Tobias H. Strömer / Mai 2004
Die Sitten im Internet, so scheint es, verwildern zunehmend. Offenbar glauben immer mehr Glücksritter, das Geld liege auf der Datenautobahn. Die Folge: Die Anzahl der Rechtsverletzungen durch Domain-Registrierungen oder verbotene Inhalte auf Websites steigt. Und oft ist der wahre Schuldige nur schwer auszumachen oder auf der Flucht. Anspruchsteller haben daher ein vitales Interesse daran, auch andere Dienstleister, die - meist unwissentlich - einen Beitrag an dem Rechtsverstoß leisten, als Mitstörer in die Verantwortung zu nehmen und so dem unzulässigen Treiben ein rasches Ende zu setzen. Nachdem sich die DENIC e.G. bereits weitgehend aus der Affaire ziehen konnte, hat das Landgericht Bielefeld allerdings jetzt auch den Zonenverwalter (zone-c) in Schutz genommen.
Unterlassungsansprüchen sehen sich neben dem Betreiber des Internet-Angebots und dem Domain-Inhaber inzwischen auch der administrative Ansprechpartner (admin-c), der technische Ansprechpartner (tech-c), der Registrar, ja sogar lediglich Verlinkende, Foren-Betreiber und Suchmaschinen-Anbieter ausgesetzt. Relativ neu ist der Ansatz, auch den in der WHOIS-Datenbank eingetragenen Zonenverwalter (zone-c) in Anspruch zu nehmen.
Nach Ziffer X. der DENIC-Domain-Richtlinien ist der Zonenverwalter derjenige, der lediglich den oder die eigenen Nameserver des Domaininhabers betreut. In der Praxis besteht die wichtigste Aufgabe des Zonenverwalters, der bei Adressen unterhalb der Top-Level-Domain .de immer zugleich Genosse der DENIC e.G. ist, darin, eine Domain zu konnektieren, sie also im Internet erreichbar zu machen. Ein Zonenverwalter verwaltet dabei in der Regel Tausende von Internet-Domains und kümmert sich (natürlich) nicht um die Website-Inhalte, die mit diesen Domains erreichbar gemacht werden.
Nach Auffassung des OLG Hamburg soll auch der Zonenverwalter für verbotene Inhalte, die mit einer Domain adressiert werden, auf Unterlassung haften (OLG Hamburg CR 2000, 385 - goldenjackpot.com). Da der Betrieb eines Domain Name Servers kein Teledienst im Sinne des Teledienstegesetzes ist, komme dem Anbieter auch die hier vorgesehene Privilegierung des Providers beim Angebot fremder Inhalte nicht zugute. Das Gericht begründet seine Ansicht damit, dass nach allgemeinen Grundsätzen als Mitstörer jeder auf Unterlassung genommen werden kann, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat. Auch die Mitwirkung durch Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung dieser Handlung hatte. In diesen Fällen bestehe eine (Mit-)Verantwortlichkeit des Providers für ihm bekannt gewordene eindeutige grobe Verstöße. Der Zonenverwalter erbringe die für eine Verantwortlichkeit vorausgesetzte „weitergehende Serviceleistung", weil der Betreiber eines Internet-Angebots durch den Domain Name Service überhaupt erst in die Lage versetzt werde, mit seinem Angebot (in Deutschland) wettbewerbswidrig zu handeln. Das Argument, dass der Zielrechner auch ohne die Vermittlung eines Name-Servers durch direkte Eingabe der IP-Adresse oder über den vorgeschriebenen zweiten Name-Server erreichbar ist, ließen die Hamburger Richter nicht gelten.
Immerhin hält das OLG Hamburg in seiner Entscheidung fest, dass der Zonenverwalter in entsprechender Übertragung der in § 5 Abs. 4 a.F. TDG verankerten Grundsätze nur für die Beseitigung ihm bekannt gewordener Rechtsverstöße haftet, also nicht schon mit der Begehung einer wettbewerbswidrigen Handlung in seinem Rechtskreis, sondern erst ab dem Zeitpunkt seiner Kenntniserlangung. Ständig überprüfen müsse er die von ihm zugänglich gemachten Angebote daher nicht. Soweit es den konkreten Verstoß betrifft, müsse und könne der Zonenverwalter aber durch Freistellungsvereinbarungen dafür Sorge zu tragen haben, dass der rechtswidrige Zustand nicht erneut eintritt. Auch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung belaste den Zonenverwalter deshalb nicht in unzumutbarer Weise. Die mit der Abmahnung verbundenen Kosten habe der Zonenverwalter aber nicht zu tragen, wenn er auf einen Hinweis hin sofort reagiert und die Domain dekonnektiert.
In einer späteren Entscheidung kommt das OLG Hamburg den Interessen des Zonenverwalters noch ein Stück weiter entgegen (OLG Hamburg, Urt. v. 27.02.03, 3 U 7/01 - nimm2.com). Wer eine Domain lediglich über einen Domain Name Server konnektiere, wirke dabei zwar unter Umständen an einer Rechtsverletzung mit. Eine Prüfungspflicht treffe den Zonenverwalter aber ebenso wenig wie den Registrar. Handeln müsse er erst dann, wenn er von der Rechtswidrigkeit Kenntnis erlangt. Da er bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegen geltendes Recht verstoßen habe, sei er auch nicht verpflichtet, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Das LG Bielefeld entwickelte diese Rechtsprechung jetzt weiter und entschied, dass der Zonenverwalter auch auf Unterlassung erst dann haftet, wenn er von der Rechtswidrigkeit eines Inhalts, der mit der Domain adressiert wird, Kenntnis erlangt (LG Bielefeld, Urt. v. 14.05.04, 16 O 44/04 - Steuerfreie Zigarettten). Ist die Rechtsverletzung nicht offensichtlich, müsse er die Domain - ähnlich wie der Registrar - sogar erst dann dekonnektieren, wenn ihm eine rechtskräftige Entscheidung vorgelegt wird.
Festzuhalten ist damit, dass es - soweit ersichtlich - seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu »ambiente.de« keine einzige Entscheidung gibt, in der ein Zonenverwalter wegen unzulässiger Inhalte einer Website oder widerrechtlicher Domain-Registrierung erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde. Und das ist gut so.