Pelzer, Markus | Cookies

Herr abmahnungRechtsanwalt Markus Pelzer mahnt im eigenen Namen Unternehmen ab, die seiner Ansicht nach »diverse Datenschutzverstöße« dadurch begangen haben sollen, dass Tracking- und Werbecookies, insbesondere Google-Cookies, gesetzt wurden. Verlangt wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 2.000,00 €. Zudem sollen Anwaltshonorare aus einem Streitwert von 7.000,00 € in Höhe von 546,50 € netto übernommen werden. 

Markus Pelzer: Der Anspruchsteller

Herr Kollege Markus Pelzer ist seit Ende 2011 als Rechtsanwalt zugelassen und betreibt in Erlangen eine Rechtsanwaltskanzlei. Über eine eigene Website scheint die Kanzlei nicht zu verfügen.

Markus Pelzer: Der Hintergrund

Herr Pelzer rügt, dass im Rahmen eines Besuchs auf seinem Rechner unerlaubt Tracking- und Werbecookies gesetzt wurden. Ermittelt wird das über das Tool 2GDPR.

Cookies sind kleine Dateien, die auf dem Rechner eines Websitebesuchers während der Dauer seines Besuchs oder auch darüber hinaus gespeichert werden. Manche Cookies sind zwingend erforderlich, damit eine Website überhaupt aufgerufen werden kann. Solche Cookies werden nach dem Ende des Besuchs in der Regel vollständig wieder entfernt. Andere Cookies werden benötigt, damit die besuchte Website erkennen kann, ob bestimmte Angebote schon aufgesucht wurden, etwa wenn es darum geht, zu prüfen, welche Waren in einen Warenkorb gelegt wurden. Häufig werden Cookies auch dazu eingesetzt, das Besucherverhalten im Rahmen von Werbe- und Analysetools (Tracking) zu analysieren. Cookies können personenbezogene Daten enthalten, das muss aber nicht sein.

Wenn dem Besucher die Möglichkeit gegeben wird, auszuwählen, welche Cookies gesetzt werden dürfen, sollte das bei einer Ablehnung unnötiger Cookies natürlich dazu führen, dass diese auch nicht mehr gesetzt werden. In manchen Fällen werden Cookies aber trotzdem – fahrlässig oder absichtlich – weiter gesetzt.

Im Fokus von Hern Kollegen Pelzer sind nach unseren ersten Beobachtungen größere Unternehmen, die die in der Abmahnung für den Fall mangelnder Einigungsbereitschaft in Aussicht gestellte Einschaltung von »Aufsichts- und Bußgeldbehörden« womöglich scheuen und eine Zahlung vorziehen. 

Update 14. Juli 2020

Neuerdings wird uns zunehmend davon berichtet, dass binnen Monatsfrist auch die Pflichtangaben nach Art. 15 DSGVO gefordert werden, um eine Klage vorbereiten zu können. Gemeint ist die nach der Datenschutz-Grundverordnung geschuldete Auskunft zu den über den Betroffenen verarbeiteten personenbezogenen Daten. Wer mit der Auskunftserteilung bisher keine Erfahrung hat, wird nahezu zwangsläufig in die Falle gehen und eine unzureichende (oder auch eine viel zu umfassende) Auskunft erteilen. Das führt dann womöglich im einen Fall dazu, dass ungewollt Informationen preisgegeben werden, die gar nicht geschuldet sind. Im anderen Fall dürfte zeitnah der Landesdatenschutzbeauftragte informiert werden. Bitte nehmen Sie unbedingt Kontakt mit Ihrem betrieblichen Datenschutzbeauftragen auf!

Selbstverständlich unterstützen wir Sie bei Bedarf auch bei der Erteilung der Auskunft. Wir erstellen eine solche Auskunft nicht zum ersten Mal.

Die Rechtslage

Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 1. Oktober 2019 festgehalten, dass vor dem Setzen von Cookies immer die Einwilligung des Website-Besuchers eingeholt werden muss. Hiervon ausgenommen sollen nur die zwingend erforderlichen Cookies sein. Wer darüber hinaus Cookies einsetzen möchte, muss die aktive Zustimmung des Website-Betreibers einholen. Tut er das nicht, verstößt er gegen die Europäische Datenschutzgrundverordnung. Das gelte auch dann, wenn das Cookie überhaupt keine personenbezogenen Daten enthält.

Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 28. Mai 2020 dieser Rechtsprechung angeschlossen. In der Entscheidung ging es um den Einsatz von Werbe-und Analyse-Cookies.

Wer lediglich notwendige Cookies setzt, muss danach eine Einwilligung nicht einholen. Die Analyse des Besucherverhaltens kann grundsätzlich auch ohne Cookies durch Programme wie Matomo, Webalyzer oder WAStats erfolgen. Gerichtliche Entscheidungen zu der Frage, in welchem Umfang solche Analysen ohne den Einsatz von Cookies zulässig sind, liegen unserer Kenntnis nach bislang nicht vor. Die Datenschutzkonferenz der Länder verlangt allerdings eine Abwägung im Einzelfall. Ein Website-Betreiber sollte sich also gut überlegen, welche Daten er zu welchem Zweck erfasst und solche Daten soweit es eben geht, anonymisieren.

Markus Pelzer: Die Taktik

Wir raten unseren Mandanten, auf die Abmahnung hin weder eine Unterlassungserklärung abzugeben noch gar die verlangten Anwaltshonorare zu erstatten oder Schadensersatz zu leisten.

Herr Kollege Pelzer ist für die angeschriebenen Unternehmen regelmäßig nicht Mitbewerber, sodass Ansprüche aus dem Wettbewerbsrecht ausscheiden. Hier ist im Übrigen nach wie vor heftig umstritten, ob und in welchem Umfang es sich bei datenschutzrechtlichen Vorschriften überhaupt um abmahnfähige Marktverhaltensregeln handelt.

Ansprüche können von Herrn Kollegen Pelzer deshalb nur aus dem Datenschutz- und Persönlichkeitsrecht hergeleitet werden. Es geht darum, dass ohne sein Wissen und gegen den ausdrücklich erklärten Willen kleine Dateien auf seinem Rechner abgelegt werden. Das ist in der Tat zwar unzulässig. Das Interesse an der Unterlassung dürfte aber nicht mit einem Streitwert von 5.000,00 € zu bewerten sein. Erst recht ist kein immaterieller Schaden in einer Größenordnung von 2.000,00 € entstanden. In dem von Herrn Kollegen Pelzer zitierten Urteil des OLG Stuttgart ging es um eine wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung und die Weitergabe von Kundendaten durch einen Telekommunikationsdienstleister.

Einen »Regelstreitwert« von 5.000,00 € gibt es für die von Herrn Kollegen Pelzer geltend gemachten Unterlassungsansprüch nicht. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG bestimmt einen solchen Gegenstandwert nur für den Fall, dass keine Anhaltspunkte für den Wert des Interesses des Anspruchstellers vorliegen. Bei Datenschutzrechtsverletzungen oder datenschutzrechtlchen Auskunftsansprüche haben die Gerichte in  der Vergangenheit deutlich hiervon abweichende Streitwerte festgesetzt, Hinzu kommt, dass der Bundesgerichtshof im Jahr 2006 entschieden hat, dass ein Anwalt, der in eigener Sache in Angelegenheiten mit einem überschaubaren Schwierigkeitsgrad – seinerzeit ging es um E-Mail-Werbung – keinen Anspruch auf Zahlung seiner Anwaltshonorare hat.

Es erscheint auch fraglich, ob ein Unterlassungsanspruch überhaupt besteht.

Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung stellte allenfalls die ungefragte Weitergabe personenbezogener Daten an ein us-amerikanisches Unternehmen zur Verarbeitung dar. Regelmäßig werden weitergegebene Daten allerdings einer bestimmten IP-Adresse schon gar nicht mehr zugeordnet werden können, weil die beiden letzten Nummernblöcke unmittelbar nach der technisch erforderlichen Erfassung der IP-Adresse gelöscht werden. Zudem dürfte beim Einsatz von Google-Analytics regelmäßig ein Datenverarbeitungsvertrag abgeschlossen worden sein. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist deshalb allenfalls marginal.

Zu denken wäre im Übrigen zwar grundsätzlich auch an eine Sachbeschädigung, weil der Rechner des Website-Besuchers vorrübergehend verändert wird. Das dürfte aber keine dauerhafte Sachbeschädigung sein.

Wir haben bisher noch nicht davon gehört, dass Herr Kollege Pelzer versucht hätte, seine angeblichen Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Umgekehrt empfehlen wir, gerichtlich feststellen zu lassen, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen (negative Feststellungsklage).

Wir stehen  vielen Fällen in engem Kontakt mit Kollegen, die andere Unternehmen vertreten, die ebenfalls abgemahnt wurden. Deshalb werden wir wechselseitig und regelmäßig auch über Entwicklungen in anderen anhängigen Verfahren informiert, um reagieren zu können. Bitte beachten Sie, dass die vorstehende Darstellung natürlich keine verbindliche Rechtsberatung, sondern nur eine unverbindliche und auf unserer Erfahrung mit dem Anbieter beruhende erste Einschätzung ist. Rufen Sie uns gerne an, wenn wir Sie unterstützen sollen.