Bundesgerichtshof entscheidet zu File-Sharing

Christian Franz / März 2010

tauschboerseOb Prollrapper wie Bushido oder kreuzbrave Discoblümchen wie Cascada - eines eint Musiker quer durch alle Stilrichtungen: Sie verdienen ihr Geld zunehmend durch die Abmahnung von Filesharing-Nutzern. Der Bundesgerichtshof wird zu einer insoweit hoch interessanten Frage am 18. März 2010 Stellung nehmen.

 

Häufig geraten die Inhaber von Telefonanschlüssen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen ins Kreuzfeuer, obwohl sie selbst nicht einmal wissen, was Filesharing eigentlich ist. Massenhaft geht die Musikindustrie im Verein mit spezialisierten Kanzleien wie Rasch Rechtsanwälte, Urmann + Collegen (U+C), Waldorf Rechtsanwälte und anderen gegen Inhaber von Internetanschlüssen vor. Es stellt sich dann die Frage, ob der Telekom-Kunde nur deshalb eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben - und die teils erheblichen Abmahnkosten zahlen - muss, weil ein Dritter möglicherweise seinen Anschluss missbraucht hat.

 

Die Gerichte quer durch die Republik haben diese Frage höchst unterschiedlich beantwortet. Das OLG Düsseldorf beispielsweise hat sich in einem von wenig technischem Sachverstand geprägten Beschluss dazu entschieden, der Standardargumentation der Musikindustrie zu folgen (vg. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.12.07,  I-20 W 157/07). Danach ist ein Internetanschluss eine Gefahrenquelle, die mit industriellen Maßnahmen gegen Missbrauch geschützt werden muss, auch wenn nur Familienmitglieder als Nutzer in Frage kommen. So sollen insbesondere eingeschränkte Benutzerkonten für die übrigen Haushaltsmitglieder angelegt werden, um zu verhindern, dass auf den Computern Filesharing-Software installiert wird. Auch müssen nach Ansicht des OLG Düsseldorf die entsprechenden Ports, die von dieser Software benutzt werden, durch eine Firewall blockiert werden. Es sei grundsätzlich haftungsbegründend, wenn man Dritten die anonyme Nutzung des Internet erlaube, weil so Rechtsverletzungen Vorschub geleistet werde.

Folge wäre, dass allen Haushaltsmitgliedern, die nicht zugleich Anschlussinhaber sind, nicht nur das Internet, sondern gleich der ganze Rechner von Rechts wegen kastriert werden müsste. Der 16-jährige Sohn etwa sollte bei der Wahl seines Ausbildungsplatzes tunlichst darauf achten, etwas möglichst technikfernes anzustreben, da er andernfalls wegen der fehlenden Möglichkeit, einen Computer sachgerecht zu benutzen, erhebliche Nachteile fürchten muss. Hier scheint die Auffassung durch, dass man, um ganz sicher zu gehen, doch am besten gleich die Finger von diesem Teufelszeug lassen soll. Schon mit Blick auf die Informationsfreiheit, die grundgesetzlich gewährleistet ist, halten wir diese Entscheidung für nicht tragfähig. Ob der Senat auch die Telekom wegen der Bereitstellung von Telefonzellen in die Haftung nähme, weil sie zur Begehung einer Straftat, etwa einer Beleidigung, benutzt wurden? Auch und gerade anonyme Kommunikation ist ein Freiheitsgrundrecht, das nur aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann. Die Krücke der Störerhaftung genügt diesen Anforderungen nicht; jedenfalls aber ist eine restriktive Auslegung geboten.

Eine deutlich lebensnähere Auffassung vertritt wohl auch deshalb in diesem Zusammenhang das OLG Frankfurt (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.10.07, 11 U 52/07). Dort stellt man sich auf den Standpunkt, dass ohne einen Hinweis auf mögliche Rechtsverletzungen auch keine Verpflichtung besteht, irgendwelche Maßnahmen zu treffen, um einen Missbrauch des Anschlusses zu verhindern. Im entschiedenen Fall hatten die Anschlussinhaber sich gar nicht zu Hause, sondern im Urlaub befunden, als jemand angeblich über den Anschluss irgendein Liedchen herunter- und dabei wohl auch hochgeladen hat. »Skandal!«, sagte sich der Urheberrechtsinhaber und verklagte die Urlauber mit der Begründung, sie hätten die Datei zwar wohl wirklich nicht selbst heruntergeladen - sie hätten aber ein unzureichend gesichertes WLAN verwendet. Wer einem Missbrauch seines Anschlusses derart Tür und Tor öffne, hafte auch.

Das OLG Frankfurt hat dieser Ansicht eine Absage erteilt. Wenn keinerlei Hinweise auf eine Verwendung des offenen WLANs durch Dritte vorlagen, treffe den Anschlussinhaber auch keine "Prüfungspflicht", womit die Verpflichtung zur Absicherung des Anschlusses gemeint ist.

Die Musikindustrie wollte es dabei nicht bewenden lassen und hat den Bundesgerichtshof angerufen (Aktenzeichen I ZR 121/08). Der wird nun am 18. März 2010 darüber verhandeln, ob es eine allgemeine Pflicht zur Absicherung des Internetanschlusses gibt. Wir wagen insoweit eine Prognose: im Ergebnis werden weder die Musikindustrie noch abmahnungsgeplagte Eltern jubeln; vielmehr ist mit einer »Ja, aber...«-Entscheidung zu rechnen. Dem Gericht dürfte sehr bewusst sein, dass Filesharing-Abmahnungen das »Geschäftsmodell 2.0« der Musikindustrie und damit ein Massenphänomen sind. Während zwar sicher einige grundsätzliche Anmerkungen zur Reichweite der Störerhaftung zu erwarten sind, wird die Entscheidung ganz bewusst einen deutlichen Einzelfallbezug aufweisen.

Wir freuen uns trotzdem über den zu erwartenden Mosaikstein in unserer Argumentation in den zahlreichen Auseinandersetzungen wegen Filesharing-Abmahnungen.

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