Markenrecht

marke02Markenrechtliche Ansprüche regelt vor allem das Markengesetz (MarkenG). Geschützt sind danach vor allem eingetragene Marken. Neben Marken, die beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert sind, gehören hierzu Gemeinschaftsmarken und internationale Marken mit Schutzwirkung für Deutschland.

Urheberrecht

copyrightDie Rechte der Urheber- und der Nutzungsberechtigten schützt vorrangig das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Das Recht, das eigene Werk zu vervielfältigen, zu öffentlichen, zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen steht danach ausschließlich dem Urheber zu.

Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht ist in Deutschland vor allem im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Das Gesetz stellt Regeln für das Handeln im geschäftlichen Verkehr auf. Wer gegen diese Regeln verstößt, kann von Mitbewerbern, aber auch von bestimmten Vereinigungen, deren Aufgabe es ist, über die Lauterkeit im Wettbewerb zu wachen, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Abmahnung

abmahnungDie Verfolgung von Ansprüchen beginnt in der Regel mit dem Versenden einer anwaltlichen Abmahnung. In einem solchen Schreiben, das auch per E-Mail oder Telefax versandt werden kann, wird der Rechtsverletzer auf seinen Fehler hingewiesen. Gleichzeitig wird er aufgefordert, den Verstoß zu beseitigen – also etwa einen Text zu löschen oder eine Domain freizugeben – und die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Kommt er dem Verlangen nach Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung nicht nach, droht ihm eine gerichtliche Auseinandersetzung. Auch hierauf muss er ausdrücklich hingewiesen werden.

Einstweilige Verfügung

verfuegungIst der Verletzer nicht bereit, die Angelegenheit außergerichtlich durch den Abschluss eines Unterlassungsvertrags zu regeln, wird der Verletzte häufig gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Da es dem Verletzten gerade im gewerblichen Rechtsschutz häufig darum geht, den Verstoß möglichst rasch zu beseitigen, wird er darüber nachdenken, den Verletzer mit einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.

Hauptsacheverfahren

klageNeben oder statt eines Verfügungsverfahrens kann der Verletzte den Verletzer auch im normalen Klageverfahren (Hauptsacheverfahren) auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen. Übersteigt der Streitwert 5.000 €, ist für eine Entscheidung auch hier das Landgericht zuständig. Will der im Verfügungsverfahren unterlegene Antragsgegner ein Hauptsacheverfahren mit den damit verbundenen Kosten vermeiden, sollte er so rasch wie möglich eine so genannte Abschlusserklärung abgeben, mit der er die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung des Rechtsstreits anerkennt.

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