AG Hamburg, Urt. v. 16.07.08, 31 C 2575/07-17 - Hassprediger

Der Betreiber eines Weblog, in das Dritte Texte einstellen können, muss vor der Veröffentlichung keine Vorabkontrolle vornehmen, und haftet daher bis zu seiner Kenntnis von unzulässigen Inhalten auch nicht als Störer.

BGH, Urt. v. 10.04.08, I ZR 227/05 - Namensklau im Internet

Wird der Betreiber einer Internet-Auktionsplattform wegen Verletzung eines Kennzeichen- oder Namensrecht nach den Grundsätzen der Entscheidung »Internet-Versteigerung I« (BGHZ 158, 236) als Störer in Anspruch genommen, trifft den Gläubiger grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es dem Betreiber technisch möglich und zumutbar war, nach dem ersten Hinweis auf eine Verletzung des Schutzrechts weitere von Nutzern der Plattform begangene Verletzungen zu verhindern. Da der Gläubiger regelmäßig über entsprechende Kenntnisse nicht verfügt, trifft den Betreiber die sekundäre Darlegungslast; ihm obliegt es daher, im Einzelnen vorzutragen, welche Schutzmaßnahmen er ergreifen kann und weshalb ihm falls diese Maßnahmen keinen lückenlosen Schutz gewährleisten weitergehende Maßnahmen nicht zuzumuten sind.

Fundstelle: CR 2008, 727

Instanzen: AG Potsdam, Urt. v. 03.12.04, 22 C 225/04; OLG Brandenburg, Urt. v. 16.11.05, 4 U 5/05; BGH, Urt. v. 10.04.08, I ZR 227/05

LG Düsseldorf,Urt. v. 23.01.08, 12 O 246/07 - rapidshare.com

Wer einen Filsharing-Dienst im Internet betreibt, hat als Strörer weitreichende Prüfpflichten. Das ergibts ich daraus, dass ein nsolcher Dienst nach seiner konkreten Ausgestaltung für eine urheberrechtswidrige Nutzung besonders gut geeignet ist, der Betreiber hiervon weiß und davon auch prifotiert. Zur Verhinderung von Urheberrechtsverstößen sind dem  Betreiber deshalb auch solche Maßnahmen zumutbar, die die Gefahr bergen, das Geschäftsmodell deutlich unattraktiver zu machen, etwa die Einrichtung einer persönlichen Registrierungspflicht für sämtliche Nutzer.

Fundstelle: CR 2008, 742

Streitwert: 715.000 €

LG Hamburg, Urt. v. 04.12.07, 324 O 794/07 - Animösen

Bei persönlichkeitsrechtsverletzenden Einträgen in einem Internetforum besteht ein »gleitender Sorgfaltsmaßstab« mit einem Spektrum abgestufter Prüfungspflichten. Kann der Betreiber mit großer Sicherheit vorhersehen, dass es zu schweren Persönlichkeitsverletzungen kommen kann, kann seine Prüfungspflicht bis hin zu einer Dauer- oder Vorabkontrollpflicht wachsen.

Fundstelle: CR 2008, 738; MMR 2008, 265; GRUR-RR 2008, 327

LG Düsseldorf, Urt. v. 28.11.07, 2a O 176/07 ­- Domain-Parking I

Der Betreiber einer Plattform für Domain-Parking haftet für markenrechtliche Verletzungshandlungen, die der Domain-Inhaber unter Nutzung der Domain vornimmt, da er mangels Prüfungspflicht nicht einmal bedingt vorsätzlich handelt. Auch als Störer kommt er vor Kenntnis einer Markenrechtsverletzung nicht in Betracht, wobei es auf die Art und Anzahl der geparkten Domains nicht ankommt.

Fundstelle: GRUR-RR 2008, 122 mit zust. Anmerkung Luckhaus

Streitwert: 75.000 €

LG Düsseldorf, Urt. v. 27.06.07, 12 O 375/06 - Musikecke

Der Betreiber eines Internetforums, in dem unter der Überschrift »Musikecke« Links auf Musikdateien angeboten werden, haftet vor einer Information über Urheberrechtsverletzungen nicht als Störer. Nach Information trifft ihn lediglich die Pflicht, rechtsverletzende Beiträge  unverzüglich zu löschen.

Streitwert: 20.000 €

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