Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht ist in Deutschland vor allem im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Das Gesetz stellt Regeln für das Handeln im geschäftlichen Verkehr auf. Wer gegen diese Regeln verstößt, kann von Mitbewerbern, aber auch von bestimmten Vereinigungen, deren Aufgabe es ist, über die Lauterkeit im Wettbewerb zu wachen, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Hierzu gehört insbesondere die Wettbewerbszentrale in Frankfurt. Neben Unterlassungsansprüchen drohen vor allem Schadensersatzansprüche. Das Gesetz ist immer dann anwendbar, wenn ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt. Hierfür reicht es aus, dass ein Anbieter wie ein Kaufmann auftritt. Auch der Privatmann, der häufiger bei eBay einkauft oder verkauft, muss deshalb die Regeln des lauteren Wettbewerbs beachten. Das UWG enthält einen umfangreichen Katalog von Handlungen, die als unlauter gelten. Hierzu gehören etwa die gezielte Behinderung von Wettbewerbern oder die Irreführung von Verbrauchern. Auch jeder Verstoß gegen Vorschriften außerhalb des UWG, die den Markt regeln sollen, ist wettbewerbswidrig. Sanktioniert werden deshalb nach dem Wettbewerbsrecht auch Verstöße gegen die Preisangabenverordnung, gegen Informationspflichten im Fernabsatz und die Verwendung unwirksamer Geschäftsbedingungen. Gerade solche Verstöße sind häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Auftritt im Internet und beim E-Commerce. Das liegt daran, dass viele Anbieter die für sie geltenden Regeln nicht kennen oder sie bewusst missachten, um sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen.

Zwar kennt das Gesetz eine Bagatellgrenze, wonach unerhebliche Verstöße von Mitbewerbern nicht erfolgreich gerügt werden können. Die Rechtsprechung ist hier allerdings hier sehr restriktiv, sodass häufig auch kleine Verstöße wie eine unvollständige Anbieterkennzeichnung zu einer Verurteilung führen können.

Wer gegen Wettbewerbsregeln verstößt, kann gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Daneben drohen Schadensersatzansprüche. In der Praxis sind Schadensersatzklagen im Wettbewerbsrecht allerdings selten. Das liegt daran, dass der Verletzte den Schaden, der ihm gerade durch die Wettbewerbsverletzung entstanden ist, vor Gericht belegen muss. Einen fiktiven Schadensersatzanspruch, also die Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrags ohne Nachweis eine konkreten Schadens, kennt das deutsche Recht nicht. Dennoch ist die Inanspruchnahme wegen einer Wettbewerbsrechtsverletzung für den Betroffenen sehr unangenehm. Zum einen hat er sämtliche Kosten zu ersetzen, die dem Verletzten durch die Rechtsverfolgung entstanden sind, also auch die außergerichtlichen Anwaltshonorare. Zum anderen muss er nach einer Verurteilung strikt darauf achten, dass er den gerügten Verstoß nie wieder begeht, weil sonst ein empfindliches Ordnungsgeld droht, das vom Gericht im Wiederholungsfall auf Antrag des Verletzten festgesetzt wird.

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