Wege aus der Unterlassungsverpflichtung

Christian Franz / September 2009

notausgangWie wir hier bereits geschildert haben, besteht eine einmal übernommene oder gerichtlich festgestellte Unterlassungsverpflichtung grundsätzlich lebenslang - sie verjährt nicht. Doch was geschieht, wenn das verbotene Verhalten später - etwa wegen einer Gesetzesänderung - erlaubt oder sogar zwingend vorgeschrieben wird? Der Bundesgerichtshof hat zu der umstrittenen Frage (erneut) Stellung genommen und zeigt einen Weg auf, wie bestehende Unterlassungsverpflichtungen nachträglich beseitigt werden können.

Mit Urteil vom 2. Juli 2009, I ZR 146/07, hat der Bundesgerichtshof endlich Klarheit bezüglich einer seit langem kontrovers diskutierten Frage geschaffen und eröffnet Betroffenen die nachträgliche Prüfung und möglicherweise Beseitigung von Unterlassungsverträgen und -titeln. Bislang standen vor allem Pioniere des Online-Handels vor dem Problem, "Altlasten" mit sich herumzutragen, die ein Resultat der Abwehrschlachten konventioneller Handelsketten gegen das neue Geschäftsmodell waren. Beispielhaft sei hier die "Flächenbombardierung" durch die MediaSaturn-Gruppe gegen Ende der 90er Jahre und danach genannt.

So wurde es noch Anfang des Jahrtausends für wettbewerbswidrig gehalten, wenn ein Händler mit der Angabe warb, sein Preis umfasse die Umsatzsteuer. Kurz darauf agierte der europäische Richtliniengeber in gewohnt bizarrer und konfuser Weise, als er just diese Angabe europaweit zur Pflicht machte. Wie aber soll sich ein Händler verhalten, dem gerichtlich untersagt wurde, gerade diese Information in seiner Werbung vorzuhalten?

Es nützt ihm rein gar nichts, dass er nunmehr gesetzlich verpflichtet wurde, den Hinweis vorzuhalten. Ein Urteil wirkt zwischen den Parteien und ist nach Rechtskraft grundsätzlich unanfechtbar. Will der Betroffene daher nicht verstoßen, müsste er seinen Geschäftsbetrieb einstellen. Dieses Ergebnis ist natürlich ungerecht, weshalb bereits in der Vergangenheit das Recht zugesprochenn wurde, im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage zwar nicht den Titel aus der Welt zu schaffen, aber immerhin die Zwangsvollstreckung daraus zu verhindern. Das bedeutet, dass zwar das Urteil oder die einstweilige Verfügung - und damit auch die Kostenentscheidung - Bestand hat, Verstöße gegen das Unterlassungsgebot aber nicht durch Ordnungsmittel sanktioniert werden konnten (vgl. BGH, Urt. v. 14.03.08, V ZR 16/07).

Problematisch war dagegen die Situation, in der eine so genannte Abschlusserklärung abgegeben wurde. Dabei wird nämlich ausdrücklich der Verzicht auf die in Betracht kommenden Rechtsmittel gegen eine einstweilige Verfügung erklärt. So kann eine Hauptsacheklage und die damit verbundenen Kosten vermieden werden. Der Gläubiger wird dabei so gestellt, als sei ein Hauptsachetitel ergangen. Problematisch hierbei ist allerdings, dass der Schuldner sich den Weg, eine spätere Gesetzesänderung zu seinen Gunsten einzuwenden, häufig abgeschnitten hat.

Hier greift das Urteil des BGH an, indem es eine Ausnahme von einer bislang für ehern gehaltenen Regel macht. Um die Abschlusserklärung einem Hauptsacheurteil wirklich gleich zu stellen und so eine erneute Streitigkeit konsequent zu vermeiden, wurde gefordert, dass der Verzicht auf Rechtsmittel umfassend und ohne jede Bedingung erklärt wurde. Das umfasste dann stets auch den (vollständigen) Verzicht auf die Rechte aus § 927 ZPO, wonach eine einstweilige Verfügung wegen veränderter Umstände nachträglich aufgehoben werden kann. Verzichtet der Schuldner vollständig auf dieses Recht, wird er - so der BGH - auch im Vollstreckungsverfahren keine "geänderten Umstände", also etwa Gesetzesänderungen, zu seinen Gunsten anführen können.

Wie der BGH nun richtigerweise klarstellt, ginge ein so weitgehender Verzicht über die Wirkungen hinaus, die ein Hauptsacheurteil entfaltet. Hier könne stets auch nach Rechtskraft unter Berücksichtigung der Grundsätze der Änderungsklage nach § 323 ZPO eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erhoben werden, sollte die Gesetzeslage oder die höchstrichterliche Rechtsprechung sich ändern.

Wird daher eine einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt, also eine Abschlusserklärung abgegeben, sollte die Erklärung eine Einschränkung enthalten, wonach der Verzicht nicht die Konstellation erfasst, dass "die veränderten Umstände auch gegenüber einem in der Hauptsache ergangenen Titel geltend gemacht werden könnten", so der BGH. Unseren Mandanten raten wir schon seit Langem zu dieser Einschränkung.

Mit dem Urteil wird eine Lücke der Rechtsprechung geschlossen, was ein Mehr an Rechtssicherheit bedeutet. Während im vertraglichen Bereich ein Entrinnen aus der Unterlassungspflicht über die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage möglich war und Einigkeit bestand, dass einem Hauptsacheurteil gegebenenfalls die Vollstreckungsabwehrklage entgegengesetzt werden kann, bestanden Zweifel, was nach einer Abschlusserklärung noch erreicht werden kann.

Die Nachricht ist positiv: war der Schuldner bei Abgabe der Abschlusserklärung gut beraten, bricht ihm die Erklärung auch nach mehreren Jahren nicht das Genick. Nachdem die Gesetzeslage sich fortlaufend ändert, empfiehlt sich darüber hinaus eine fortlaufende Prüfung, ob übernommene Unterlassungsverpflichtungen zwischenzeitlich von der Zeit überholt wurden.

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