LG Düsseldorf: Haftung des affiliate

lg_duesseldorfWenn Unternehmer sich entscheiden, ihre Waren im Internet über affiliates zu vermarkten, müssen sie damit leben, dass ihre Vertriebspartner zur Steigerung ihrer Provisionsansprüche auch schon einmal über die Stränge schlagen. Die Rechtsprechung lässt die merchants für ein solches Fehlverhalten haften. Schließlich liege es ja in der Hand des Unternehmens, die Partner sorgfältig auszusuchen. Aber wie verhält es sich umgekehrt, wenn der Unternehmer dem affiliate Texte oder Bilder zur Verfügung stellt, die nicht gesetzeskonform sind? Das Landgericht Düsseldorf und das Landgericht Stuttgart haben jetzt zugunsten der affiliates entschieden.

Den Entscheidungen lag eine Auseinandersetzung zwischen einem Markeninhaber und dem Betreiber einer Plattform zugrunde, der als ZANOX-Partner etwa 700.000 Artikel für Dritte präsentierte, ohne sie selbst zu verkaufen. Einer dieser Artikel - ein proteinhaltiges Nahrungsergänzungsmittel - wurde dabei unter einer Marke angeboten, an der die Anspruchstellerin ältere Rechte reklamierte. Der abgemahnte affiliategab daraufhin aus anwaltlichen Rat hin vorsorglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, die angefallenen Anwaltshonorare zu erstatten. Vorbeugend erhob er negative Feststellungsklage beim Landgericht Düsseldorf mit dem Ziel feststellen zu lassen, dass die Erstattung solcher Honorare nicht geschuldet ist. Die Markeninhaberin klagte umgekehrt vor dem Landgericht Stuttgart auf Leistung.

 

Beide Gerichte entschieden zu Gunsten des affiliate. Ähnlich wie Ebay oder Amazon könne derjenige, der erkennbar Dritten lediglich eine Verkaufsplattform zur Verfügung stellt, unmöglich überwachen, ob Marken, Angebotsbeschreibungen oder Fotos, die ihm von den merchants zur Verfügung gestellt werden, nicht Rechte Dritter verletzen. Als Störer haftet der affiliate auf Erstattung von Anwaltshonoraren erst von dem Moment an, in dem er von solchen Verletzungshandlungen erfährt und die entsprechenden Angebote dann nicht sofort löscht.

Wenn er hierzu bereit ist und darüber hinaus durch den Einbau entsprechender Filter sicherstellt, dass es zu identischen Verletzungshandlungen in Zukunft nicht mehr kommt, dürfte auch die Ausräumung der Widerholungsgefahr nicht geschuldet sein. Ob eine strafbewehrten Unterlassungserklärung abgegeben werden soll, sollte sorgfältig mit Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts geprüft werden.

Beide Entscheidungen sind bislang nicht rechtskräftig. Es bleibt daher spannend.

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