Update 25.11.24
Für eine Mandantin haben wir die von ihr leider bereits an die Park & Collect gezahlten »Parkgebühren« von der Parkplatzeigentümerin zurückgefordert. Zudem haben wir Erstattung der unserer Mandantin entstandenen Anwalts- und Gerichtsgbühren verlangt. Das angerufene Amtsgericht Düsseldorf mochte sich i der mündlichen Verhandlung nicht festlegen, zeigte aber Verständnis für die Mandantin. Als Halterin sei sie aber wohl verpflichtet, den Fahrer namentlich zu benennen. Letztlich haben sich die Parteien verglichen: Die Parkplatzeigentümerin zahlt die Hälfte des eingeklagten Betrags an unsere Auftraggeberin. 40,00 € »erhöhtes Parkentgelt« hat sie seinerzeit erhalten, 183,53 € muss sie jetzt erstatten. Hört sich nicht nach einem guten Geschäft an.
Update 27.08.24
Auf unsere Aufforderung hin, die durch die Abwehr des geltend gemachten Anspruchs hier entstandenen Anwaltshonorare auszugleichen, hat der betroffene Parkplatzinhaber anstandslos alle Gebühren erstattet. Ob er seinerseits die Park & Collect AG auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen gedenkt, ist unbekannt.
Update 30.07.24
Auf eine im Namen eines Mandaten erhobene Klage gegen den Inhaber eines angeblich unzulässig zugeparkten Privatparkplatzes hat das Amtsgericht Düsseldorf am 30. Juli 2024 ein Versäumisurteil erlassen. Der Parkplatzinhaber, der sich auf die Beteuerungen der Park & Collect AG verlassen hatte, wurde zur Zahlung eines Betrags in Höhe von insgesamt 458,02 € nebst Zinsen und zur Erstattung der Anwalts- und Gerichtskosten verurteilt. Gegen das Urteil kann der Parkplatzinhaber noch Einspruch einlegen.
Update 19.03.24
Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat jetzt in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass das »gewerbsmäßige Abmahnwesen bei Besitzstörung« unzulässig sei. Der Grund: Es handle sich dabei um eine »außergerichtliche Rechtsdurchsetzung«, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten sei (OGH 25.1.2024, 4 Ob 5/24z).
Update 21.02.24
Wieder eine neue Variante: Herr Kollege Aarts von der Lectio Rechtsanwalts GmbH aus Herzogenrath meldet sich für den Parkplatzinhaber und verlangt in dessen Namen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, ein erhöhtes Parkentgelt wird aber nicht geltend gemacht. Wer dann die angeblich angefallenen Anwaltshonorare in Höhe von 220,27 € nicht erstattet, wird von der Ideal Inkasso UG auf Zahlung in Anspruch genommen. Behauptet wird, der Kollege besitze einen Zahlungsanspruch. Das ist natürlich falsch: Einen Erstattungsanspruch besitzt allenfalls der Inhaber des zugeparkten Stellplatzes. Wenn der denn seinen Anwalt überhaupt beauftragt und bezahlt hat.
Zusätzlich meldet sich dann die Ideal Inkasso UG im Namen einer Park Collect Limited mit Sitz in Dublin und fordert in deren Namen Halterermittlungskosten, Mahnauslagen, eine Inkassovergütung und eine Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von insgesamt 37,80 € ein. Auch diese Forderung besteht allenfalls dann, wenn der Parkplatzinhaber der Park Collect Limited einen entsprechenden Auftrag erteilt hat. Der kennt die Gesellschaft aber mutmaßlich überhaupt nicht.
Wir fragen uns bei der neuen Variante allerdings, welchen Vorteil der Parkplatzbesitzer von der ganzen Aktion haben soll. Ein Parkentgelt fließt ihm nicht zu, Unterlassungsansprüche werden nach unserer Kenntnis bislang nicht gerichtlich geltend gemacht.
Update 14.02.24
Obwohl die Protagonisten von uns wiederholt aufgefordert wurden, eine Vollmacht der Stellplatzinhaber vorzulegen, in deren Namen sie auftreten, haben sie das bis heute in keinem einzigen Fall getan. Wir wollen nicht ausschließen, dass die angeblichen Vollmachtgeber überhaupt nicht wissen, wer da in ihrem Namen Forderungen geltend macht.
Update 18.01.24
Neuerdings meldet sich eine iDEAL Inkasso UG aus Bielefeld bei den »Parksündern« und behauptet, sie sei von einer Park Collect Limited mit Sitz in Dublin beauftragt worden, Halterermittlungs- und andere Rechtsverfolgungskosten beizutreiben. Verlangt wird ein Betrag von 37,80 €. Das irische Unternehmen sei als Prozessfinanzierer für den Parkplatzbesitzer mit den Ermiittlungskosten in Vorlage getreten. Eine Vollmacht wird nicht vorgelegt.
Update 28.09.23
Der Betreiber von Park & Collect hat offenbar verstanden, dass er keine Zulassung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz mehr besitzt. Neuerdings bezeichnet er sich nämlich als »europaweit zugelassenen Rechtsdienstleister nach Art. 52-62 AEUV«. Damit will er offenbar zum Ausdruck bringen, dass er wegen der in der Europäischen Union geltenden Dienstleistungsfreiheit überhaupt keine Zulassung benötigt. Das ist juristischer Humbug.
Eine Park & Collect AG aus Frankurt am Main meldet sich im Auftrag von Personen, deren Privatparkplatz von einem Unberechtigten besetzt oder zugeparkt worden sein soll. Gefordert wird ein »erhöhtes Parkentgelt« von bis zu 40,00 €. Außerdem sollen die angeblich verauslagten Halteremittlungs- und Rechtsverfolgungskosten erstattet werden.
Park & Collect: Der Hintergrund
Inhaber von Privatparkplätzen und Garagenausfahrten ärgern sich oft darüber, dass sie an der Nutzung gehindert sind, eil die Einfahrt von fremden Fahrzeugen unberechtigt zugeparkt ist. Die Park & Collect bietet den Betroffenen an, den Falschparker per App zu melden. Der Parkplatzeigentümer soll dann vom Falschparker bis zu 40,00 € »Parkgebühren« kassieren dürfen.
Das Geschäftsmodell ist relativ einfach. Der Betroffene meldet einen Falschparker und schickt ein Foto. Die Park & Collect ermittelt über das Kennzeichen daraufhin den Halter des Fahrzeugs und fordert ihn zur Zahlung auf. Wenn er bereit ist, das »erhöhte Parkentgelt« und die durch die Halterermittlung und die Geltendmachung der Ansprüche entstandenen Kosten zu übernehmen, soll auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen für die Zukunft verzichtet werden. Wird die Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig geleistet, meldet sich die LECTIO Rechtsanwalts GmbH und verlangt die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zusätzlich sollen natürlich die nunmehr angefallenen Rechtsanwaltshonorare gezahlt werden.
Richtig ist zwar, dass sich die Inhaber von Privatparkplätzen und Garageneinfahrten gegen Falschparker wehren können. Das ist natürlich auch völlig legitim. Wenn der Falschfahrer nicht kurzfristig zu ermitteln ist, kann das falsch parkende Fahrzeug deshalb von einem Abschleppunternehmen entfernen lassen. Das Problem dabei: Wer die Musik bestellt, bezahlt sie zunächst auch einmal. Der Betroffene muss dann meist aufwändig ermitteln, wen er anschließend wegen der Kosten belangen kann. Das Angebot der Park & Collect kommt daher gerade recht.
Park & Collect: Der Anspruchsteller
Betreiber des Unternehmens Park & Collect soll ausweislich des verwendeten Briefbogens eine Control & Collect AG sein. Eine solche Gesellschaft ist im Handelsregister aber gar nicht eingetragen. Bezeichnenderweise fehlt auf dem Briefbogen auch die gesetzlich vorgeschriebene Angabe der HRB-Nr. und die Angabe des Registergerichts. Die Geschäftsführung soll eine Control & Collect BV in den Niederlanden innehaben. Das geht nach deutschem Recht gar nicht, weil eine Aktiengesellschaft immer vom Vorstand, also natürlichen Personen, vertreten wird. Dem Vernehmen nach soll das Oberverwaltungsgericht Münster der Betreiberin von Park & Collect schon mit Beschluss vom 24. Mai 2023 letztinstanzlich die Zulassung als Rechtsdienstleister entzogen haben.
Wer genau hinter dem Unternehmen steckt, ist unklar. Die Control & Collect AG gibt es offenbar überhaupt nicht, die mit der Domain »park-collect.de« betriebene Website wird ausweislich der Anbieterkennzeichnung von einer Park Collect Europe mit Sitz in Dublin betrieben.
Alleingesellschafter der LECTIO Rechtsanwalts GmbH ist der niederländische Anwalt Hubertus Aarts. Die Gesellschaft ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln.
Park & Collect: Die Rechtslage
Wenn ein fremder Privatparkplatz oder eine Garagenausfahrt unberechtigt zugeparkt werden, sodass der Inhaber des Parkplatzes die Zufahrt mit seinem Wagen nicht mehr nutzen kann, besteht zwar Unterlassungs-, nicht aber Zahlungsansprüche.
Insbesondere kann der Betroffene nicht mit Erfolg die Zahlung irgendeines Parkentgelts fordern. Betroffene können nur den Schaden geltend machen, denn sie nachweisbar auch erlitten haben, also etwa Taxikosten oder Parkgebühren. Schon deshalb muss die von der Park & Collect geforderte Zahlung nicht geleistet werden. Hinzu kommt, dass das Oberverwaltungsgericht Münster der Betreiberin der Park & Collect die Zulassung als Rechtsdienstleister entzogen haben soll.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 18.12.15, V ZR 160/14) besteht zwar allerdings tatsächlich ein Unterlassungsanspruch. Es ist ja nicht auszuschließen, dass der Falschparker sein Fahrzeug in Zukunft noch einmal an der gleichen Stelle abstellt. Neben dem Fahrer soll auch der Halter haften. Fraglich ist allerdings, ob die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs unter den gegebenen Umständen nicht rechtsmissbräuchlich ist mit der Folge, dass alle Ansprüche entfallen.
Park & Collect: Die Taktik
Auffallend ist, dass weder die Park & Collect UG noch die von ihr beauftragte Lectio Rechtsanwaltsgesellschaft mbH eine Vollmacht vorlegen. Diese sollte angefordert werden. Wir sind nicht ganz sicher, ob die Anspruchsberechtigten überhaupt davon wissen, dass die Sache streitig weiterbetrieben wird. Sie werden im Übrigen erstaunt sein zu hören, dass sie womöglich umgekehrt dafür haften, dass unberechtigt Ansprüche geltend gemacht werden.
Der angeschriebene Fahrzeughalter sollte gut darüber nachdenken, ob er nicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, um eine gerichtliche Auseinandersetzung um den Unterlassungssanspruch zu vermeiden. Eine Vertragsstrafe muss er ja nur dann zahlen, wenn er tatsächlich noch einmal an der gleichen Stelle parkt. Die von der Lectio Rechtsanwalts GmbH angeforderte Unterlassungserklärung geht allerdings viel zu weit und sollte daher angepasst werden.
Zahlungen sollten allerdings weder an die Park & Collect gegenüber noch an die Lectio Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geleistet werden. Durch die Abgabe der Unterlassungserklärung sinkt der Streitwert auf unter 500,00 €. Es erscheint höchst fraglich, ob für einen so geringen Betrag tatsächlich Klage erhoben wird, wenn der Fahrzeughalter durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts gezeigt hat, dass die Sache für die Anspruchsteller kein Selbstläufer ist.
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Es werden selten so viele Fehler gemacht wie bei der voreiligen Reaktion auf eine Abmahnung ohne qualifizierte anwaltliche Hilfe. Rechtsanwälte, die sich mit der Abwehr von Abmahnungen auskennen, sind ihr Honorar wert. Wir weisen darauf nicht nur im eigenen Gebühreninteresse hin, sondern auch, weil wir und Kollegen immer wieder mit Fällen konfrontiert werden, in denen mit Vorschlägen aus dem Freundeskreis oder Vorgaben aus Internetforen auf Abmahnungen reagiert wurde und Mandanten sich dann an uns wenden, weil sie die häufig enormen wirtschaftlichen Folgen der Abgabe einer falschen Unterlassungserklärung selbst nicht überschaut haben.
Wir stehen in vielen Fällen in engem Kontakt mit Kollegen, die andere Unternehmen vertreten, die ebenfalls abgemahnt wurden. Deshalb werden wir wechselseitig und regelmäßig auch über Entwicklungen in anderen anhängigen Verfahren informiert, um reagieren zu können. Bitte beachten Sie, dass die vorstehende Darstellung natürlich keine verbindliche Rechtsberatung, sondern nur eine unverbindliche und auf unserer Erfahrung mit dem Anbieter beruhende erste Einschätzung ist. Rufen Sie uns gerne an, wenn wir Sie unterstützen sollen.