entscheidungen

Auch ärztliche Unterlagen, Gutachten oder sonstige vergleichbare Mitteilungen anderer Quellen sind »personenbezogene Daten«, zu denen nach Art. 15 DSGVO Auskunft zu erteilen ist.

Streitwert: 5.000,00 €

Landgericht Landau (Pfalz)
Urteil vom 17. September 2020, 4 O 389/17

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass der Antrag des Klägers vom 15.11.2018 auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 ZPO erledigt ist.
  2. Die Beklagte hat die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu tragen.
  3. Der Streitwert des Vollstreckungsverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Mit Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 19.10.2018 wurde die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine vollständige Datenauskunft gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) über sämtliche zu seiner Person bei ihr vorhandenen Daten zu erteilen.

Dieses Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 25.10.2018 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 15.11.2018 hat der Kläger beantragt, gegen die Beklagte wegen Nichterteilung einer vollständigen Datenauskunft gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO), ein Zwangsgeld festzusetzen.

Nachdem die Beklagte Ende Februar 2019 umfangreich mittels Übersendung mehrerer Postpakete Auskunft erteilt hat, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16.04.2019 seinen Antrag gemäß § 888 ZPO für erledigt erklärt. Die Beklagte ist der Erledigungserklärung des Klägers mit Schriftsatz vom 27.05.2019 entgegen getreten.

Im Rahmen eines Klageverfahrens ist allgemein anerkannt, dass bei einer einseitigen Erledigungserklärung an die Stelle des ursprünglichen Klageantrags regelmäßig ein Sachantrag tritt, gerichtet auf die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, das heißt, dass die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und durch ein nachträgliches Ereignis unzulässig oder unbegründet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.02.1992, NJW 1992, 2235). Auch im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens nach § 888 ZPO ist eine einseitige Erledigungserklärung in diesem Sinne möglich (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2010, 3 VV 22/10).

Hieran gemessen war der Antrag des Klägers sowohl zulässig als auch in der Sache selbst begründet.

Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung waren erfüllt. Das Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 19.10.2018 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 25.10.2018 zugestellt. Eine vollstreckbare Ausfertigung wurde dem Kläger am 08.11.2018 erteilt.

Die Beklagte hat den gemäß des Teil-Anerkenntnisurteils zu vollstreckenden Anspruch auf Erteilung einer vollständigen Datenauskunft gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) über sämtliche zu seiner Person bei ihr vorhandenen Daten außerdem erst nach der Zustellung des Vollstreckungsantrags des Klägers erfüllt. Gemäß Art. 15 DS-GVO hat jede betroffene Person nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO, also jede durch personenbezogene Daten identifizierbare oder identifizierte Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet; ist dies der Fall, so hat sie u.a. ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Entgegen der Ansicht der Beklagten wurde dieses Recht des Klägers auf Auskunft nicht bereits durch Übermittlung des Schreibens vom 20.10.2017 nebst dazugehöriger Anlagen (Anlage BLD 2 und 3) erfüllt. Die Beklagte verkennt, dass der Begriff der »personenbezogenen Daten« nach Art. 4 DS-GVO weit gefasst ist und nach der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Informationen umfasst, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen. Unter die Vorschrift fallen demnach sämtliche Informationen, die die Identifizierbarkeit einer Person ermöglichen können. Nach diesen Grundsätzen stellen auch ärztliche Unterlagen, Gutachten oder sonstige vergleichbare Mitteilungen anderer Quellen »personenbezogene Daten« in diesem Sinne dar.

Gemessen daran reichen die beklagtenseits übermittelten Informationen mit Schreiben vom 20.10.2017 bei Weitem nicht aus, um dem Auskunftsanspruch des Klägers zu genügen. Die hierin enthaltenen Informationen beschränken sich im Wesentlichen auf die persönlichen Stammdaten des Klägers wie Name, Geburtsdatum, Anschrift und Beruf sowie eine Auflistung darüber, wegen welcher Krankheiten des Klägers in welchem Zeitraum Leistungen erstattet wurden. Ungeachtet dessen, dass die Auflistung der Erstattungen bei Weitem nicht vollständig sein dürfte, enthält die Mitteilung an den Kläger weder Angaben zur Herkunft der Daten, zum Empfänger, an den die Daten weitergegeben werden sowie Angaben zum Zweck der Speicherung (vgl. hierzu Art. 15 Abs. 1 a), b) und c) DS-GVO). Es finden sich zudem weder Angaben zum Beitragskonto noch zu ärztlichen Befundberichten bzw. Angaben zu intern erstatteten Gutachten. Die Einholung solcher Gutachten liegt vorliegend insbesondere unter Berücksichtigung des Krankheitsbildes des Klägers auf der Hand. Umfassende Informationen hat die Beklagte dem Kläger erst Ende Februar 2019 erteilt. Insoweit kann dahinstehen, ob dem Kläger tatsächlich derart umfangreich Auskunft gegeben werden musste, wie letztlich geschehen. Entscheidend ist, dass jedenfalls die vor Stellung des Antrages gemäß § 888 ZPO erteilten Auskünfte der Beklagten ungenügend waren.

Bei Antragstellung und Zustellung des Antrages nach § 888 ZPO war die Beklagte mithin ihrer Verpflichtung aus dem Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 19.10.2018 noch nicht nachgekommen. Der Antrag gemäß § 888 ZPO war mithin zulässig und begründet und ist erst nachträglich unbegründet geworden. Die Beklagte hat daher die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu tragen.

Die Wertfestsetzung für die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren bemisst sich gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert der Hauptsache (vgl. hierzu Herget, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 3 Rdnr. 16, Stichwort: "Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung", m. w. N.). Für die Gerichtsgebühren gilt eine Festgebühr, vgl. hierzu Kostenverzeichnis Nr. 2111).

Eine Übertragung der Sache auf die Kammer gemäß § 348 Abs. 3 Nr. 1 und 2 ZPO, wie vom Kläger mit Schriftsatz vom 15.11.2018 beantragt, war nicht erforderlich. Die hierfür notwendigen Voraussetzungen liegen nicht vor.

Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei Strömer
Duisburger Straße 9
40477 Düsseldorf

Telefon:   +49 211 164581-00
Telefax:   +49 211 164581-01
E-Mail:    anwalt@stroemer.de