Update 21.12.22:
Nach Angaben des Tagesspiegels soll die Kanzlei des Rechtsanwalts Kilian Lenard durchsucht worden sein. Von Website-Betreibern soll der Kollege auf die im Namen seines Mandanten ausgesprochenen Abmahnungen etwa 350.000,00 € erhalten haben. In 2418 Fällen von gewerbsmäßigem Betrug und Erpressung soll ermittelt, werden, in rund 400 davon wegen versuchter Taten. Tatsächlich sollen die Websites, auf denen Verstöße festgestellt wurden, gar nicht von Herrn Ismail Martin, sondern von einemProgramm augfespürt und aufgerufen worden sein. Das wäre dann strafrechtlich möglicherweise als Täuschung zu werten, weil hierdurch natürlich die Persönlichkeitsrechte von Herrn Ismail Martin gar nicht verletzt worden sein können.
Update 20.12.22
Der Kollege von der Heyden berichtet davon, dass das Amtsgericht Charlottenburg (Urt. v. 20.12.22, 217 C 64/22) einer negativemn Geststellungsklage eines Websitebetreibers stattgegeben hat.
Herr Ismail Martin lässt Unternehmen abmahnen, die in ihre Website Google Fonts eingebunden haben. Vertreten wird er von Herrn Rechtsanwalt Kilian Lenard.
Ismail Martin: Der Anspruchsteller
Herr Ismail Martin ist nach unserer Beobachtung erstmals in der zweiten Jahreshälfte 2022 mit seinem Datenschutzanliegen nach außen in Erscheinung getreten. Sehr ähnliche Schreiben gibt es auch von einem Herrn oder einer Frau Yu Wang, die von Herrn Dikigoros Kairies vertreten wird. Eine Vollmacht wird in Kopie vorgelegt.
Ismail Martin: Der Hintergrund
Der Kollege Lenard rügt in weitgehend wortgleichen Schreiben im Namen seines Mandanten, dass die Adressaten den Webdienst Google Fonts eingebettet haben. Dabei handelt es sich um ein interaktives Verzeichnis mit fast 1.500 von Google bereitgestellten Schriftarten. Diese Bibliothek ist grundsätzlich frei verfügbar und kann sowohl von Servern in den USA geladen, als auch lokal verwendet werden. Dadurch können über eine große Auswahl von Schriftarten die Texte auf einer Website angepasst werden. Das Problem: Wenn ein Nutzer die Website aufruft, werden die Fonts - wenn sie nicht auf dem lokalen Rechner des Websitebetreibers abgelegt sind - heruntergeladen. Damit sie auf dem heimischen Rechner angezeigt werden können, muss Google die IP-Adresse des Nutzer mitgeteilt werden.
Gerügt wird zunächst, dass wegen der Einbettung von Google Fonts personenbezogene Daten, nämlich die IP-Adresse des Nutzers, in die USA übertragen werden. An der insoweit nach Ansicht des Kollegen erforderlichen ausdrücklichen Zustimmung des Besucher der Website fehle es. Mutmaßlich wird auch in den Datenschutzhinweisen der Website nicht auf die Enbettung des Dienstes hingewiesen.
Geltend gemacht wird eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtsnach § 823 Abs. 1 BGB. Es bestehe deshalb neben einem Unterlassungs- auch ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von mindestens 170,00 €.
Ismail Martin: Die Rechtslage
Richtig ist tatsächlich, dass bei der Einbindung des Dienstes Google Fonts personenbezogene Daten - nämlich die IP-Adresse des Website-Besuchers - in die USA übermittelt werden, wenn die Fonts nicht lokal gespeichert sind. Ob die Datenübermittlung zulässig ist, hängt davon ab, ob der Websitebetreiber hieran ein berechtigtes Interesse hat, Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO. Das Landgericht München I (Urt. v. 20.01.22, 3 Om 17493/21) sieht das anders, weil die Fonts ja auch auf dem in Deutschland (oder in Europa) beheimateten Server des Websitebetreibers gespeichert werden können. Es hat deshalb einem betroffenen Websitebesucher einen eher symbolischen Schadensersatz in Höhe von 100,00 € zugesprochen. Auf diesen Zug springen jetzt erwartungsgemäß natürlich andere auf. Die übrigen von Herrn Kollegen Lenard zitierten Urteile haben ganz überwiegend überhaupt nichts mit dem Einsatz von Google Fonts zu tun.
Ismail Martin: Die Taktik
Wenn der Websitebetreiber in unzulässiger Weise Daten in die USA weitergeben hat, besitzt der Besucher als datenschutzrechtlich Betroffener einen Unterlassungsanspruch. So sehen das jedenfalls manche Gerichte. Andere Gerichte verneinen eine solchen Unterlassungsanspruch, weil die Europäsche Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zwar einen Löschungs-, nicht aber einen Unterlassungsanspruch kennt. Wer sicher gehen möchte, sollte den im Schreiben des Kollegen Kilian Lenard versteckt geltend gemachten Unterlassunsganspruch erfüllen. Das geht aber nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Bei der Formulierung ist äußerste Vorsicht geboten, weil ein einmaliger Verstoß schnell zur Verwirkung einer hohen Vertragsstrafe führen kann.
Ob ein Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes besteht, erscheint aus unserer Sicht höchst fraglich. Wir raten unseren Mandanten dazu, den geltend gemachten Zahlunsanspruch nicht zu erfüllen und es insoweit auf eine Klage ankommen zu lassen. Herrn Ismail Martin und seinem anwaltlichen Interessenvertreter dürfte der Aufwand, der mit einer solchen Klage betrieben werden muss, bewusst sein. Vor allem dann, wenn sich auf der Gegenseite ein engagierter Rechtsanwalt bestellt. Der Aufwand dürfte in keinem Verhältnis zum Erfolg stehen. Uns jedenfalls ist bislang kein einziger Fall bekannt, in dem nach anwaltlicher Zurückweisung der Forderungen den Worten Taten gefolgt und Klage erhoben wurde.
Wir stehen in vielen Fällen in engem Kontakt mit Kollegen, die andere Unternehmen vertreten, die ebenfalls abgemahnt wurden. Deshalb werden wir wechselseitig und regelmäßig auch über Entwicklungen in anderen anhängigen Verfahren informiert, um reagieren zu können. Bitte beachten Sie, dass die vorstehende Darstellung natürlich keine verbindliche Rechtsberatung, sondern nur eine unverbindliche und auf unserer Erfahrung mit dem Abmahnenden beruhende erste Einschätzung ist. Rufen Sie uns gerne an, wenn wir Sie unterstützen sollen.