Nationalbibliothek will Websites archivieren

Rechtsanwalt Tobias H. Strömer / Oktober 2008

bibliotecaSeit dem 23. Oktober 2008 müssen alle Inhalte, die zu nicht privaten Zwecken im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, der Deutschen Nationalbibliothek in Kopie zur Verfügung gestellt werden. Wer sich an die Verpflichtung nicht hält und seine Website nicht meldet, dem droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 €. Die Verordnung zu dem bizarren Gesetz ist jetzt in Kraft getreten. Ob und gegebenenfalls wie die Verordnung jemals angewendet werden wird, bleibt abzuwarten. Im Moment sieht es nicht danach aus, als müsse sich der Betreiber einer Internetseite ernsthaft Sorgen machen.

Bereits seit dem Inkrafttreten des »Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)« im Jahr 2006 sind Inhaber von »Medienwerken, also von Darstellungen, die in Schrift, Bild und Ton in körperlicher Form verbereitet oder in unkörperlicher Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verpflichtet, diese abzuliefern. Das sieht § 14 DNBG vor. Nach § 15 DNBG hat die Ablieferung binnen einer Woche nach Beginn der Bereitstellung im Internet erfolgt sein. Empfindliche Bußgelder bis zu 10.000 € sieht § 19 DNBG für denjenigen vor, der seiner Verpflichtung zur Ablieferung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die »geordnete Durchführung der Pflichtablieferung« und die »Vermeidung von Unbilligkeiten« sollte nach § 20 DNBG eine Verordnung regeln.

Diese »Verordnung über die Pflichtablieferung von Medienwerken an die Deutsche Nationalbibliothek (PflAV)« ist am 23. Oktober 2008 in Kraft getreten. Nach § 7 Abs. 1 PflAV sind »unkörperliche Medienwerke (Netzpublikationen)« - also vor allem Websites - in »marktüblicher Ausführung und in mit marktüblichen Hilfsmitteln benutzbarem Zustand abzuliefern«. Nur nach Vereinbarung mit der Deutschen Nationalbibliothek können die Medienwerke auch zur elektronischen Abholung bereitgestellt werden. Die Bibliothek kann nach § 8 Abs. 2 PflAV auf eine Ablieferung verzichten, wenn technische Verfahren die Archivierung nur mit beträchtlichem Aufwand erlauben. Ausgenommen von der Ablieferungspflicht sind nach § 9 PflAV »lediglich privaten Zwecken dienende Websites« und »inhaltlich unveränderte Spiegelungen von Netzpublikationen« und Angebote, die nur einer »privaten Nutzergruppe zugänglich« sind.

Die praktische Konsequenz: Jeder Betreiber einer geschäftlich genutzten Website muss laufend neue oder veränderte Websites nach Frankfurt melden. Private Websitebetreiber sind von der Verpflichtung ausgenommen. Aber wer weiß schon, wann die eigene Internetpräsenz die Grenze zur geschäftlichen Nutzung überschritten hat? Schon wenn ein Werbebanner eingeblendet wird?

Auf der Eingangsseite ihrer Website weist die Nationalbibliothek inzwischen darauf hin, dass »Webseiten aller Art, z. B. statische und dynamische HTML-Seiten, Weblogs oder Foren« noch nicht gesammelt werden. Für die Zukunft sei geplant, solche Angebote abzuholen (Harvesting). Ausgenommen von der Ablieferungspflicht seien auch »Netzpublikationen (i.d.R. Webseiten), die gewerblichen, geschäftlichen oder rein privaten Zwecken dienen«. Es fragt sich allerdings, welche Internetangebote noch bleiben, wenn diese weder geschäftlichen noch privaten Zwecken dienen sollen.

telefax_dnb_klTelefonisch wies der Pressesprecher der Nationalbibliothek uns am 27. Oktober 2008 darauf hin, dass nach §§ 9 Ziff. 1, 4 Ziff. 13 PflAV von der Ablieferungspflicht generell »Akzidenzen, die lediglich gewerblichen, geschäftlichen oder innerbetrieblichen Zwecken dienen« ausgenommen sind. Das stimmt. Nur: Was soll um Himmels Willen eine »Akzidenz« sein? Wikipedia definiert den Begriff als »Druck- oder Satzarbeit von geringem Umfang«. So eine Art Werbebeilage also. Preisfrage: Ist der vorliegende Beitrag eine »Akzidenz«?

Vorsicht ist besser als Nachsicht. Darum haben wir uns wegen unserer eigenen Internetpräsenz unverzüglich mit der Deutschen Nationalbibliothek per Telefax in Verbindung gesetzt und den ersten Beitrag abgeliefert.

Immerhin: »Die Deutsche Nationalbibliothek stellt allen [...] angemeldeten Benutzern ein drahtloses Netzwerk als Zugang zum Internet zur Verfügung.« So steht es in der Datenschutzerklärung. Wir haben uns angemeldet. So ein drahtloses Netzwerk ist doch eine schöne Sache. Mal sehen, wann es geliefert wird.

 

Weitere Berichte:

»Nationalbibliothek will das deutsche Internet kopieren«, SPIEGEL ONLINE v. 23.10.08

»Verordnung zur Pflichtablieferung von Netzpublikationen tritt in Kraft«, heise online v. 22.10.08

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