Zur Erbringung der Leistungen, die in einem Groupon-Gutschein verbrieft sind, ist der im Gutschein bezeichnete Aussteller des Gutscheins (also nicht Groupon) verpflichtet. Erbringt der Aussteller die Leistung nicht, hat er nicht nur den Kaufpreis zu erstatten, sondern einen Betrag in Höhe des im Gutschein ausgewiesenen Werts zu zahlen.
Wer über eine als Vermittler agierende Internetplattform einen Gutschein erwirbt, hat gegen den Aussteller einen Anspruch auf Erbringung der im Gutschein genannten Leistungen. Bei Nichterbringung bestimmt sich die Höhe des Schadensersatzes nach dem Wert der verbrieften Leistung. Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist.
Instanzen: AG Düsseldorf, Urt. v. 28.12.10, 36 C 14023/09; LG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.11, 20 S 1/11
Streitwert: 3.592,81 €