LG Hamburg, Beschl. v. 15.09.08, 308 O 467/08 - Pflanzenbuch

Die Beschreibung von Pflanzen genießt als Sprachwerk urheberrechtlichen Schutz gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG.

LG Köln, Beschl. v. 02.09.08, 28 AR 4/08 - Gewerbliches Ausmaß bei Tausch von Musikalben

Wird eine umfangreiche Datei unmittelbar nach Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht, rechtfertigt das die Annahme eines »gewerblichn Ausmaßes im Sinne des § 101 Abs. 9 UrhG, die den Access-Provider zur Auskunft über die Verbindungsdaten verpflichtet.

Fundstelle: MMR 2008, 761

Streitwert: 1.800 €

OLG Köln, Beschl. v. 28.08.08, 6 W 110/08 - Leitsätze

Redaktionell erstellte Leitsätze gerichtlicher Entscheidungen, die sich nicht in der wörtlichen Wiedergabe der Entscheidungsgründe erschöpfen, sind  urheberrechtlich geschützt.

Funstelle: K&R 2008, 691

Streitwert: 15.000 €

BGH, Urt. v. 17.07.08, I ZR 219/05 - Clone-CD

1. Bei der Bestimmung des § 95a Abs. 3 UrhG handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB zugunsten der Inhaber von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten, die wirksame technische Maßnahmen zum Schutz ihrer urheberrechtlich geschützten Werke und Leistungen einsetzen.

2. Der Begriff der Werbung im Hinblick auf den Verkauf im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG umfasst jegliche Äußerung mit dem Ziel, den Absatz der in dieser Regelung näher bezeichneten Umgehungsmittel zu fördern. Er ist nicht auf ein Handeln zu gewerblichen Zwecken beschränkt und erfasst auch das private und einmalige Verkaufsangebot.

3. Ein Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG setzt kein Verschulden des Verletzers voraus.

Fundstelle: NJW 2008, 3565; CR 2008, 691

Instanzen: AG Köln, Urt. v. 06.04.05, 113 C 463/04; LG Köln, Urt. v. 23.11.05, 28 S 6/05, CR 2006, 702; BGH, Urt. v. 17.07.08, I ZR 219/05

LG Düsseldorf, Urt. v. 16.07.08, 12 O 195/08 - Offenes WLAN-Netz

Für eine Störerhaftung ist es ohne Bedeutung, ob die Urheberrechtsverletzung vom Computer des Antragsgegners aus begangen wurde. Allein die Tatsache, dass er willentlich einen Internetzugang geschaffen hat, der auch für Dritte nutzbar war, genügt für eine Haftung des Anschlussinhabers. Entlasten kann sich der Antragsgegner nur, wenn er glaubhaft darlegt, dass er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Zugriff auf sein Netzwerk zu unterbinden. Denn mit dem Internetzugang hat der Anschlussinhaber eine Gefahrenquelle geschaffen, die nur er überwachen kann.

Streitwert: 10.000 €

EuGH, Urt. v. 17.04.08, C-456/06 – Schaufensterdekoration

Eine Verbreitung des Originals eines Werks oder eines Vervielfältigungsstücks davon an die Öffentlichkeit auf andere Weise als durch Verkauf liegt nur bei einer Übertragung des Eigentums an diesem Gegenstand vor. Folglich stellt weder der bloße Umstand, dass der Öffentlichkeit der Gebrauch von Werkstücken eines urheberrechtlich geschützten Werks ermöglicht wird, noch der Umstand, dass diese Werkstücke öffentlich gezeigt werden, ohne dass die Möglichkeit der Benutzung der Werkstücke eingeräumt wird, eine solche Verbreitungsform dar.

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