Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Suchmaschinen persönliche Daten unter bestimmten Umständen löschen müssen. Abhängig vom Interesse der Öffentlichkeit an der namentlichen Nennung eines Betroffenen und der Schwere des Eingriffs in Persönlichkeistrechte bestehe ein Löschungsanspruch nicht nur gegenüber dem Betreiber einer Website oder eines Online-Archivs sondern auch gegenüber Google. In einer ersten Einschätzung für heise online gab Rechtsanwalt Tobias Strömer am 13. Mai 2014 eine Einschätzung der Auswirkungen in der Praxis.
Update: Der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar wird in der Rheinischen Post vom 14. Mai 2014 wie folgt zitiert:
»Wir können Bürger nur auffordern, ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung eigenständig zu verfolgen. Es kann damit gerechnet werden, dass sich viele Betroffene an Google wenden werden, um für sie beaqlstende Einträge aus früheren Zeiten tilgen zu lassen. Wir gehen davon aus, dass Google dies auch konstruktiv im Sinne des Urteils umsetzt.«
Falls Sie sich bei Google mit unangenehmen Wahrheiten aus der Vergangenheit immer noch konfrontiert sehen, prüfen wir gerne mit Ihnen gemeinsam, ob ein Löschungsanspruch besteht und wie der dann effektiv durchgesetzt werden kann.
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