Virtuelle Bildgalerien

Tobias H. Strömer

Im Internet tummeln sich inzwischen Kaufleute, die Waren- und Dienstleistungen aller Art in virtuellen Warenhäusern und Shops anbieten. Auch mit bildender Kunst lässt sich bekanntlich gutes Geld verdienen. Fündige Galeristen sind deshalb auf die Idee gekommen, auch Bilder in virtuellen Galerien zum Verkauf anzubieten. Ob das ohne weiteres zulässig ist, erscheint fraglich, weil das Urheberrechtsgesetz ja bekanntlich Vervielfältigungen ohne Einwilligung des Urheber oder sonstigen Nutzungsberechtigten nur in sehr beschränktem Umfang zulässt.

Das Problem: Anders als in Galerien kann nicht das Original ausgestellt und zum Verkauf angeboten werden, sondern lediglich eine mehr oder wenige gute digitale Kopie. Nicht ganz zu Unrecht fragen sich Galeristen in diesem Zusammenhang allerdings, warum Autoverkäufer ihre Wagen und Makler ihre Immobilien im Foto weltweit darstellen dürfen, nicht aber der Galerist seine Bilder. Hier hilft § 58 UrhG. Die Vorschrift erlaubt es, öffentlich ausgestellte oder zu öffentlichen Ausstellungen oder Versteigerungen bestimmte Kunstwerke in Verzeichnissen, die zur Durchführung der Ausstellung oder Versteigerung herausgegeben werden, zu vervielfältigen und zu verbreiten. Wichtig ist allerdings, dass die Reproduktion der geschützten Werke nur zur Erleichterung ihrer Identifikation, nicht wie in einem Kunstband zur Vermittlung des Werkgenusses erscheinen. Außerdem muss das Verzeichnis ausschließlich dem Zweck dienen, die Ausstellung oder Versteigerung zu unterstützen. Eine bestimmte Art des Verzeichnisses schreiben § 58 UrhG allerdings nicht vor. Deshalb ist anerkannt, dass nicht nur gedruckte Kataloge, sondern auch CD-ROMS oder andere elektronische Formen eines Verzeichnisses erlaubt sind.

Vor diesem Hintergrund erscheint es gut vertretbar, wenn Galeristen zur Unterstützung ihrer real durchgeführten Ausstellung im Internet auf diese Ausstellung hinweisen und dabei die öffentlich ausgestellten Bilder als Thumbnails auf der Website präsentieren. Erforderlich ist allerdings stets, dass die Bilder dann auch tatsächlich im Original beim Galeristen vorhanden und öffentlich ausgestellt werden.

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