Instanzen: LG Düsseldorf, Urt. v. 02.02.05, 34 O 206/04 Q; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.08.05, I-20 W 50/05
OLG DÜSSELDORF
BESCHLUSS
Aktenzeichen: I-20 W 50/05
Beschluss vom 25. Augist 2005
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
[...]
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Berneke und die Richterinnen am Oberlandesgericht Fuhr und Hesper am 25. August 2005
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 02.02.2005 aufgehoben und der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt; die Sache wird an das Arbeitsgericht Düsseldorf verwiesen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin führt in der Sache zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Verweisung an das zuständige Arbeitsgericht.
Der Antragsgegner hat im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht zu Recht von Beginn an die eingehend begründete Rüge der Unzulässigkeit des gewählten Rechtsweges der ordentlichen Gerichtsbarkeit erhoben. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3d ArbGG sind für den von der Antragstellerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Übertragung der Rechte an der Internet-Domain »[...].com« die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig.
Es handelt sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einer unerlaubten Handlung, die mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang steht. Wie der Senat bereits in einer früheren Entscheidung (GRUR-RR 2003, 6364) ausgeführt hat, ist für die Annahme eines solchen Zusammenhangs mit dem Arbeitsverhältnis nur erforderlich, dass die unerlaubte Handlung zu dem Arbeitsverhältnis in einer inneren Beziehung steht, so dass sie in der besonderen Eigenart des Arbeitsverhältnisses und den ihm eigentümlichen Reibungs- und Berührungspunkten wurzelt. Ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ist immer dann anzunehmen, wenn der Verstoß zugleich eine Verletzung des Arbeitsvertrages darstellt. Es wird nicht vorausgesetzt, dass das Arbeitsverhältnis bereits begonnen hat oder noch fortbesteht. Die zwischenzeitliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist daher unerheblich (Köhler in Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbs recht, 23. Aufl., § 12 UWG, Rdnr. 2.4).
Der Antragsgegner war unstreitig in der Zeit vom 01.10.2003 bis 30.04.2004 als Vertriebsmitarbeiter bei der Antragstellerin beschäftigt und im Rahmen des Arbeitsverhältnisses damit betraut worden, die Domain »[...].com« für die Antragsgegnerin registrieren zu lassen und nach erfolgter Registrierung mit der Domain den Internetauftritt der Antragstellerin zu adressieren. Diese Aufgabe hat der Antragsgegner während des laufenden Arbeitsverhältnisses weisungswidrig ausgeführt, indem er sich selbst als Domaininhaber in der WHOIS-Datenbank hat registrieren lassen. Des weiteren hat der Antragsgegner die während seiner Zeit als Arbeitnehmer erlangte Position als Domaininhaber nach Ende des Arbeitsverhältnisses ausgenutzt, indem er die Webseite einer Mitbewerberin der Antragstellerin mit der Domain »[...].com« adressierte.
Somit wurzelt die beanstandete Handlung in dem Arbeitsverhältnis, das zwischen den Parteien bestand und aus dem der Antragsgegner seine Vertragspflichten, auch soweit diese über die Dauer des Vertrages nachwirkten, verletzt hat.
2.
Der Senat hatte im vorliegenden Fall die Prüfung der Rechtswegzuständigkeit im allgemeinen Rechtsmittelverfahren vorzunehmen. Die Beschränkung des § 17a Abs. 5 GVG, wonach das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, greift hier nicht. Denn die Anwendung des vorgenannten Grundsatzes setzt voraus, dass in erster Instanz die Verfahrensgrundsätze des § 17a GVG, der auch im Eilverfahren anzuwenden ist, eingehalten worden sind (Zöller-Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 17a GVG, Rdnr. 18; Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 2. Aufl., Rdnr. 114a).
Das Landgericht hat jedoch trotz Rüge des Antragsgegners keine Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges getroffen und damit § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG missachtet. Das Erstgericht ist auf die Frage der Zulässigkeit des gewählten Rechtsweges überhaupt nicht eingegangen. Der Rechtsweg ist jedoch, da er eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung darstellt, auch angesichts des Anerkenntnisses des Antragsgegners zu prüfen gewesen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 307, Rdnr. 3a).
3.
Einer Verweisung des Rechtsstreits steht auch nicht entgegen, dass nach dem Kostenwiderspruch der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall keine Sachentscheidung mehr zu treffen war. Zwar ist anerkannt, dass bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien eine Verweisung wegen der Kosten nicht mehr in Betracht kommt, weil der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht mehr rechtshängig ist (Zöller-Gummer, § 17a GVG, Rdnr. 19; Zöller-Voll komm er, § 91a, Rdnr. 58 Stichwort Verweisung).
Demgegenüber liegt beim Kostenwiderspruch, den hier der Antragsgegner erhoben hat, eine auf den Kostenpunkt beschränkte Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens auf Anordnung der einstweiligen Verfügung vor (vgl. Berneke, a.a.O., Rdnr. 199), so dass anders als im Fall des § 91 a ZPO wegen der noch zu treffenden Kostenentscheidung verwiesen werden kann.
4.
Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren kann vom Senat im jetzigen Verfahrensstadium nicht getroffen werden, da nicht feststeht, in welchem Umfang die Beschwerde der Antragstellerin, die darauf gerichtet ist, dem Antragsgegner sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen, letztlich nach der vom Arbeitsgericht zu treffenden Entscheidung, Erfolg haben wird. Deshalb ist vom Arbeitsgericht auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.
Berneke Fuhr Hesper