LG Potsdam, Urt. v. 08.07.99 - 3 0 317/99 - Tolerantes Brandenburg

Wer im Internet einen »Markt der Meinungen« anbietet, haftet einzelne Meinungsäußerungen, die unter Umständen beleidigend wirken, jedenfalls dann nicht, wenn er deutlich darauf hinweist, dass die Beiträge nicht die Meinung des Betreibers, sondern der Autoren darstellen.

LG Frankfurt/Main, Urt. v. 27.05.98, 3/12 O 173/97 - Verantwortlichkeit für Links

Ist über die Website eines Anbieters unzulässige vergleichende Werbung zu erreichen, ist der Anbieter auch dann gemäß § 5 Abs. 1 TDG verantwortlich, wenn die Websites mit dem unzulässigen Inhalt erst durch weiteres Aktivieren von diversen Links erscheinen.

Fundstelle: CR 1998, 565

OLG München, Urt. v. 26.02.98, 29 U 4466/97 - last-minute.com

Wer im Internet eine Site unterhält, auf der seine Kunden selbständig Eintragungen vornehmen können und dürfen, haftet für Wettbewerbsverstöße seiner Kunden als Störer unabhängig von § 5 TDG. Er hat durch geeignete Mittel (z.B. automatische Kontrolle der Inhalte seiner Site) sicherzustellen, dass seine Seiten keine wettbewerbswidrigen Aussagen enthalten.

Fundstelle: MMR 1998, 539

OLG Köln, Urt. v. 30.04.93, 19 U 134/92 - Btx-Sexgespräche

Aus dem Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht haftet derjenige für entstandene Nutzungsgebühren, der von seinem Btx-Anschluß kostenpflichtige Programme abruft, wenn der Anbieter dem Teilnehmer die Möglichkeit verschafft hat, durch ein persönliches Kennwort den unbefugten Zugriff Dritter auszuschließen.

Fundstelle: NJW-RR 1994, 177

LG Ravensburg, Urt. v. 13.06.91, 2 S 6/91 - Haftung für BTX-Vertragsschluss

Wird mit der einem Btx-Teilnehmer zugeteilten Benutzerkennung elektronisch ein Angebot abgegeben, so obliegt es dem Inhaber des Btx-Anschlusses nachzuweisen, dass die Erklärung nicht von ihm stammt. Wer seinen Computer so einrichtet, dass Angestellte über den Btx-Anschluß Willenserklärungen abgeben können, ohne zuvor ein Passwort eingeben zu müssen, haftet für diese Erklärungen nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht.

Fundstelle: NJW-RR 1992, 111

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