Die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers wegen des Zurufens der Äußerung »Ugah, Ugah« in Richtung eines schwarzen Kollegen verstößt nicht gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung des Betroffenen. Bei der Äußerung handelt es sich um eine menschenverachtende Diskriminierung, die sich nicht unter Berufung auf die Meinungsäußerungsfreiheit rechtfertigen lässt. Das gilt erst Recht, wenn der Betroffene bereits in der Vergangenheit mit ähnlichen Äußerungen aufgefallen ist und weder Einsicht gezeigt, noch sich entschuldigt hat.
Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 02.11.20, 1 BvR 2727/19