entscheidungen

Zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach § 34 BDSG a.F. gehört nicht die Übermittlung der in einer elektronisch geführten Versicherungsakte gespeicherten Korrespondenz (wie etwa Schadensmeldungen des Betroffenen). Rechtliche Bewertungen oder Analysen der verantwortlichen Stelle fallen ebenfalls nicht unter den Begriff der personenbezogenen Daten.

Oberlandesgericht Köln
Beschluss vom 26. Juli 2018, 9 W 15/18

Tenor

  1. Vollstreckungstitel ist das Teilanerkenntnisurteil und Urteil des Landgerichts Köln - 24 O 155/17 - vom 19.10.2017. Hierin wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine vollständige Datenauskunft im Sinne von § 34 Bundesdatenschutzgesetz zu erteilen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Datenauskunft nach der erst im Mai 2018 in Kraft getretenen Datenschutz-Grundverordnung ist nicht tituliert. Entsprechendes gilt für einen etwaigen materiell-rechtlichen Anspruch des Gläubigers auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.
  1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine zum Zweck der Auskunft gegebene Erklärung zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs dann nicht, wenn sie nicht ernstgemeint ist, von vornherein unglaubhaft oder unvollständig ist (BGH, Urteil vom 17.05.2001 - I ZR 291/98 -, BGHZ 148, 26, 36, juris; BGH, Urteil vom 24. März 1994 - I ZR 42/93 -, BGHZ 125, 322, juris). In diesen Fällen ist die Festsetzung von Zwangsgeld das geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Mittel zur Durchsetzung des Auskunftsanspruchs. Ist dagegen die Auskunft in formaler Hinsicht vollständig und hinreichend substantiiert, steht aber ihre Richtigkeit in Zweifel, kann dem nicht durch eine Zwangsmittelfestsetzung nach § 888 ZPO begegnet werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08. September 2011 - I-2 W 26/11 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 22. September 2004 - 5 W 574/04 -, juris). Dem Gläubiger kann unter den Voraussetzungen der §§ 259, 260 BGB ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zustehen (zum Ganzen Staudinger/Claudia Bittner (2014) BGB § 260, Rn. 46).
  1. Gemessen daran dürfte die von der Schuldnerin erteilte Auskunft insofern von vornherein unvollständig sein, als sie nicht die gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1-3 BDSG genannten Angaben zur Herkunft der Daten, zu dem Empfänger oder den Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und zum Zweck der Speicherung enthält. Zur Erzwingung dieser bisher fehlenden Angaben dürfte die Festsetzung eines Zwangsmittels gemäß § 888 ZPO in Betracht kommen.
  1. Die weiteren vom Gläubiger erhobenen Einwendungen gegen die Vollständigkeit der erteilten Auskunft können die Festsetzung eines Zwangsmittels hingegen nicht rechtfertigen. Entgegen der Auffassung des Gläubigers umfasst der titulierte Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG a. F. nicht die Übermittlung der in der elektronisch geführten Versicherungsakte gespeicherten Korrespondenz (wie z. B. die Schadensmeldungen des Klägers). Der Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG a. F. bezieht sich nur auf die zu der Person gespeicherten Daten. Vom Umfang her ist der Anspruch beschränkt auf eine Auskunft. Die Herausgabe oder Vorlage von Unterlagen, in denen sich die personenbezogenen Daten befinden, kann nicht verlangt werden (OLG Schleswig, Beschl. v. 28.02.2011 - 5 U 112/10, juris; Dix, in: Simitis, BDSG, § 34 Rn. 15; Kempermann/Deiters/Fischer, ZD 2013, 313, 314 ff.; Kamlah, in Plath, BDSG/DSGVO, 2. Aufl. 2016, § 34 BDSG, Rn. 21). Rechtliche Bewertungen oder Analysen der verantwortlichen Stelle fallen ebenfalls nicht unter den Begriff der personenbezogenen Daten (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - C-141/12 und C-372/12 -, juris). Einem Anspruch auf Erteilung vollständiger Aktenauszüge hat der EuGH in der vorgenannten Entscheidung eine Absage erteilt (Kamlah, in Plath, BDSG/DSGVO, 2. Aufl. 2016, § 34 BDSG, Rn. 21).
  1. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass ein Grund für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht besteht. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache dürfte bereits deshalb ausscheiden, weil der titulierte Auskunftsanspruch sich auf § 34 BDSG a. F. bezieht. Außerdem besteht kein Erfordernis an einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Es ist nicht ersichtlich, dass die Frage des Umfangs der geschuldeten Datenauskunft gemäß § 34 BDSG in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird.
  1. Zur einvernehmlichen Erledigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens mögen die Parteien folgende Vorgehensweise erwägen:
  1. Der Gläubiger mag mitteilen, die Übermittlung welcher konkreten, elektronisch gespeicherten Schriftstücke er im Hinblick auf das anhängige Berufungsverfahren von der Schuldnerin begehrt.
  1. Die Schuldnerin könnte dem Gläubiger - unabhängig vom Inhalt des titulierten Anspruchs - die gewünschten Unterlagen, soweit sie in der Versicherungsakte vorhanden sind, schriftlich oder per E-Mail zur Verfügung stellen.
  1. Im Gegenzug könnte sich der Gläubiger bereit erklären, eine Vervollständigung der erteilten Auskunft zu Herkunft der Daten, deren Empfänger und dem Zweck der Speicherung im streitgegenständlichen Zwangsvollstreckungsverfahren nicht weiterzuverfolgen und das Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO für erledigt erklären.
  1. Der Erledigungserklärung sollte sich die Schuldnerin anschließen.
  1. Im Fall einer übereinstimmenden Erledigungserklärung dürften die Kosten des erledigten Zwangsvollstreckungsverfahrens überwiegend der Schuldnerin aufzuerlegen sein, weil die bisherige Auskunft offensichtlich unvollständig ist.

III. Beide Parteien werden gebeten, dem Senat bis zum 06.08.2018 mitzuteilen, ob die vorgeschlagene Vorgehensweise zur Erledigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens in Betracht kommt. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.08.2018.

Gründe

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.

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