Lichtblick Films GmbH (Los Banditos GmbH)

losbanditosDie Lichtblick Films GmbH (vormals: Los Banditos GmbH) mahnte durch die Kollegen BaumgartenBrandt wegen des angeblich urheberrechtswidrigen Downloads von Filmen aus dem Internet (sog. FileSharing) ab. Gefordert wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr. Die Lichtblick Films hat in einzelnen Fällen gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet. Seit dem 1. August 2014 ist sie insolvent. Herr Rechtsanwalt Raff hat als Insolvenzverwalter die Aufnahme laufender Verfahren abgelehnt. Der Mahnantrag wurde darauf von den Kollegen BaugartenBrandt zurückgenommen. Die Kosten des Rechtstreits wurden mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 7. Oktober 2016 zwar der Lichtblick Films GmbH auferlegt. Im Hinblick auf die desolaten Vermögensverhältnisse der Klägerin ist aber wohl kaum mit einer Kostenerstattung zu rechnen.

Neben dem Täter, also demjenigen, der den Download tatsächlich vorgenommen hat, haftet in FileSharing-Fällen nach der Rechtsprechung unter bestimmten Umständen auch der Inhaber des Internetanschlusses als Störer. Voraussetzung ist, dass zumutbare Schutzvorkehrungen gegen den illegalen Download durch Dritte nicht eingerichtet wurden. Erforderlich ist danach in jedem Fall die Sicherung eines vorhandenen WLAN-Zugangs durch eine geeignete Verschlüsselungstechnik und ein zuverlässiges Passwort. Nur so kann gewährleistet werden, dass sich Besucher oder Unbekannte von der Straße aus nicht ins lokale Netzwerk einwählen können.

Wurden solche Sicherungsvorkehrungen getroffen, kann der unschuldige Anschlussinhaber sich entlasten, wenn er plausibel darlegen kann, dass außer ihm auch andere Hausbewohner, etwa Ehepartner oder Kinder, den Anschluss genutzt haben und als Täter in Frage kommen. Die Gerichte urteilen unterschiedlich, ob solche Wohnungsgenossen namentlich genannt werden müssen. Minderjährige Kinder müssen außerdem ausdrücklich darüber belehrt worden sein, dass der Download urheberrechtlich geschützter Musik oder von Filmen verboten ist. Unklar ist, wie genau die Belehrung gestaltet gewesen sein muss.

Nach der jüngeren Rechtsprechung reicht es nicht mehr aus, das bei der Ermittlung angewandte Verfahren pauschal in Frage zu stellen. Vielmehr muss dargelegt werden, warum gerade bei der streitgegenständlichen Recherche Zweifel an der Richtigket der Ergebnisse bestehen.

Betroffen sind etwa die Filme »Bear stell dich tot« und »Hank und Mike«. Gefordert wurde 2011 die Zahlung einer Pauschale von 1.598,00 € für Anwaltskosten und Straflizenz. Bis zum Januar 2014 sank das Zahlungsverlangen auf 955,60 €

Daraus ergibt sich, dass das Verlangen nach Zahlung einer Lizenzgebühr um 40 % reduziert wurde.

Wir raten betroffenen Mandanten regelmäßig, eine sorgsam modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, um den Streitwert einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung zu senken. Zahlungen leisten unsere Auftraggeber regelmäßig nicht, weil zunächst die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abgewartet werden soll.

 

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