Der Gesundheitszustand eines Prominenten unterliegt dem Schutz der Privatsphäre und ist eine höchtspersönliche Angelegenheit, die nicht ohne Weiteres von Interesse für die Öffentlichkeit ist. Insbesondere die Bildberichterstattung ist in diesem Zusammenhang ohne Einwilligung der abgelichteten Person nur ausnahmsweise gerechtfertigt.
Instanzen: LG Hamburg, Urt. v. 31.03.06, 324 O 462/05; OLG Hamburg, Urt. v. 21.11.06, 7 U 57/06; BGH, Urt. v. 14.10.08, VI ZR 256/06