Rechtsanwalt Tobias H. Strömer / Oktober 2008
Urheberrechtsverletzungen sind heute weit verbreitet. Dabei werden die rechtlichen Folgen häufig ignoriert oder verdrängt. Erst wenn dann eine Abmahnung durch den Rechteinhaber erfolgt, fallen viele aus allen Wolken. Ist jetzt die Gefahr gebannt, weil der Abgemahnte allenfalls 100 € Anwaltshonorare zu ersetzen hat?
Mit der Abmahnung macht der Rechteinhaber geltend, der Verletzte habe durch eine bestimmte Handlung eine Rechtsverletzung begangen. Regelmäßig ist diese Mitteilung mit der Aufforderung verbunden, das verletzende Verhalten in der Zukunft zu unterlassen und binnen einer Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Verletzte Ersatz der erforderlichen Aufwendungen vom Verletzer verlangen. Erforderlich und damit erstattungsfähig sind auch die Anwaltskosten, die dadurch anfallen, dass sich der Verletzte wegen der Verfolgung des Rechtsverstoßes der Hilfe eines Rechtsanwaltes bedient.
Und das kann teuer werden: Oftmals belaufen sich die Kosten einer Abmahnung, auch bei vermeintlich geringen Verstößen, auf mehrere hundert bis tausend Euro.
Der am 1. September 2008 in Kraft getretene § 97 a Abs. 2 UrhG könnte in Zukunft jedoch in einigen Fällen zu einer Beschränkung der erstattungsfähigen Abmahnkosten führen. Die Vorschrift lautet:
»(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.«
Vorweg soll klargestellt werden, dass die Vorschrift nicht die Kosten begrenzt, die der Anwalt von seinem Mandanten für die Vornahme einer urheberrechtlichen Abmahnung fordern kann.
Sie kann jedoch zu einer Begrenzung der Höhe des Erstattungsanspruchs des Verletzten gegen den Verletzer führen.
Die Vorschrift bezweckt den Schutz von Privatpersonen, die nicht gewerblich handeln, vor überzogenen Anwaltskosten. Jedoch lässt sich zurzeit noch nicht genau absehen, ob dieser Zweck durch die Vorschrift auch wirklich erreicht wird.
Der Grund für diese Unsicherheit besteht darin, dass noch große Schwierigkeiten bestehen den genauen Anwendungsbereich der Vorschrift zu bestimmen, denn viele Voraussetzungen der Vorschrift bedürfen noch einer Auslegung durch die Gerichte.
Im Einzelnen sind für die Deckelung erforderlich:
Es muss sich um eine erstmalige Abmahnung handeln. Bei wiederholter Abmahnung greift die Vorschrift nicht.
Weiter ist erforderlich, dass ein einfach gelagerter Fall vorliegt. Dieses Merkmal ist unbestimmt, denn das Gesetz enthält keine Regelung, was ein »einfach gelagerter Fall« ist.
Nach dem Regierungsentwurf sollte ein einfach gelagerter Fall vorliegen, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört. Diese Auslegung steht jedoch in direktem Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung der Gerichte, wonach Urheberrechtsverletzungen - insbesondere im Internet - grundsätzlich eine komplexe und schwierige Rechtsmaterie darstellen. Zudem spricht auch der Umstand, dass es einen Fachanwalt für Urheberrecht gibt, für die besondere Schwierigkeit des Urheberrechts.
Wie dieser Streit ausgeht, ist noch nicht abzusehen. Es bleibt daher abzuwarten, ob die Deckelung bei Urheberrechtsverletzungen im Internet überhaupt eingreifen wird.
Auch darf es lediglich zu einer »nur unerheblichen Rechtsverletzung« gekommen sein. Dieses Merkmal ist ebenfalls nicht gesetzlich bestimmt.
Nach dem Regierungsentwurf soll eine unerhebliche Rechtsverletzung ein geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht erfordern, wobei es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt.
Diese Definition macht den Gesetzestext jedoch kaum eindeutiger. Auch hier bleibt abzuwarten, wie die Gerichte das Merkmal auslegen werden.
Zuletzt muss der Verletzer außerhalb des geschäftlichen Verkehrs gehandelt haben. Der Begriff des »geschäftlichen Verkehrs« ist dabei weit auszulegen. Er setzt eine wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt voraus, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist. Der Übergang vom privaten zum geschäftlichen Verkehr ist folglich fließend, so dass es hier immer auf die Umstände des konkreten Einzelfalls ankommt.
Nach Ansicht des Rechtsausschusses des Bundestages soll die Vorschrift insbesondere folgende Fallgestaltungen erfassen:
Das öffentliche Zugänglichmachen eines Stadtplanausschnitts der eigenen Wohnungsumgebung auf einer privaten Homepage ohne Ermächtigung des Rechtsinhabers;
das öffentliche Zugänglichmachen eines Liedtextes auf einer privaten Homepage, ohne vom Rechtsinhaber hierzu ermächtigt zu sein;
die Verwendung eines Lichtbildes in einem privaten Angebot einer Internetversteigerung ohne vorherigen Rechtserwerb vom Rechtsinhaber.
Letztendlich werden aber erst die Gerichte klären, wie die einzelnen Merkmale der Vorschrift auszulegen sind. Bis es zu ersten Musterentscheidungen der Gerichte kommt, wird der Anwendungsbereich der Vorschrift sehr umstritten sein.
Es ist jedoch bereits absehbar, dass die Verletzung von Urheberrechten auch in Zukunft den Verletzer weit mehr als 100 € kosten wird.
Zum einen steht dem Verletzten bei einer Urheberrechtsverletzung neben der Abmahnung weiterhin ein Auskunfts- und Schadensersatzanspruch in voller Höhe gegen den Verletzer zu. Zum anderen ist zu bedenken, dass neben einer Verletzung des Urheberrechts auch weitere Schutzrechte, beispielsweise aus dem Marken- oder Wettbewerbsrecht, verletzt werden können. In diesen Fällen umfassen die Abmahnkosten auch weiterhin die gesamten entstandenen Anwaltskosten.
Sollten Sie eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten haben, so empfehlen wir Ihnen sich in jedem Fall an einen Rechtsanwalt - gerne auch an uns - zu wenden. Nur so kann zuverlässig geklärt werden, ob Sie möglicherweise vom neuen § 97 a UrhG profitieren und damit erhebliche Kosten einsparen können.