Vertragsstrafen drohen lebenslang!

Christian Franz / September 2009

schönfelderDie Constantin Film GmbH, vertreten durch die Kollegen von Waldorf Rechtsanwälte, verfolgt derzeit wieder in großem Umfang Filesharing-Nutzer. Zahlreiche Mandanten haben im Rahmen der Beratung mit der Behauptung überrascht, Vertragsstrafeversprechen unterlägen der Verjährung. Im Übrigen könne es sinnvoll sein, sich »vorsorglich« gegenüber Rechtsinhabern strafbewehrt zu unterwerfen. Beides sind gefährliche Irrtümer, die existenzbedrohliche Folgen haben können.

Derzeit erreichen uns wieder vermehrt Anrufe von Mandanten, die von den Kollegen Waldorf, Rasch, U+C und Anderen abgemahnt wurden, die im Namen von Unternehmen der Unterhaltungsindustrie gegen Filesharingnutzer vorgehen. Diese Abmahnungen sind ein Massenphänomen, was dazu geführt hat, dass sich eine Vielzahl von guten und weniger guten, mitunter – wie hier – auch fatal falschen Tipps und Tricks zum Umgang mit solchen Abmahnungen im Internet finden.

Folge ist, dass die Auswirkungen der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung häufig drastisch unterschätzt werden.

Das beginnt bereits damit, dass entgegen einer offenbar verbreiteten Meinung vertragliche Vertragsstrafeversprechen lebenslange Wirkung entfalten. Häufig hören wir, dass mit Ablauf von 30 Jahren wegen eines erneuten Verstoßes keine Vertragsstrafe mehr verlangt werden könne. Das ist schon im Ausgangspunkt falsch, da die einschlägige Verjährungsfrist – wenn sie denn zu laufen begänne – nicht 30 Jahre, sondern im Normalfall drei Jahre, höchsten aber 10 Jahre betrüge. Eine dreißigjährige Verjährungsfrist käme nur in Betracht, wenn es sich um einen vollstreckbaren Vergleich handelte, was regelmäßig nicht der Fall ist.

Tatsächlich beginnt die Verjährung des Anspruchs, im Fall einer erneuten Verletzung eine Vertragsstrafe verlangen zu können, gar nicht erst zu laufen. Bereits im Jahr 1972 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der durch ein Urteil oder einen Unterlassungsvertrag begründete Anspruch sich bis zu einer erneute Zuwiderhandlung in einem Zustand der Befriedigung befindet und daher selbst nicht der Verjährung unterliegt. (Vgl. BGH, Urt. v. 16.06.72, I ZR 154/07) Diese Rechtsauffassung hat der Gesetzgeber im Rahmen der Schuldrechtsreform trotz bestehender Kritik ausdrücklich bestätigt. (Vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Auflage, Kap. 16 Rdnr. 7 m.w.N. ) Das bedeutet, dass auch wegen einer Zuwiderhandlung nach Ablauf von mehreren Jahrzehnten nach wie vor die Zahlung der Vertragsstrafe verlangt werden kann. Nur dieser, auf einem konkreten weiteren Verstoß beruhende Anspruch unterliegt seinerseits der Verjährung. Erlangt der Unterlassungsgläubiger daher von der erneuten Verletzung Kenntnis, verjährt der Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe binnen drei Jahren, spätestens aber nach Ablauf von 10 Jahren seit der Zuwiderhandlung.

Darüber hinaus wird oft vollkommen unterschätzt, welche Auswirkungen eine »uferlose« Unterwerfung haben kann. Oft hören wir von unseren Mandanten, dass sie in erster Linie Angst davor haben, erneut auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten für Abmahnungen in Anspruch genommen zu werden. Da sei es doch billiger, die Unterlassungserklärung auf das gesamte Repertoire einzelner Anbieter zu erstrecken und so denkbaren weiteren Abmahnungen wegen vorheriger Urheberrechtsverletzungen die Grundlage zu entziehen.

Um diese Verpflichtung zuverlässig einhalten zu können, müssten die Betreffenden eigentlich für den Rest ihres Lebens auf die Nutzung von Internet und Mobiltelefonie verzichten. Sicher ausschließen kann nämlich niemand, dass über den Anschluss nicht doch, und sei es von einem Dritten, rechtsverletzendes Material bezogen oder angeboten wird. Das gilt zumal, wenn Kinder im Spiel sind. Nicht zuletzt bliebe man völlig im Unklaren darüber, an welchen Werken die Unterlassungsgläubiger im Einzelfall irgendwelche Rechte hält. So kann schon das Ansehen eines scheinbar unverfänglichen Youtube-Clips unter Umständen eine Vertragsstrafe auslösen.

Es gilt also einmal mehr: Drum prüfe, wer sich ewig bindet.

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