AG München, Urt. v. 07.11.12, 241 C 21686/12

eigenesache Der Anbieter einer aus Flug und Hotel kombinierten Pauschalreise muss in den von ihm angegebenen Gesamtpreis eine am Urlaubsort etwa anfallende »Stadtsteuer« (Ortstaxe) einrechnen.

Streitwert: 132,00 €.

bayern

AMTSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 241 C 21686/12
Entscheidung vom 7. November 2012

 

In dem Rechtsstreit

[...]

wegen Feststellung erlässt das Amtsgericht München durch die Richterin am Amtsgericht Dr. Beyl am 07.11.2012 auf Grund des Sachstands vom 07.11.2012 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 48,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.07.2012 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 65% und die Beklagte 35% zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.sr

Beschluss

Der Streitwert wird auf 132,00 € festgesetz.

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Klage ist zulässig, aber nur in Höhe von 48,--€ begründet. Hinsichtlich der geltend gemachten 84,--€ ist die Klage abzuweisen.

Die Klagepartei hat einen Anspruch auf Ersatz der aufgewendeten 48,--€ für die in Rom gezahlte Stadtsteuer. Das Gericht folgt der Auffassung der Klagepartei, dass die zu zahlende Ortstaxe im Gesamtpreis hätte ausgewiesen werden oder zumindest ein deutlicher Hinweis hätte erfolgen müssen, dass eine Stadtsteuer vor Ort zu zahlen ist. Es ist zwar richtig, dass sich unter dem Reiter "Ausstattung" des Hotels der Hinweis auf die Stadtsteuer befindet. Allerdings muß ein Kunde nicht damit rechnen, dass sich ein Hinweis auf zu zahlende Steuern unter der Beschreibung der Ausstattung des Hotels findet. Da die Stadt Rom offensichtlich von allen Übernachtungsgästen eine Stadtsteuer erhebt, ist die Steuer jedenfalls vom Gast zu zahlen und die Beklagte weiß dies auch. Inswofern wäre sie verpflichtet gewesen, das Erfordernis der Zahlung der Stadtsteuer deutlich zu machen. Ein Hinweis unter der Angabe des Übernachtungspreises wäre nach Ansicht des Gerichts der adäquate Ort.

Hinsichtlich der geltendgemachten Kosten für die Beförderung des Fluggepäcks ist das Gericht allerdings der Ansicht, dass ein Hinweis unter dem Reiter "Flugbestimmungen" ausreichend ist, zumal die Überschrift lautet "Details, Flug- und Gepäckbestimmungen". Für einen Kunden, der selbst ohne Einschaltung eines Reisebüros den Flug online bucht, ist zu erwarten, dass er die Flug- und Gepäckbestimmungen vorher liest. Etwas anderes würde nur gelten, wenn sich der Hinweis auf die Zahlungspflicht im Kleingedruckten der AGB befinden würde.

Der Beklagten ist es auch nicht möglich, die Kosten für das Gepäck in der Rechnung konkret
mit aufzuführen. Die Kosten hängen von der Anzahl der Gepäckstücke ab und davon, ob das Gepäck vorher angemeldet oder erst am Flughafen gezahlt wird. Die Beklagte weiß im vorhinein nicht, wie viel Gepäck mitgenommen wird, so dass sie im Vorhinein keine Angaben zu den konkreten Kosten machen kann.

Die Klage ist daher hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für das beförderte Gepäck abzuweisen.

Die Nebenforderungen gründen sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO, die Sreitwertfestsetzung nach §§ 3 ZPO, 63 Abs.2 GKG.

Dr. Beyl

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