entscheidungen

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO erstreckt sich nicht auf sämtliche internen Vorgänge der verantwortlichen Stelle, wie z.B. Vermerke, oder darauf, dass der gesamte Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, erneut ausgedruckt und übersendet werden muss. Rechtliche Bewertungen oder Analysen stellen insofern ebenfalls keine personenbezogenen Daten in diesem Sinne dar.

Streitwert: 10.160,00 € (davon Auskunftsanspruch: 500,00 €)

Landgericht Köln
Urteil vom 18. März 2019, 26 O 25/18

Tenor

Die Klage wird abgewiesen, hinsichtlich des Feststellungsantrages Ziffer 3 als unzulässig.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wege der Stufenklage die Erteilung einer vollständigen Datenauskunft nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO. Zudem macht sie einen Feststellungsanspruch geltend.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten zwei Lebensversicherungsverträge (Nr. ...1 und Nr. ...2). Mit Schreiben vom 20.04.2016 (Bl. 128 d.A. = Anlage K 7) beantragte die Klägerin bezüglich beider Verträge die Beitragsfreistellung. Die Beklagte bestätigte der Klägerin mit Schreiben vom 31.05.2016 (Bl. 155 d. A. = Anlage B 5) die Beitragsfreistellung für die Zeit vom 28.05.2016 bis zum 27.04.2018. Mit Schreiben vom 17.11.2017 (Bl. 129 d.A. = Anlage K 8) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sich der Beitrag des Vertrages zum 28.12.2017 um 10 % auf 230,00 € pro Monat erhöhe. Zudem wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass sie der automatischen Beitragserhöhung bis zum 27.01.2018 widersprechen könne.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die bislang seitens der Beklagten erteilten Informationen keine vollständige Datenauskunft i.S.v. § 34 BDSG bzw. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO darstellten. Die Beklagte sei verpflichtet, sämtliche gespeicherten Informationen herauszugeben.

Die Klägerin meint, die Beklagte habe sich im Rahmen ihres Schreibens vom 17.11.2017 (Bl. 129 d.A.) Ansprüchen gegen die Klägerin berühmt, die ihr nicht zustünden. Insofern bestünde das Rechtsschutzbedürfnis für eine negative Feststellungsklage.

Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache betreffend den Auskunftsantrag teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte Informationen erteilt hat.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine vollständige Datenauskunft über die bei der Beklagten zur Person der Klägerin gespeicherten Daten (Auskunft) zu erteilen, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, ebenso Auskunft über die Empfänger bzw. die Kategorien von Empfängern, an die diese Daten weitergegeben wurden und den Zweck der Speicherung 

 

2. die Beklagte entsprechend §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB zur Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer bislang erteilten Datenauskunft an Eides statt zu verurteilen;

3. festzustellen, dass die Beklagte entgegen ihrem Forderungsschreiben Anlage K8 keine weiteren Ansprüche gegen die Klägerin ab dem 28.12.2017 hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Anwendungsbereich eines Auskunftsanspruchs nicht eröffnet sei, da die Beklagte keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland habe. Der Rechtsweg zu deutschen Gerichten sei nicht gegeben.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Klägerin eine vollständige Datenauskunft erteilt worden sei. Weitergehende Ansprüche auf Übersendung von Beratungsprotokollen oder ggf. vorliegenden Mitarbeitervermerken bestünde nicht. Insofern fehle der Klage bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin habe zudem jährliche Informationsschreiben erhalten, so dass auch insoweit ein Auskunftsanspruch nicht gegeben sei, zumal diese Schreiben ohnehin keine personenbezogenen Daten enthielten. Das Rechtsschutzbedürfnis fehle auch bezüglich des Feststellungsanspruchs, wobei die Klageerweiterung zudem nicht sachdienlich sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet.

1. a) Der Feststellungsantrag (Klageantrag Ziffer 3) ist unzulässig, denn es fehlt offensichtlich bereits am Feststellungsinteresse. Das Feststellungsinteresse als besondere Ausgestaltung des Rechtsschutzbedürfnisses besteht dann, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt (Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, 2018, § 256 Rn. 7). Dies ist vorliegend nicht gegeben. Das seitens der Klägerin angegriffene Schreiben vom 17.11.2017 (Bl. 129 d.A. = Anlage K 8) stellte offensichtlich nur ein Informationsschreiben bezüglich der aktuellen vertraglichen Situation während temporärer Beitragsfreistellung dar, auf welches die Klägerin vorprozessual auch in keiner Weise reagiert hat. Insofern hat die Beklagte weder Rechte der Klägerin in Frage gestellt noch sich irgendwelcher Rechte berühmt. Ein Anlass zur Klageerhebung bestand nicht.

b) Bezüglich des Auskunftsanspruchs (Klageantrag Ziffer 1) ist die Klage zulässig, der Rechtsweg zu den deutschen Gerichten ist gemäß Artikel 11 Abs. 1 b) EuGVVO) eröffnet, da die Klägerin als Versicherungsnehmerin ihren Wohnsitz im Gerichtsbezirk des Landgerichts Köln hat. Insofern ist auch die örtliche Zuständigkeit gemäß § 215 VVG gegeben.

Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs (Klageantrag Ziffer 1) ist die Klage aber unbegründet. Ein weitergehender Auskunftsanspruch steht der Klägerin nicht zu, nachdem die Beklagte während des Prozesses wiederholt Auskünfte erteilt hat und der Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.

Gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-GVO steht der betroffenen Person ein umfassender Anspruch auf Auskunft über verarbeitete sie betreffende personenbezogene Daten sowie weitere Informationen zu. Die Information muss u.a. auch die Verarbeitungszwecke (Ziffer a)), die Empfänger von Daten (Ziffer b)) und die geplante Dauer der Speicherung (Ziffer c)) enthalten. Gemäß Artikel 4 Nr. 1 DS-GVO sind »personenbezogene Daten« in diesem Sinne alle Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehen. Eine »Verarbeitung von Daten« stellt gemäß Artikel 4 Nr. 2 DS-GVO jeder Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten dar. Insofern ergibt sich ein umfassendes Auskunftsrecht bezogen auf die gespeicherten bzw. verarbeiteten personenbezogenen Daten. Dies beinhaltet Daten wie Namen oder Geburtsdatum genauso wie jegliche Merkmale, die die Identifizierbarkeit einer Person ermöglichen können, z.B. Gesundheitsdaten, Kontonummer usw. Nach diesen Grundsätzen und auf Grundlage der Erwägungsgründe stellen ärztliche Unterlagen, Gutachten oder sonstige vergleichbare Mitteilungen anderer Quellen ebenfalls »personenbezogene Daten« dar. Nach der Auffassung der Kammer bezieht sich der Auskunftsanspruch aber nicht auf sämtliche internen Vorgänge der Beklagten, wie z.B. Vermerke, oder darauf, dass die betreffende Person sämtlichen gewechselten Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, erneut ausgedruckt und übersendet erhalten kann (so das OLG Köln zu § 34 BDSG a.F., Beschluss vom 26.07.2018, 9 W 15/18). Rechtliche Bewertungen oder Analysen stellen insofern ebenfalls keine personenbezogenen Daten in diesem Sinne dar. Der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO dient nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann. Folgerichtig bestimmt Artikel 15 Abs. 3 DS-GVO, dass der Betroffene eine Kopie (lediglich) der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, erhält. Vorliegend hat die Beklagte verschiedene Auskünfte und Informationen erteilt (u.a. Bl. 164 ff. d.A. = Anlage K 10; Bl. 234 d.A. = Anlage B 4, Bl. 359 ff. d.A. = SS vom 20.12.2018 nebst Anlage B 5) und angegeben, dass weitere personenbezogene Daten über die Klägerin nicht gespeichert seien bzw. verarbeitet wurden. Substantiierter Vortrag der Klägerin, welche Informationen seitens der Beklagten darüber hinaus noch verarbeitet worden seien könnten, ist nicht erfolgt. Insofern sind konkrete Anhaltspunkte, dass die Auskunft - nach Maßgabe der Rechtsauffassung der Kammer - unvollständig ist, nicht vorhanden. Aus den Auskünften der Beklagten ergeben sich vielmehr die personenbezogenen Daten sowie die sonstigen Informationen i.S.v. Art. 15 Abs. 1a)-h) wie Gruppen von personenbezogenen Daten, Erfassung der Daten, Speicherdauer usw..

Soweit der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 02.02.2019 beantragt hat, die Sache auf die Kammer (zurück) zu übertragen, war eine Vorlage an die Kammer nicht veranlasst. Die Voraussetzungen von § 348a ZPO lagen nicht vor, zumal die Beklagte einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hat. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass eine Rückübertragung auf die Kammer der Prozessökonomie widerspricht und auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss (vgl. Zöller/Greger, aaO, § 348a Rn. 8).

Streitwert: Klageantrag Ziffer 1: 500,00 € (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05.02.2018, 9 U 120/17)

Klageantrag Ziffer 3: 9.660,00 € (42 x 230,00 €)

Gesamt: 10.160,00 €

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