternehmen eingeleitet worden war. Der Widerspruch, der aber darauf gestützt wurde, dass die Marke mit einem älteren Zeichen verwechslungsfähig ist, wurde seinerzeit zurückgewiesen.
Wer das Wort »Malle« lediglich glatt beschreibend als Abkürzung für den Namen der Ferieninsel »Mallorca« verwendet, etwa in einem Reise-Blog, hat nichts zu befürchten. Anders könnte es aussehen, wenn das Wort zur Bezeichnung einer Party-Veranstaltung verwendet wird. Auch hier wird aber genau hinzuschauen sein, ob der Begriff tatsächlich im Hinblick auf die Dienstleistung »Veranstaltung von Partys« benutzt wird.
Jörg Lück: Der Stand der Dinge
Mit Entscheidung vom 18.05.2020 (Az. 32 783 C) hat die Löschungsabteilung des EUIPO die Marke “ für nichtig erklärt, da der Begriff bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung zumindest dem deutschen Verkehrskreis als Bezeichnung für die Baleareninsel Mallorca bekannt gewesen war. Entsprechend sei der Begriff lediglich als Ortsangabe zu verstehen und könne keinen markenrechtlichen Schutz genießen.
Wir stehen vielen Fällen in engem Kontakt mit Kollegen, die andere Unternehmen vertreten, die ebenfalls abgemahnt wurden. Deshalb werden wir wechselseitig und regelmäßig auch über Entwicklungen in anderen anhängigen Verfahren informiert, um reagieren zu können. Bitte beachten Sie, dass die vorstehende Darstellung natürlich keine verbindliche Rechtsberatung, sondern nur eine unverbindliche und auf unserer Erfahrung mit dem Anbieter beruhende erste Einschätzung ist. Rufen Sie uns gerne an, wenn wir Sie unterstützen sollen.