Brenzlige Zeiten für Musikfreunde

Holger Gaspers / Januar 2002

computerWas vor Jahren noch ein »Schmankerl« für Technikfreaks war, ist heute allgemeiner Standard: Kaum ein neuer PC ist noch ohne einen CD-RW-Brenner zu haben. Damit ist es nicht nur möglich, Backups von Festplatten als Datensicherungen in Minutenschnelle zu erstellen, auch Audio-CDs sind so in kürzester Zeit in digitaler Qualität vervielfältigt.

Die hiermit verbundenen Gewinneinbußen sind der Plattenindustrie seit langem ein Dorn im Auge. Die Themen »Raubkopien und CD-Piraterie« werden daher auch immer wieder heiß diskutiert. Im Sommer 2001 kündigten die größten Plattenfirmen an, Musik-CDs künftig mit einem hundertprozentigen Kopierschutz zu versehen, um den »Schwarzkopierern« entgegen zu treten. Die Lesbarkeit im CD-ROM-Laufwerk des Computers solle gänzlich unmöglich gemacht werden. Kann eine CD aber nicht mehr eingelesen werden, so ist sie tatsächlich nicht mehr ohne weitere aufwendige technische Hilfsmittel zu vervielfältigen. Die Frage nach der Zulässigkeit solcher Methoden drängt sich schnell auf. Im folgenden sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen des CD-Brennens erläutert und die Frage der Zulässigkeit von Kopierschutzmechanismen erörtert werden.
Brennen für den Privatgebrauch

Herkömmliche Musik-CDs sind Tonträger urheberrechtlich geschützter Werke. Danach genießen sie grundsätzlich Schutz vor Vervielfältigung. Allerdings regelt § 53 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) eine Ausnahme für die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch. Musikstücke dürfen danach kopiert und auch gebrannt werden, wenn dies ausschließlich dem privaten Nutzen dienen soll. Wer also eine CD vervielfältigt, um sie ausschließlich im privaten Rahmen zu benutzen, wie beispielsweise im CD-Player im Auto, der handelt keineswegs rechtswidrig. Führt er die CD dagegen öffentlich auf, etwa auf einer größeren Party oder bei einer Theaterveranstaltung, dann verlässt er den Bereich des »Privaten« und verliert damit sein Recht auf Vervielfältigung. Wie viele solcher Kopien für den privaten Gebrauch zulässig sind, ist nicht eindeutig bestimmt. Im Allgemeinen werden bis zu drei Kopien desselben Werkes aber als erlaubte Obergrenze angesehen.

§ 53 Abs.1 Satz 2 UrhG erlaubt auch, einen Freund oder Bekannten mit der Vervielfältigung der CD zu beauftragen. Dies muss aber auf jeden Fall unentgeltlich geschehen.

Auch eine geliehene CD kann so im Einklang mit der Rechtsordnung kopiert werden. Wichtig ist allerdings, dass die Ausgangs-CD selbst rechtmäßig ist. Wenn es sich um illegale CD-Kopien handelt (die z.B. auf einem Trödelmarkt als „echte" Raubkopien erworben wurden) oder um illegale MP3-Dateien aus dem Internet, so ist eine rechtmäßige Vervielfältigung auch für den privaten Gebrauch undenkbar.

Wer selbstgebrannte CDs weitergibt, sollte beachten, dass er hierbei niemals das zulässige Höchstmaß (vgl. oben, etwa drei Exemplare) überschreiten und kein Geld dafür verlangen darf, nicht einmal den Kaufpreis für den Rohling.
Genereller Kopierschutz durch die Plattenindustrie von Politik mißbilligt

Es besteht also ein gesetzlich normiertes Recht des Verbrauchers, sich Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken zum privaten Gebrauch anzulegen. Dieses Recht untergräbt die Plattenindustrie mit dem geplanten universellen Kopierschutz. Die Not der Plattenchefs ist verständlich. Sie verlieren Millionen pro Jahr, weil gerade in Deutschland die „Brenner" heißlaufen: Nach Schätzungen war im Jahr 2001 bereits jede zweite CD in der Bundesrepublik kopiert. Dadurch entstand im ersten Quartal 2001 ein Minus von 13% bei den Plattenlabels. Es ist folglich nachvollziehbar, dass hier Handlungsbedarf gesehen wird.

Doch darf dies nicht durch fragwürdigen Aktionismus geschehen, der die Rechte der Verbraucher beschneidet. Ein generelles Kopierverbot führte § 53 Abs. 1 UrhG für das Kopieren von Musik-CDs ad absurdum. Das hat auch die Politik erkannt und steht den Plänen der Industrie gar nicht so positiv gegenüber: Elmar Hucko, Abteilungsleiter für Wirtschaftsrecht im Bundesjustizministerium, lehnt einen Schutzmechanismus ab, der auch die Kopie für den Privatgebrauch unmöglich macht. Es müsse ein Weg gefunden werden, wie man den Künstlern ihre Ansprüche auf eine angemessene Vergütung sichere, aber das Recht auf die private Kopie nicht antaste. Sollte die Industrie hier beabsichtigen in breitem Maße Fakten zu schaffen, so könnte die Bundesregierung sie durch ein Gesetz zwingen, die „private Kopie" zu ermöglichen.
Rechte des Verbrauchers

Wie Ernst es den Labels mit der Einführung des Kopierschutzes ist, zeigen die ersten so geschützten Tonträger im Handel.

Grundsätzlich darf der Käufer einer Musik-CD darauf vertrauen, dass er ein Werk erwirbt, welches er zum privaten Gebrauch auch in den oben genannten Grenzen vervielfältigen kann. Ist dies nicht mehr möglich, so handelt es sich um einen Mangel und der Kunde kann nach kaufrechtlichen Regeln Wandlung oder Minderung verlangen. Dies dürfte umso bedeutsamer sein, als die Praxis gezeigt hat, dass ältere Audio-CD-Player nicht in der Lage sind, die kopiergeschützten Scheiben abzuspielen. Wer also von einem Kopierschutz überrascht wird, kann den Silberling umgehend umtauschen.

Anders dürfte der Fall liegen, wenn der Hersteller deutlich darauf aufmerksam macht, dass es sich um eine CD handelt, die nicht auf jedem Gerät gelesen werden kann. Dann wird beim Kauf eine besonderere vertragliche Vereinbarung geschlossen, die den Kopierschutz extra beeinhaltet.

Jeder, der weiterhin an der privaten Kopie interessiert ist, sollte künftig also genau auf das CD-Cover schauen. Im Kleingedruckten könnten sich interessante Hinweise finden.

Für technisch versierte Verbraucher bietet sich zudem die Möglichkeit, den Kopierschutz zu umgehen und so das Recht auf Kopien für den privaten Gebrauch zu verwirklichen. Dies ist zulässig, weil die private Kopie weder gesetzlich verboten ist, noch vom Hersteller verboten werden kann. Eine solche Umgehung ist selbstverständlich wieder nur streng nach den oben genannten Grundsätzen zulässig.

Wie lange die Plattenlabels einen universellen Kopierschutz verwenden können, hängt nicht zuletzt vom Gesetzgeber in Berlin ab. Je eher hier Klarheit geschaffen wird, desto besser für den musikbegeisterten Verbraucher und die Künstler, die einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung ihrer Arbeit haben.

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