21.10.08 ZEIT ONLINE: Internet-Mobbing

2008-10-21 zeitonlineMit wachsenden Bandbreiten wird das Internet zunehmend leider auch dazu genutzt, ungeliebte Zeitgenossen in einem schlechten Bild erscheinen zu lassen. Besonders beliebt ist es derzeit, Fotos und Filme auf Portalen anonym zu veröffentlichen. Es gibt allerdings Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren. Neben Unterlassungsansprüchen können häufig auch Ansprüche auf ein »Schmerzensgeld« durchgesetzt werden. Lesen Sie dazu das Interview mit Rechtsanwalt Strömer zum Thema »Mobbing im Internet«, vom 21. Oktober 2008 bei ZEIT ONLINE.

ZEIT online : Herr Strömer, wo beginnt Mobbing im Internet?

Tobias H. Strömer : Ob sich jemand gemobbt fühlt, ist natürlich subjektiv. Offenbar ist es so, dass man sich manches einfach gefallen lassen muss, wie zum Beispiel die viel diskutierte öffentliche Bewertung der Leistung von Lehrern auf der Website spickmich.de, um die ja auch mehrfach vor Gericht gestritten wurde. Mit dem Ergebnis, dass eine öffentliche Bewertung rechtens ist. Was man sich auch im Internet nicht gefallen lassen muss, ist Verleumdung, die Verletzung von Persönlichkeitsrechten und die Verletzung des Rechts am eigenen Bild.

ZEIT online : Welche Möglichkeiten haben Opfer, sich zu wehren?

Strömer : Das hängt vor allem davon ab, ob man den Täter kennt oder nicht. Das Internet ist ja ein ziemlich anonymes Medium. Wenn ein unbekannter Täter jemanden auf einer ausländischen Domain verleumdet, deren Server auch noch im Ausland steht, hat das Opfer gar keine Möglichkeit, sich zu wehren. Das ist zum Beispiel bei YouTube der Fall. Wenn das Opfer den Täter kennt und die Videos oder Bilder auf einer de-Domain stehen, muss man im Prinzip gar nicht von Mobbing reden. Es reicht zum Beispiel schon, mit einer Bildaufnahme nicht einverstanden gewesen zu sein. Bei Handyvideos, in denen Lehrer verunglimpft werden, ist das sicherlich der Fall.

ZEIT online : Welche rechtliche Handhabe hat das Opfer dann? Wie sollte man vorgehen?

Strömer : Als ersten Schritt kann man dem Täter eine Abmahnung schreiben, ihm mitteilen, welche Rechte er verletzt hat, und ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Wenn das nicht hilft, ist eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz meistens sinnvoller als der strafrechtliche Weg, denn solche Verfahren werden oft schnell eingestellt.

ZEIT online : Welche Schadenersatzansprüche drohen den Tätern?

Strömer : Das können Forderungen zwischen 2500 und 15.000 Euro sein. Eine Frau, deren Kopf digital auf eine Nacktaufnahme montiert wurde, erstritt 9000 Euro Schadenersatz. Sind Schüler die Täter, ist immer die Frage, ob sie überhaupt haftbar sind. Kinder ab sieben Jahren sind eingeschränkt deliktfähig und haften auf Schadenersatz. Das setzt allerdings voraus, dass der Täter das Unrecht seiner Tat überhaupt versteht. Vielen Jugendlichen ist nicht klar, dass auch im Internet nicht alles erlaubt ist. Hier muss die Medienpädagogik ansetzen, das ist auch aus juristischer Sicht wichtig.

ZEIT online : Abgesehen von mehr Aufklärung der Schüler: Brauchen wir in Deutschland spezielle Gesetze gegen Diffamierungen im Internet?

Strömer : Von solchen Forderungen halte ich nichts. Die bestehenden Gesetze zum Schutz der Persönlichkeitsrechte gelten auch, wenn die Beleidigungen und Diffamierungen im Internet geschehen. Auch der neue Stalkingparagraf gilt im Internet. Wer jemandem also online immer wieder nachstellt oder ihn bedroht, macht sich strafbar. Bloß muss man diese Gesetze eben auch anwenden.

Tobias H. Strömer ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und vertritt vor Gericht häufig Mandanten, die ihr Persönlichkeitsrecht im Internet verletzt sehen.

Die Fragen stellte Doris Anselm.

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