18.06.12 WDR: Leere Verpackungen bei Ebay

Darf man bei Ebay eigentlich statt der Ware nur die leere Verpackung verkaufen? Und was kann ich tun, wenn ich tatsächlich nur heiße Luft geliefert bekomme? Rechtsanwalt Strömer gab Antworten in der Sendung »Lokalzeit« des WDR am 18. Juni 2012

 

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Es hat fast den Anschein als gebe es einen schier unerschöpflichen Markt für leere Verkaufsverpackungen. Bei Ebay jedenfalls werden bei genauerem Hinschauen immer wieder lediglich solche Verkaufsverpackungen statt der darin eigentlich erwarteten Ware zum Verkauf angeboten. Selbstverständlich sind solche Angebote legal. Wer unbedingt Leuten einen Gefallen tun möchte, die leere Verkaufsverpackungen benötigen, etwa deshalb, weil sie gebrauchte Ware so besser verkaufen können, darf das ungestraft tun.

Merkwürdig wird die Sache nur dann, wenn Käufer bereit sind für leere Verpackungen 100,00 €, 150,00 € oder gar 200,00 € zu bezahlen. Hier liegt es auf der Hand, dass der Käufer sich geirrt hat. Unter Umständen hat er sich lediglich verlesen, weil er deutliche Hinweise des Verkäufers, dass es sich lediglich um die leere Verpackung handelt, schlicht nicht zur Kenntnis genommen hat.

Irrt sich der Käufer darüber, was genau er eigentlich gekauft hat, hat das rechtliche Folgen. Er kann den Vertrag nämlich anfechten. Folge einer solchen Anfechtung, die umgehend nach Entdecken des Irrtums möglichst schriftlich erklärt werden sollte, ist zunächst, dass der Vertrag als von Anfang an nichtig behandelt wird. Der Verkäufer muss den Kaufpreis erstatten, der Käufer die Verpackung zurückschicken. Hatte der Verkäufer zuvor hinreichend darauf hingewiesen, dass lediglich eine Verpackung verkauft wird, hat der Käufer in solchen Fällen für den dem Verkäufer durch die Rückgängigmachung des Kaufs entstandenen Schaden aufzukommen. Ein solcher Schaden kann grundsätzlich etwa in den Versandkosten bestehen, aber auch in einem Verlust, den der Verkäufer gemacht hat, weil er die Verpackung sonst wohlmöglich noch teurer hätte verkaufen können. Ob und gegebenenfalls welcher Schaden entstanden ist, hat der Verkäufer nachzuweisen.

In aller Regel legt es der Verkäufer allerdings durch einen geschickt gewählten Text in der Angebotsbeschreibung gerade darauf an, dass der Käufer einem Irrtum unterliegt. In solchen Fällen ist von einer arglistigen Täuschung auszugehen, weil es nach der Rechtsprechung hierfür ausreicht, dass der Verkäufer einen Irrtum zumindest billigend in Kauf nimmt. Kann der Käufer erfolgreich wegen arglistiger Täuschung anfechten, hat er auch keinen Schaden zu ersetzen. Ganz im Gegenteil muss dann umgekehrt sogar der Verkäufer für den Schaden aufkommen, der durch seine arglistige Täuschung entstanden ist.

Darüber hinaus dürfte in Fällen einer arglistigen Täuschung regelmäßig auch der Straftatbestand des Betrugs erfüllt sein. Die Staatsanwaltschaft wird dann auf den Antrag des Betroffenen hin ein Ermittlungsverfahren einleiten, an dessen Ende eine Verurteilung zu einer Geldstrafe, bei hartnäckigen Betrügern auch eine Freiheitsstrafe droht. Die Praxis zeigt allerdings, dass Strafverfahren regelmäßig eingestellt werden, wenn der Verkäufer sich verpflichtet, den entstandenen Schaden wiedergutzumachen, insbesondere also den Kaufpreis vollständig zurückzuzahlen.

Ob Arglist oder gar Betrugsabsicht hinter einem Ebay-Angebot stecken, ist naturgemäß eine Frage des Einzelfalls. Der Strafrichter entscheidet darüber, ob ein Angebotstext hinreichend deutlich war oder ob er bewusst so gestaltet wurde, dass Käufer die entscheidenden Hinweise übersehen. Betroffenen ist in jedem Fall anzuraten, einen Vertrag nicht nur anzufechten, sondern parallel auch Strafantrag zu stellen. Auf diese Weise ersparen sie sich nämlich auf diese Weise die mit einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung um die Rückzahlung des Kaufpreises verbundenen Kosten, wenn sich der Verkäufer am Ende eines Strafverfahrens bereit erklärt, den Schaden wieder gut zu machen.

Wer anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt, sollte wissen, dass die Kosten für den eigenen Anwalt bei einem Schaden von bis zu 600,00 € immerhin bei fast 160,00 € liegen. Diese Kosten muss der Verkäufer im Fall einer erfolgreichen Auseinandersetzung zwar erstatten. Ob er das finanziell kann, steht auf einem anderen Blatt. Wer eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hat, die auch den Vertragsrechtsschutz umfasst, kann dagegen ohne finanzielles Risiko auf anwaltliche Unterstützung hoffen.

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