Wenn eine Klage beim Beklagten zugestellt werden soll, muss dazu eine beglaubigte Kopie der vom Kläger oder seinem Anwalt unterschriebene Klageschrift zugestellt werden. So steht es in §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO. Solange das nicht geschehen ist, gilt die Klage als noch nicht erhoben.
Neuerdings reichen Rechtsanwälte ihre Klagen aber über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) bei Gericht ein. Da hier eine elektronische Signatur angebracht wird, muss der eingereichte Schriftsatz keine Unterschrift mehr tragen, § 174 Abs. 3 S. 1 ZPO. Damit stellt sich die Frage, wie das Gericht dann mit der Klageschrift umgehen soll. Wenn der Beklagte bereits anwaltlich vertreten ist, kann natürlich auch seinem Prozessbevollmächtigten eine elektronische Kopie wirksam zugestellt werden. Aber wie ist es, wenn der Beklagte noch keinen Anwalt beauftragt hat? Oder wenn das Gericht die per beA empfangene Kopie ausdruckt und dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten dann – ohne Unterschrift und unbeglaubigt – mit der Post zustellt?
Wir halten eine Zustellung in solchen Fällen für unwirksam. Zumindest müsste die Geschäftsstelle eine beglaubigte Abschrift anfertigen, wie es § 169 Abs. 2 S. 1 ZPO ja ausdrücklich vorsieht. Das Landgericht München I sieht das in einer derzeit anhängigen markenrechtlichen Auseinandersetzung (17 HKO 13810/19) anders. In der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2020 wies die Kammer darauf hin, dass der Mangel nach § 189 ZPO geheilt sei.
Der Bundesgerichtshof hat zwar tatsächlich entschieden, dass die Zustellung einer mit dem Original der Klageschrift inhaltlich übereinstimmenden Kopie ausreichen soll (was wir schon für höchst bedenklich halten). Wenn aber zusätzlich auch noch die Unterschrift des Rechtsanwalts fehlt, sollte eine Heilung nicht möglich sein. Ob per beA eingereichte Klagen tatsächlich unbeglaubigt und ohne Unterschrift mit der Briefpost (oder durch den Gerichtsvollzieher) zugestellt werden dürfen, bleibt zu klären.