Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. mahnt Anbieter von FFP2-Masken ab, weil diese aus der Sicht des Verbands ihre Produkte in unlauterer Weise und unter Verstoß gegen gesetzliche Kennzeichnungspflichten in den Verkehr bringen. Gerügt wird insbesondere das Fehlen eines CE-Zeichens und von Informationen zum Hersteller bzw. Importeur der Masken.
Verein gegen Unwesen: Der Anspruchsteller
Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. wurde eigenen Angaben zufolge 1885 von Kölner Kaufleuten gegründet. Es soll sich um den ältesten Verein in Deutschland zur Förderung gewerblicher Zwecke und des lauteren Wettbewerbs handeln.
Verband gegen Unwesen: Der Hintergrund
Gerügt wird, dass Atemschutzmasken unter der Bezeichnung FFP2 und/oder KN95 angeboten werden, die nicht mit einem CE-Zeichen versehen sind. Wenn solche Artikel damit beworben werden, dass sie (auch) Schutz vor Viren und Staub bieten, handle es sich um Medizinprodukte. Jedenfaölls handle es sich um Persönliche Schutzausrüstung (PSA). In beiden Fällen sei ein CE-Zeichen zwingend erforderlich. Zudem fehle es an der Angabe des Herstellers auf der Verpackung, die im Übrigen auch alleine mit chinesischen Schriftzeichen beschrift sei.
Da der Anbieter zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht bereit war, hat der Verband im Januar 2021 beim Landgericht Leipzig eine Unterlassungsklage eingereicht.
Verband gegen Unwesen: Die Rechtslage
Wer FFP2-Masken und ähnliche Schutzausrüstung anbietet, muss die Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes, ggf. des Gesetzes über Medizinprodukte und natürlich allgemeine wettbewerbsrechtliche Regeln beachten. Bei einem Gesetzesverstoß drohen Abmahnungen mit hohen Streitwerten. Verlangt wird in solch einer Abmahnung die Beseitigung des Rechtsverstoßes, die Einstellung des Verkaufs der Masken (diese sind z.B. ohne CE-Kennzeichen grundsätzlich nicht verkehrsfähig), die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung einer Aufwandsentschädigung.
Verband gegen Unwesen: Die Taktik
Wegen der zahlreichen Fallstricke, die sich in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen ergeben, muss vorher genau überlegt werden, wie eine optimale Reaktion auf eine Abmahnung aussieht. Die übereilte Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann schnell zur Verwirkung einer Vertragsstrafe führen. Manchmal ist es taktisch und zeitlich wesentlich sinnvoller, eine gerichtliche Entscheidung gegen sich in Kauf zu nehmen. Welches Vorgehen für Sie optimal ist, falls SIe eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie in jedem Fall von einem im Wettbewerbsrecht versierten Rechtsanwalt überprüfen lassen.
Wir stehen in vielen Fällen in engem Kontakt mit Kollegen, die andere Unternehmen vertreten, die ebenfalls abgemahnt wurden. Deshalb werden wir wechselseitig und regelmäßig auch über Entwicklungen in anderen anhängigen Verfahren informiert, um reagieren zu können. Bitte beachten Sie, dass die vorstehende Darstellung natürlich keine verbindliche Rechtsberatung, sondern nur eine unverbindliche und auf unserer Erfahrung mit dem Anbieter beruhende erste Einschätzung ist. Rufen Sie uns gerne an, wenn wir Sie unterstützen sollen.