LG Düsseldorf, Urt. v. 29.12.10, 2a O 162/10 - Naturheilpraxis

  Der erstmalige schuldhafte Verstoß gegen eine unbeziffert strafbewehrte markenrechtliche Unterlassungsverpflichtung  (»Hamburger Brauch«) löst eine Vertragsstrafe von 1.500 € aus, wenn der Verletzer eine kleine, lediglich örtliche tätige Naturheilpraxis betreibt. Wird eine kennzeichenrechtliche Abmahnung von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ausgesprochen, erscheint der Ansatz einer höheren als einer 1,3 Geschäftsgebühr regelmäßig als unangemessen.

Streitwert: 6.248,31 €. 

 

nrw

LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 2a O 162/10
Entscheidung vom 29. Dezember 2010

 

In dem Rechtsstreit

[...]

hat die 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 22.11.2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Fudickar, die Richterin am Landgericht Engelkamp-Neeser und die Richterin Krol-Schlüter

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.085,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.5.2010 sowie 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.10.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 40 %.

Das Urteil ist  gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.sr

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung außergerichtlicher Abmahnkosten sowie die Zahlung einer Vertragsstrafe.

Die Klägerin ist Inhaberin der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Az. [...] am 25.3.2008 für die Klassen 3, 5 und 44, insbesondere für die Durchführung von Naturheilverfahren, eingetragenen Bildmarke eines stilisierten Blattes. Unter Verwendung dieses Zeichens betreibt sie auf der [...]strasse in Düsseldorf seit einigen Jahren eine Naturheilpraxis.

Die Beklagte betreibt auf der [...]strasse in Düsseldorf ebenfalls eine Naturheilpraxis. Auf ihrem Praxisschild bildet sie neben dem Begriff »NATURHEILPRAXIS« ein stilisiertes Blatt in grüner Farbe ab. Wegen der konkreten Ausgestaltung der beiden Logos wird auf die Anlagen HNH 4 und HNH 5 Bezug genommen.

Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung ihrer Bildmarke und mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 3.5.2010 ab. Die Beklagte wies die geltend gemachte Markenverletzung mit anwaltlichem Schreiben vom 10.5.2010 zurück, gab jedoch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. Dabei wurde die Festlegung der Höhe der Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die abgegebene Unterlassungserklärung in das pflichtgemäße Ermessen der Klägerin gelegt (sog. »Hamburger Brauch«). Die Zahlung der von der Klägerin geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben i.H.v. 1.248,31 €, die sich unter Zugrundelegung einer 1,5 Gebühr aus einem Streitwert von 25.000,00 € ergeben, wies die Beklagte jedoch zurück.

Die Beklagte überklebte das streitgegenständliche Logo daraufhin auf ihrem Praxisschild. Am 14.9.2010 stellte die Klägerin fest, dass die Klebefolie, mit der das Logo zuvor überklebt war, entfernt worden und das streitgegenständliche Logo auf dem Praxisschild wieder sichtbar war.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.9.2010 forderte die Klägerin die Beklagte daraufhin unter Fristsetzung bis zum 28.9.2010 auf, eine weitere strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit einer Mindestvertragsstrafe von 7.500,00 € abzugeben und eine Vertragsstrafe i.H.v. 5.001,00 € zu zahlen. Dies wies die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 5.10.2010 zurück.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass zwischen den beiden Logos Verwechslungsgefahr bestehe. Diese begründe sich neben der Zeichenähnlichkeit insbesondere aufgrund der Identität der unter dem Zeichen angebotenen Dienstleistungen sowie deren räumlicher Die Beklagte habe sich trotz der Vielfalt des vorhandenen Formenschatzes bewusst eng an das Zeichen der Klägerin angelehnt, indem sie die Idee, das Blatt in einer einzigen fortlaufenden geschwungenen Linie darzustellen, übernommen habe. Darüber hinaus habe die Beklagte durch das bloße Abkleben des Logos auf ihrem Praxisschild mindestens grob fahrlässig gehandelt, da sie die Gefahr, dass ein solcher Aufkleber von Dritten abgerissen werde, hätte erkennen müssen.

Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.248,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.5.2010 zu zahlen

2.  die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.9.2010 zu zahlen.

Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Abmahnung unberechtigt gewesen sei. Das von der Klägerin geschützte Zeichen in Form eines Blattes sei für die Dienstleistung »Naturheilpraxis« rein beschreibend und daher äußerst kennzeichnungsschwach. Dies ergebe sich insbesondere aus der hohen Trefferliste von Blättern bei Eingabe der Zeichen »Naturheilpraxis« und »Logo« bzw. »Naturheilpraxis«, »Logo« und »Blatt« in der Internetsuchmaschine »Google«. Wegen der konkreten Ausgestaltung dieser bei Google aufgefundenen Blätter wird auf die Anlagen HNH 2 und HNH 3 Bezug genommen. Aufgrund des beschreibenden Charakters sei das klägerische Zeichen gern. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht geeignet, markenrechtlichen Schutz zu begründen. Darüber hinaus würden die beiden Zeichen auch erheblich voneinander abweichen. In Bezug auf die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Rechtsanwaltskosten rügt die Beklagte den Streitwert von 25.000,00 € als zu hoch. Zudem sei die angesetzte Geschäftsgebühr von 1,5 unangemessen.

In Bezug auf die geltend gemachte Vertragsstrafe ist die Beklagte der Ansicht, dass kein schuldhafter Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung vorliege. Die Beklagte habe das Logo seinerzeit sach- und fachgerecht überklebt. Nachdem sie am 16.9.2010 Kenntnis davon erlangt habe, dass das Logo wieder sichtbar sei, habe sie das Logo aus ihrem Praxisschild herausgebrochen und die schadhafte Stelle überklebt. Diese vorsätzliche Entfernung dieser Klebestreifen durch die Klägerin oder einen Dritten könne ihr nicht zugerechnet werden. Schließlich habe die Klägerin in Bezug auf die Höhe der Vertragsstrafe ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt.

Wegen des beiderseitigen Vorbringens wird im Übrigen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.ts

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

I.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß den Grundsätzen der GoA (§ 683 Abs. 1, 677, 670 BGB) zu.

1.

Die Abmahnung war berechtigt, da ein Unterlassungsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG begründet ist.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder der der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei kommt es im wesentlichen auf drei Faktoren an, nämlich die Kennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnung, die Zeichenähnlichkeit sowie die Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit, wobei diese Faktoren dergestalt in Wechselwirkung zueinander stehen, dass ein hochgradiges Vorliegen eines Faktors dazu führen kann, dass Verwechslungsgefahr auch bei einem geringeren Grade der Verwirklichung eines anderen Faktors zu bejahen ist (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage 2010, § 14 Rn. 430; BGH GRUR 2008, 258 - INTERCONNECT/T-InterConnect).

Übertragen auf den hier zu beurteilenden Rechtsstreit führen diese Grundsätze dazu, eine Verwechslungsgefahr zwischen der Bildmarke der Klägerin und dem von der Beklagten benutzten Zeichen zu bejahen.

 Die klägerische Bildmarke verfügt zwar über eine nur schwache Kennzeichnungskraft, da das Symbol eines Blattes im Zusammenhang mit der Dienstleistung Naturheilverfahren/Naturheilkunde ein häufig verwendetes Zeichen darstellt, das sich Begriff »Natur« anlehnt. Dieser Umstand führt indes nicht automatisch dazu, dass einem Blatt-Symbol jegliche Kennzeichnungskraft abzusprechen ist. Ausweislich der Beklagten als Anlagen HNH 2 und HNH 3 überreichten Ergebnisse der Suchmaschine google gibt es auf dem Markt im Zusammenhang mit dem Begriff »Naturheilpraxis« eine große Vielfalt von Logos, die florale Elemente bzw. Blätter enthalten. Diese Blatt-Symbole weichen jedoch nicht nur untereinander, sondern insbesondere von der klägerischen Marke allesamt deutlich ab. Die klägerische Marke zeichnet sich dadurch aus, dass ein stilisiertes Blatt in Form von drei geschwungenen Linien wiedergegeben wird. Die von der Beklagten überreichten Ergebnisse der Suchmaschine Google weisen hingegen kein einziges Logo auf, das der von der Klägerin verwendeten stilisierten Form entspricht. Vielmehr dokumentieren diese Ergebnisse die Vielfalt der auf dem Markt unter dem Symbol »Blatt« im Zusammenhang mit Naturheilpraxen vorzufindenden Ausführungsformen.

Insoweit unterscheidet sich der streitgegenständliche Fall auch von dem Sachverhalt, der der Entscheidung BPatG vom 19.4.2004, Az. 30 W (pat) 222/03 - Gingkoblatt zugrunde lag. Bei dieser Marke handelte es sich um eine naturgetreue Darstellung eines Ginkgoblattes, das einen beschreibenden Hinweis auf den Wirkstoff »Ginkgo-Extrakt« darstellte. Demgegenüber handelt es sich bei der klägerischen Marke des hiesigen Verfahrens um eine stilisierte Abbildung eines »unspezifischen« Blattes, das keinerlei konkrete Rückschlüsse auf etwaige hiermit verbundene Wirkungen der angebotenen Produkte und/oder Dienstleistungen zulässt.

Trotz der schwachen Kennzeichnungskraft der Klägermarke besteht zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen im Ergebnis eine Verwechslungsgefahr, da sowohl Warenidentität als auch eine hochgradige Zeichenähnlichkeit besteht.

Die Marke der Klägerin ist u.a. eingetragen für die Durchführung von Naturheilverfahren. Die Beklagte benutzt das streitgegenständliche Logo ebenfalls zur Kennzeichnung ihrer Naturheilpraxis. Damit besteht Waren- bzw. Dienstleistungsidentität.

Die Zeichen sind auch hochgradig ähnlich. Maßgeblich ist auch bei Bildzeichen der Gesamteindruck (vgl. u.a. BGH, GRUR 2001, 158). Beide Zeichen stellen ein stilisiertes Blatt in geschwungener Form dar, bei dem neben der äußeren Umrandung noch die Mittelrippe wiedergegeben wird. Auffallend ist zudem, dass beide Zeichen in einer einzigen fortlaufenden Linie dargestellt werden. Die Tatsache, dass die Linienführung in einzelnen wenigen Details, insbesondere der Länge der abgebildeten Mittelrippe voneinander abweicht, ist unerheblich. Ausweislich der allgemeinen Lebenserfahrung nimmt der Durchschnittsverbraucher Zeichen regelmäßig als Ganzes wahr und neigt  zu einer Analyse möglicher Bestandteile und Einzelheiten (st. Rspr. vgl. u.a. BGH, GRUR 2002, 342 - ASTRA/ESTRA-PUREN; EuGH WRP 1999, 806 - Lloyd).

Ein ausreichender Zeichenabstand - der, wie vorstehend ausgeführt, unproblematisch möglich gewesen wäre - wurde mithin nicht gewahrt.

2.

Die Abmahnkosten sind der Höhe nach nur teilweise begründet. Der Streitwert von 25.000,00 € ist angemessen. Maßgeblich für die Bemessung des Streitwerts ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Auflage 2010, § 142 Rn. 4). Für die von der Klägerin mit ihrer Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsansprüche bestimmt sich das wirtschaftliche Interesse durch zwei Faktoren, nämlich erstens durch den wirtschaftlichen Wert des verletzten Kennzeichenrechts und zweitens durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzung. Bei der Klagemarke handelt es sich nach dem unbestrittenen Klägervortrag um eine Marke, die seit vielen Jahren benutzt wird, so dass bereits aus diesem Grunde die angesetzten 25.000,00 € auf keinerlei Bedenken stoßen.

Soweit die Klägerin ihrer Abmahnung eine 1,5 Geschäftsgebühr zugrunde gelegt hat, fehlt es indes an der Darlegung, warum wegen des Umfangs oder der Schwierigkeit der Angelegenheit eine höhere als die von der Kammer für markenrechtliche Streitigkeiten allgemein anerkannte 1,3 Geschäftsgebühr begründet ist. Zwar ist der Klägerin insoweit Recht zu geben, als es sich bei einer Gebühr von 1,5 um die Mittelgebühr (zwischen 0,5 und 2,5) handelt. Ausweislich Nr. 2400 VV zu § 2 Abs. 2 RVG ist eine Überschreitung 1,3-Gebühr jedoch nur dann zulässig, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist. Allein der Umstand, dass es sich um eine markenrechtliche Angelegenheit handelt und auf die Hinzuziehung eines Patentanwalts verzichtet wurde, reicht zur Begründung einer schwierigen Tätigkeit nach Ansicht der Kammer nicht aus (vgl. auch OLG Köln, GRUR-RR 2010, 173 zu urheberrechtlichen Streitigkeiten). Zwar trifft es zu, die Materie des Markenrechts nicht jedem Rechtsanwalt vertraut sein wird. Bei Prozessbevollmächtigten der Klägerin handelt es sich jedoch um Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz, so dass die vorliegende Materie zu deren täglichem Geschäft gehört. Dies schließt eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit, die eine von mehr als 1,3 rechtfertigt, zwar auch in Markenstreitigkeiten nicht grundsätzlich aus. Voraussetzung ist jedoch auch bei markenrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich, dass der konkret zugrunde liegende Fall entweder umfangreich oder schwierig ist. Dieser Auffassung steht nach Ansicht der Kammer auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21.11.2006 - peugeot-tuning.de nicht entgegen. Zwar hat der Senat in diesem Falle die Zugrundelegung einer 1,5-Geschäftsgebühr aufgrund der Schwierigkeit des Falles, insbesondere der hier vertieft zu prüfenden Frage der markenmäßigen bzw. beschreibenden Bedeutung des Zeichens, für angemessen befunden. Dieser Entscheidung lässt sich jedoch nicht dass jede entnehmen, dass jede markenrechtliche Streitigkeit per se als schwierig einzustufen ist und daher die Zugrundelegung einer 1,5-Geschäftsgebühr grundsätzlich rechtfertigt.

Dass es sich vorliegend um einen umfangreichen oder schwierigen Sachverhalt gehandelt habe, der ein Hinausgehen über die 1,3-Gebühr rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich und wurde von der Klägerin auch nicht dargetan.

Unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 25.000,00 € und einer 1,3 Geschäftsgebühr beträgt der begründete Klageanspruch (inkl. Auslagenpauschale und MwSt.) somit 1.085,04 €.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 Nr. 3, 288 BGB. Die Beklagte hat den Zahlungsanspruch der Klägerin mit Schreiben vom 10.5.2010 zurückgewiesen.

II.

Darüber hinaus steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe wegen Verletzung der am 10.5.2010 seitens der Beklagten abgegebenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu.

1.

Das streitgegenständliche Logo, das Gegenstand der am 10.5.2010 abgegebenen Unterlassungserklärung war, war zwischen Dienstag, den 14.9.2010 und Donnerstag, 16.9.2010 unstreitig für ca. 2 Tage auf dem Praxisschild der Beklagten wieder sichtbar, da die Klebefolie, die das Logo zuvor abdeckte, entfernt worden ist. Hierin liegt Verstoß der Beklagten gegen die abgegebene Unterlassungserklärung.

Dieser Verstoß erfolgte auch schuldhaft. Die Beklagte hat hinsichtlich der Entfernung des Logos fahrlässig gehandelt. Als Unterlassungsschuldnerin ist es Aufgabe der Beklagten, sicherzustellen, dass das von ihr abgegebene Unterlassungsversprechen zukünftig jederzeit eingehalten wird. Dieser Pflicht ist sie durch die Überklebung des Logos nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des weiteren nachgelassenen Schriftsatzes der Beklagten vom 6.12.2010 sowie der darin überreichten Anlagen.

Es ist zunächst unerheblich, dass die Beklagte die Klebestreifen auf dem Praxisschild selbst entfernt hat, sondern diese durch Dritte abgelöst wurden. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt dieser Umstand auch nicht zu einer Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs, der ein Verschulden der Beklagten entfallen lässt. die Beklagte hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, die nach Abgabe der Unterlassungserklärung einzuhalten war, bereits dadurch außer Acht gelassen, dass sie das in Rede stehende Zeichen über einen Zeitraum von 4 Monaten hinweg lediglich mittels einer Klebefolie überklebt hat. Denn die Beklagte hätte schon damals erkennen können, dass die Überklebung des Zeichens mittels einer Folie auf einem Schild, das außen am Eingang eines Hauses hängt, möglicherweise nicht geeignet ist, das Zeichen dauerhaft zu verdecken, da die Gefahr besteht, dass Dritte neugierig sind, was sich der Folie verbirgt und versuchen, diese abzuknibbeln, was - ausweislich des als Anlage HNH 17 exemplarisch zur Akte gereichten Schildes - auch unproblematisch möglich ist.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung bereits über 4 Monate zurücklag. Die Beklagte hätte daher innerhalb dieser 4 Monate Maßnahmen ergreifen ergreifen und müssen, um eine dauerhafte Entfernung des streitgegenständlichen Logos sicherzustellen. Dass die dauerhafte Entfernung des Logos von dem Praxisschild unproblematisch möglich gewesen wäre, wird bereits dadurch deutlich, dass die Beklagte das Logo nunmehr nach ihrem eigenen Vortrag aus dem Praxisschild herausgebrochen« hat und die schadhafte Stelle überklebt hat. Dieses Vorgehen wäre der Beklagten auch schon unmittelbar nach Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung möglich gewesen. Soweit die Beklagte behauptet, die Klägerin selbst habe die Klebefolie entfernt bzw. entfernen lassen, um eine Vertragsstrafe handelt es sich hierbei - mangels Nachweis - um einen Vorwurf  »ins Blaue hinein« Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe mithin grundsätzlich zu.

2.

Soweit die Klägerin diesen Anspruch in ihrem Schreiben vom 21.9.2010 mit 5.001,00 € beziffert hat, hat sie ihr Ermessen jedoch nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Die Beklagte Höhe der im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung zu der Vertragsstrafe nach dem sog. »Hamburger Brauch« in das billige Ermessen Klägerin gestellt, § 315 BGB.

Die Höhe einer Vertragsstrafe hängt grundsätzlich von der Art und Größe des Unternehmens des Schuldners bzw. dessen Umsatz und Gewinn ab, von der Schwere und dem Ausmaß der Zuwiderhandlung, von der Gefährlichkeit für den Gläubiger und von dem Verschulden des Verletzers sowie dessen nachträglichem Verhalten (vgl. u.a. BGH, GRUR 1983, 127). Diese Grundsätze sind auch bei der Verwirkung einer der Höhe nach unbezifferten Vertragsstrafe in Ansatz zu bringen.

Bei der Beklagten handelt es sich um eine kleine, lediglich örtlich tätige Naturheilpraxis, die dementsprechend keine besonders hohen Umsätze erzielt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach Kenntniserlangung von dem Verstoß unmittelbar tätig geworden ist und durch das Herausbrechen des Logos aus ihrem Praxisschild dafür Sorge getragen hat, dass der Verstoß umgehend, noch am selben Tag nach Kenntniserlangung eingestellt wird. Die Zeitspanne von 2 Tagen, in der das Logo auf dem Praxisbild der Beklagten unstreitig wieder sichtlich war, war relativ kurz.  Schließlich sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte die Klebestreifen von ihrem Praxisschild selbst entfernt hat. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Nachgang zu dem hier streitgegenständlichen Vorfall wiederholt und ohne jeglichen Nachweis die Klägerin beschuldigt hat, die Folie selbst entfernt zu haben. Dieser Vorwurf ist mangels Nachweis »aus der Luft gegriffen« und dokumentiert wenig Einsicht in Bezug auf die eigenen vorstehend ausgeführten Verfehlungen.

Gleichwohl erscheint die von .der Klägerin festgelegte Vertragsstrafe i.H.v. 5.001,00 € unter Berücksichtigung sämtlicher vorgenannter Einzelfallumstände im Ergebnis aus unbillig. Die Kammer hält aus vorgenannten Gründen eine Vertragsstrafe i.H.v. und auch 1.500,00 € für angemessen und auch ausreichend, um den vorliegenden Verstoß gegen die Unterlassungserklärung zu sanktionieren und die Beklagte zukünftig von weiteren Verstößen abzuhalten.

Der Zinsanspruch folgt aus § 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Klägerin waren lediglich Prozesszinsen Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Verzugszinsen besteht nicht. Ein Gläubiger kann aus einer Mahnung keine Rechte herleiten, wenn er eine weit  übersetzte Forderung geltend gemacht hat (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1538). So liegt der Fall auch hier. Die Forderung einer Vertragsstrafe i.H.v. 5.001,00 € stellt eine nach den konkreten Umständen des hier vorliegenden Einzelfalls deutlich übersetzte Forderung dar, durch die die Beklagte mit der tatsächlich geschuldeten Vertragsstrafe nicht in Verzug geraten ist.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.

Streitwert: 6.248,31 €

Dr. Fudickar     Engelkamp-Neeser       Kroll-Schlüter

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