kur

K&R 2002, 643

Tobias H. Strömer

Der externe Jugendschutzbeauftragte

Nach §§ 7 a GjSM, 12 Abs. 5 MDStV ist jeder gewerbsmäßig handelnde Anbieter jugendgefährdender Inhalte im Internet verpflichtet, einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Viele Anbieter kommen dieser Verpflichtung nach, indem sie die Aufgabe eigenen Angestellten oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle übertragen. Wer individuell und kompetent beraten werden möchte, kommt indes meist nicht umhin, einen externen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob ein solcher externer Partner Rechtsberatungsleistungen erbringt und deshalb zwingend die nach dem Rechtsberatungsgesetz hierfür erforderliche Erlaubnis benötigt.

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