Wettbewerbsrecht

wettbewerbsrecht_stroemerDas Wettbewerbsrecht regelt vor allem, wie Mitbewerber miteinander umgehen und bei ihrem Auftritt nach außen auftreten dürfen. Wenn einem Anbieter auffällt, dass ein Kollege irreführend wirbt oder seine Kunden unzureichend informiert, kann er Unterlassung, Schadensersatz und häufig auch die Erstattung der ihm entstandenen Anwaltshonorare verlangen. Sieht der Mitbewerber nicht ein, dass er sich falsch verhalten hat und gibt er deshalb keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, um den Streit einvernehmlich beizulegen, muss eine gerichtliche Entscheidung her. Effektiven Rechtsschutz bietet nur die einstweilige Verfügung, die aber innerhalb kurzer Frist beantragt werden muss.

Umgekehrt ist natürlich nicht jede Abmahnung begründet. Deshalb tut ein Anbieter gut daran, eine Abmahnung, die ihm gegenüber ausgesprochen wurde, zeitnah durch einen Anwalt darauf hin prüfen zu lassen, ob er tatsächlich falsch aufgetreten ist.

Rechtsschutzversicherungen erteilen in aller Regel bei wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen keine Deckungszusage. Eine Ausnahme stellt die ARAG im Tarif Firmenrecht Premium dar. Auch dann, wenn die Rechtsschutzversicherung nicht eingreift, macht es aber natürlich Sinn, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wettbewerbsrechtliche Fragen können nur von Fachleuten richtig beantwortet werden, vor allem auch, wenn es um prozessuale  Fallgestaltungen geht. Fehler können schnell sehr teuer werden. Und wenn Sie Recht haben, müssen die anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten ohnehin häufig vom Gegner erstattet werden.

Wenn Sie abgemahnt wurden oder feststellen, dass sich ein Mitbewerber ungerechtfertigt einen Vorteil verschafft, sollten Sie uns einfach eine kurze E-Mail mit der Abmahnung oder einem Screenshot des fehlerhaften Auftritts schicken. Wir setzen uns dann umgehend mit Ihnen in Verbindung, damit wir gemeinsam überlegen können, was unternommen werden soll.

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