Update 08.10.22
Auf Anfrage übersendet Herr Dikigoros Nikolaos Kairis eine anwaltliche Vollmacht, die ihm in einer Sache »/ 42283 Wang Yu« erteilt wurde. Was immer das heißen mag. Unterschrieben ist das Dokument mit zwei - mutmaßlich - chinesischen Schriftzeichen. Eine Anschrift wird nicht mitgeteilt. Aus unserer Sicht verbietet sich unter diesen Umständen sowohl die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, als auch diejenige der verlangten Auskunft. Der Schuldner sollte schon wissen, wem gegenüber genau er sich verpflicht. Vor allem aber ist ja völlig unklar, ob Frau Wang Yu die Website tatsächlich aufgerufen hat und daher einen nur durch die Zahlung eines Schmerzensgelds wieder gutzumachenden Schaden erlitten hat. Auskunft zu den etwa gespeicherten personenbezogenen Daten darf (natürlich) nur dem Betroffenen oder dem von ihm ordnungsgemäß Bevollmächtigten erteilt werden.
Frau Wang Yu lässt Unternehmen abmahnen, die in ihre Website Google Fonts eingebunden haben. Vertreten wird sie von Herrn Dikigoros Nikolaos Kairis, der offenbar eine Zulassung als griechischer Rechtsanwalt (»Dikigoros«) besitzt und seit dem 11. Juni 2021 von der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf nach Art. 2 Abs. 1 EuRAG als Europäischer Rechtsanwalt aufgenommen ist. Er ist damit berechtigt, in Deutschland unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftsstaats die Tätigkeit eines Rechtsanwalts auszuüben (niedergelassener Europäischer Rechtsanwalt).
Wang Yu: Die Anspruchstellerin
Frau Wang Yu ist nach unserer Beobachtung erstmals in der zweiten Jahreshälfte 2022 mit ihrem Datenschutzanliegen nach außen in Erscheinung getreten. Sehr ähnliche Schreiben gab es zuvor aber schon von einem Herrn Martin Ismail, der von Herrn Rechtsanwalt Kilian Lenard aus Berlin vertreten wird. Eine ladungsfähige Anschrift von Frau Wang Yu wird in den uns bekannten Abmahnungen nicht genannt. Auch eine Vollmacht wird nicht vorgelegt, eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung lediglich anwaltlich versichert.
Auffallend ist, dass Herr Kollege Nikolaos Kairis immer wieder Formulierungen verwendet, die wir von österreichischen Kollegen kennen (»rechtsfreundlich«, einen Verstoß »nachsehen«, »gesetzte Handlung«, »in der causa«), die in Schreiben deutscher Rechtsanwälte aber völlig unüblich sind. Die verwendete Berufsbezeichnung »Dikigoros« deutet demgegenüber darauf hin, dass es sich um einen Kollegen handelt, der zumindest den letzten Teil seiner Ausbildung in Griechenland absolviert hat, dort jedenfalls zugelassen ist.
Die praktische Bedeutung des Europäisches Rechtsanwalts ist gering: Zum 1. Januar 2019 waren in Deutschland nur 702 ausländische Anwälte nach dem EuRAG zugelassen.
Wang Yu: Der Hintergrund
Der Kollege Kairis rügt in weitgehend wortgleichen Schreiben im Namen seines Mandanten, dass die Adressaten den Webdienst Google Fonts eingebettet haben. Dabei handelt es sich um ein interaktives Verzeichnis mit fast 1.500 von Google bereitgestellten Schriftarten. Diese Bibliothek ist grundsätzlich frei verfügbar und kann sowohl von Servern in den USA geladen, als auch lokal verwendet werden. Dadurch können über eine große Auswahl von Schriftarten die Texte auf einer Website angepasst werden. Das Problem: Wenn ein Nutzer die Website aufruft, werden die Fonts - wenn sie nicht auf dem lokalen Rechner des Websitebetreibers abgelegt sind - heruntergeladen. Damit sie auf dem heimischen Rechner angezeigt werden können, muss Google die IP-Adresse des Nutzer mitgeteilt werden.
Gerügt wird zunächst, dass wegen der Einbettung von Google Fonts personenbezogene Daten, nämlich die IP-Adresse des Nutzers, in die USA übertragen werden. An der insoweit nach Ansicht des Kollegen erforderlichen ausdrücklichen Zustimmung des Besucher der Website fehle es. Mutmaßlich wird auch in den Datenschutzhinweisen der Website nicht auf die Enbettung des Dienstes hingewiesen.
Geltend gemacht wird dann zunächst ein »Anspruch auf Löschung und Unterlassung gemäß Art. 17 DSGVO sowie § 823 Abs. 1 i. V. m. 1004 BGB«. Die bloße Löschung der Fonts reiche nicht aus, vielmehr sei »nach aktueller Rechtslage die Unterlassung explizit zu bestätigen«.
Weiter eingefordert wird sodann ein »Anspruch auf Auskunft über die Datenverarbeitung gemäß Art. 15 DSGVO«, der innerhalb eines Monats erfüllt werden soll.
Schließlich wird in dem Schreiben ein »Anspruch auf Schadensersatz entsprechend Art 82 Abs. 1 DSGVO« geltend gemacht. Gefordert wird in den uns bekannten Schreiben die Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes in Höhe von 140,00 €. Zusätzlich sollen angeblich angefallene Anwaltshonorare in Höhe von 50,00 € gezahlt werden. Auf den Gesamtbetrag wird die Mehrwertsteuer aufgeschlagen, sodass letztendlich 226,10 € geschuldet sein sollen.
Wang Yu: Die Rechtslage
Richtig ist tatsächlich, dass bei der Einbindung des Dienstes Google Fonts personenbezogene Daten - nämlich die IP-Adresse des Website-Besuchers - in die USA übermittelt werden, wenn die Fonts nicht lokal gespeichert sind. Ob die Datenübermittlung zulässig ist, hängt davon ab, ob der Websitebetreiber hieran ein berechtigtes Interesse hat, Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO. Das Landgericht München I (Urt. v. 20.01.22, 3 Om 17493/21) sieht das anders, weil die Fonts ja auch auf dem in Deutschland (oder in Europa) beheimateten Server des Websitebetreibers gespeichert werden können. Es hat deshalb einem betroffenen Websitebesucher einen eher symbolischen Schadensersatz in Höhe von 100,00 € zugesprochen. Auf diesen Zug springen jetzt erwartungsgemäß natürlich andere auf. Die übrigen von Herrn Kollegen Nikolaos Kairis zitierten Urteile haben ganz überwiegend überhaupt nichts mit dem Einsatz von Google Fonts zu tun.
Wang Yu: Die Taktik
Wenn der Websitebetreiber in unzulässiger Weise Daten in die USA weitergeben hat, besitzt der Besucher als datenschutzerchtlich Betroffener einen Unterlassungsanspruch. So sehen das jedenfalls manche Gerichte. Andere Gerichte verneinen eine solchen Unterlassungsanspruch, weil die Europäsche Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zwar einen Löschungs-, nicht aber einen Unterlassungsanspruch kennt. Wer sicher gehen möchte, sollte den im Schreiben des Kollegen Nikolaos Kairis versteckt geltend gemachten Unterlassunsganspruch erfüllen. Das geht aber nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Bei der Formulierung ist äußerste Vorsicht geboten, weil ein einmaliger Verstoß schnell zur Verwirkung einer hohen Vertragsstrafe führen kann.
Eine Auskunft zum Umfang der vom Websitebetreiber verarbeiteten Daten ist nach Art. 15 DSGVO tatsächlich geschuldet. Die Auskunft sollte unbedingt korrekt erteilt werden, weil ansonsten Auskunftsansprüche erfolgreich gerichtlich geltend gemacht werden können. Andererseits ist die Erteilung einer Auskunft gerade in Fällen wie dem Vorliegenden nach unserer Erfahrung ohne spezialisierte anwaltliche Hilfe überhaupt nicht möglich. Ohne Nachweis einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung wäre eine Auskunft sogar unzulässig. Außerdem muss natürlich zunächst einmal geklärt werden ob und gegebenenfalls welche Daten der Websitebetreiber denn überhaupt (noch) verarbeitet.
Ob ein Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes besteht, erscheint aus unserer Sicht höchst fraglich. Ganz sicher schuldet der angeschriebene Websitebetreiber Herrn Kollegen Nikolaos Kairis keine Anwaltsgebühren. Wir raten unseren Mandanten dazu, den geltend gemachten Zahlunsanspruch nicht zu erfüllen und es insoweit auf eine Klage ankommen zu lassen. Herrn Wang Yu und seinem anwaltlichen Interessenvertreter dürfte der Aufwand, der mit einer solchen Klage betrieben werden muss, bewusst sein. Vor allem dann, wenn sich auf der Gegenseite ein engagierter Rechtsanwalt bestellt. Der Aufwand dürfte in keinem Verhältnis zum Erfolg stehen. Uns jedenfalls ist bislang kein einziger Fall bekannt, in dem nach anwaltlicher Zurückweisung der Forderungen den Worten Taten gefolgt und Klage erhoben wurde.
Wir stehen in vielen Fällen in engem Kontakt mit Kollegen, die andere Unternehmen vertreten, die ebenfalls abgemahnt wurden. Deshalb werden wir wechselseitig und regelmäßig auch über Entwicklungen in anderen anhängigen Verfahren informiert, um reagieren zu können. Bitte beachten Sie, dass die vorstehende Darstellung natürlich keine verbindliche Rechtsberatung, sondern nur eine unverbindliche und auf unserer Erfahrung mit dem Abmahnenden beruhende erste Einschätzung ist. Rufen Sie uns gerne an, wenn wir Sie unterstützen sollen.