LG Düsseldorf: Impressum auch für eine bloße Wartungsseite?

Wer im Internet Waren und Dienstleistungen auf der eigenen Website präsentiert weiß, dass er Ross und Reiter in einer Anbieterkennzeichnung benennen muss. Die meisten Anbieter halten sich auch daran. Aber gilt die »Impressumspflicht« tatsächlich für alle Websites? Das Landgericht Düsseldorf hat sich jetzt mit der Frage befasst, ob auch eine bloße »Baustellenseite« eine Anbieterkennzeichnung benötigt.

Die gesetzliche Verpflichtung, Angaben zum Anbieter einer Internetpräsenz zu machen, ergibt sich vor allem aus § 5 TMG (Telemediengesetz).  Allerdings gilt die Verpflichtung nur für geschäftsmäßige Dienste, die »in der Regel gegen Entgelt« angeboten. Häufig übersehen wird dabei, dass auch § 55 RStV (Rundfunkstaatsvertrag) ein Impressum für Telemedien vorschreibt, und zwar sogar für private Websites.

Das Landgericht Düsseldorf hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Pflicht zur Anbieterkennzeichnung auch dann besteht, wenn das Internetangebot einer Werbeagentur vorübergehend wegen der Neugestaltung der Internetpräsenz lediglich aus einer Wartungsseite besteht. Auf der Seite wurde der Name des Anbieters nebst Logo gezeigt und es wurde darum gebeten, nach Abschluss der Umbauarbeiten wieder vorbeizuschauen. Außerdem wurden E-Mail-Adresse und Telefonnummer genannt. Weitere Angaben zum Anbieter fehlten. Mit der Frage, ob auch solche rudimentären Angebot gekennzeichnet werden müssen, haben sich die Gerichte - soweit ersichtlich - bislang nicht befasst.

In seiner Entscheidung gelangt die zuständige Kammer zu der Ansicht, eine »Baustellenseite« sie kein geschäftsmäßiges Angebot. Darum scheide eine Kennzeichnungspflicht nach § 5 TMG aus. Eine Website sei auch kein »Rundfunk«, sodass auch § 55 RStV keine Anbieterkennzeichnung vorschreibe.

Nun wird man lebhaft darüber streiten können, ob die Internetpräsenz einer Werbeagentur überhaupt - unabhängig von ihrem Umfang - überhaupt unter § 5 TMG fällt. Denn eigentlich bieten Werbeagenturen den Inhalt ihrer Website ja ebenso wenig gegen Entgelt an wie Rechtsanwälte oder Internetversandhäuser. Entgeltlich sollen ja nur die Waren oder Dienste sein, die auf der Website beworben oder zum Verkauf angeboten werden. Die sprachliche Fassung der Vorschrift ist also zumindest verunglückt. Nähme man § 5 TMG wörtlich, wären von der Vorschrift nur solche Angebote betroffen, die selbst kostenpflichtig angeboten werden, also etwa entgeltliche Zeitschriftenarchive oder juristische Datenbanken.

Ganz gewiss irrt das Landgericht Düsseldorf aber, wenn es annimmt, § 55 RStV sei nicht anwendbar. Die Ansicht wurde in der gesamten Rechtsliteratur bislang auch noch nicht vertreten. Übersehen hat das Gericht nämlich, dass der 6. Abschnitt des aktuellen Rundfunkdienste-Staatsvertrags sich sogar ausschließlich an die Anbieter von Telemedien (also vor allem Website-Betreiber) richtet. Es steht leider zu vermuten, dass Gericht versehentlich in eine ältere Fassung des Gesetzes geschaut hat.

Gegen die Entscheidung haben wir für unsere Mandantin Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt. Es bleibt also spannend.

Lebhaft und kontrovers diskutiert wird die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf derzeit übrigens auch von Herrn Kollegen Ferner und der Kanzlei Lampmann · Behn · Rosenbaum.

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