LG Düsseldorf, Urt. v. 13.12.06, 12 O 361/06 - partnervermittlungsverleich.uk.com

eigenesache Wird ein Dritter in einem unzulässigen Internetangebot auf einem ausländischen Server unter Angabe seiner Telefonnummer als »Deutscher Kontakt« genannt und ist der Dritte zudem als Unternehmensberater für den Betreiber des Angebots tätig, haftet er auch dann nicht auf Unterlassung, wenn unter seiner E-Mail-Adresse vom Betreiber des Forums Nachrichten versandt werden.

Instanzen: LG Düsseldorf, Urt. v. 13.12.06, 12 O 361/06, OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.05.07, I-15 U 6/07

Streitwert: 25.000 €

 

nrw

LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 12 O 361/06
Verkündet am 13. Dezember 2006

 

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

[...]

hat das Landgericht Düsseldorf, 12. Zivilkammer auf die mündliche Verhandlung vom 22.11.2006 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Landgericht von Gregory, des Richters am Landgericht Dr. Wirtz und der Richterin Dr. Kohlhof-Mann

für Recht erkannt:

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch die Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Antragsgegnerin Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

Die Antragstellerin betreibt seit 1982 eine Partnervermittlungsagentur. Für ihre Leistungen wirbt sie bundesweit in Printmedien, bietet ihre Leistungen aber auch auf der mit der Domain »[...].de« adressierten Website an.

Die [...] Ltd. wird im Internet als Betreiberin eines Angebots genannt, das über Partnervermittlungen vergleichend berichtet. Das Angebot ist unter anderem mit den Internet-Domains »[...].de«, »[...].de« und »[...].co.uk« adressiert. Bestandteil des Internet-Angebots ist auch ein Forum, in dem angeblich Betroffene unter einem Pseudonym über ihre Erfahrungen mit Partnervermittlungsagenturen berichten können. Seit einigen Monaten wird in diesem Forum ein Diskussionsstrang unterhalten, der mit »[...] seriös????????« betitelt ist. In den Beiträgen wird die Antragstellerin wiederholt als unseriös bezeichnet; es kommt darüber hinaus zu Behauptungen über den Geschäftsbetrieb der Antragstellerin, die die Antragstellerin für falsch hält, und zu kritischen Stellungnahmen, die die Antragsteilerin als unzulässige Schmähkritik ansieht. Die von der Antragstellerin beanstandeten Äußerungen sind im Einzelnen im nachfolgend wiedergegebenen Unterlassungsantrag angeführt.

Die Antragsteilerin ist der Ansicht, die Antragsgegnerin habe es zu unterlassen, im Internet ein Angebot zu unterhalten oder zu unterstützen, in dessen Rahmen über Erfahrungen mit der Antragstellerin berichtet werde. Sie ist der Auffassung, die Antragsgegnerin sei entweder selbst Betreiberin des streitgegenständlichen Forums oder aber in der Lage, auf den Inhalt des Forums rechtlich und tatsächlich Einfluss zu nehmen. Hierauf wiesen zahlreiche Indizien hin. Die Antragsgegnerin habe der Betreiberin des Forums sogar ihre Mobilfunknummer für Kommunikationszwecke und darüber hinaus sogar das Mobiltelefon selbst zur Verfügung gestellt.

Die Antragstellerin beantragt,

der Antragsgegnerin bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verbieten, im Internet ein Angebot zu unterhalten und/oder zu unterstützen, in dessen Rahmen über Erfahrungen mit der Antragstellerin berichtet wird,

hilfsweise,

im Internet die nachfolgend wiedergegebenen Äußerungen zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder an der Veröffentlichung mitzuwirken:

1. »Ich verfolge recht lange die Beiträge über die Machenschaften der [...]. Es scheint hier ma! wieder Stress zu geben? Mal meine Meinung zu dieser [...] PV (...). Ich habe zu dieser PV Unterlagen die sich im Rahmen einer Reportage sehr gut machen werden. Diese gehen Ihnen in den nächsten Tagen zu. RufenSiemich(Tel.-bekannt)doch mal an .Aktenzeichen zu veröffentlichen ist sicher nicht verboten!« (Verfasser: »Donner« am 17.06.2006, 17.45 Uhr)

2. »Bei der [...] habe ich mich einmai am Teiefon nach Preisen erkundigt. Da wird einem nichts dazu gesagt.« (Verfasser: »Wendisch« am 22.06.2006, 18.53 Uhr)

3. »Warum sind denn die negativen Beiträge über diese komische Vermittlungsagentur hier verschwunden.« (Verfasser: »woodline«am 16.07.2006, 22.49 Uhr)

4. »Habe gerade ein Telefonat mit dieser Agentur geführt. Und sollte die Betreuung wie das Telefonat verlaufen, kann ich jedem nur davon abraten. Äußerst unfreundlich, für den ersten Kontakt viel zu neugierig und dann noch dumm-dreist...« (Verfasser: »Gazellchen« am 24.07.2006, 15.58 Uhr

5. »Über die Werbung der [...] lach ich mal voll ab. Ich bin zwar sehr aktiv auf Partnersuche, aber den Schei... bringt mich nur zum lachen.« (Verfasser: »Jennifer« am 18.08.2006 um 18.42 Uhr)

6. »Sehr unseriös ist das Handeln der [...]. Obwohl in der Vergangenheit von Useren erhebliche Zweifel an deren Seriosität dieser PV gepostet wurden stellt sich diese pv nicht. Was ich so mitbekommen habe, lässt [...] nur blöde Anwaltsbriefe schreiben.« (Verfasser: »Tuala« am 25.08.2006 um 20.33 Uhr)

7. »Es liest sich eh wie das Gesülze eines unseriösen Immomakler's der eine Bruchbude verscherbeln will.« (Verfasser: »Seilbahnfahrer« am 19.09.2006 um 23.55 Uhr)

8. »Was die [...] (scheiss name in der heutigen zeit) wohl den leutchen abnimmt? Vielleicht kommt ja ein posting dazu.« (Verfasser: »Idiotenjäger« am 21.09.2006, 18.08 Uhr)

9. »Ich finde denen ihre Internetseite sieht schwul aus!« (Verfasser: »tuala« am 30.09.2006 um 01.02 Uhr).

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, nicht zur Unterlassung verpflichtet zu sein. Sie sei weder Betreiberin des streitgegenständlichen Internetforums noch habe sie auf die dort veröffentlichten Beiträge rechtlichen oder tatsächlichen Einfluss. Betreiberin des Internetforums sei alleine die [...] Ltd. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Unternehmensberaterin habe die Antragsgegnerin dieser Firma ein Mobiltelefon zur Verfügung gestellt.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen, da auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft, das heißt überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Antragsgegnerin als Störerin anzusehen ist und demge-mäss gemäß §§ 823, 1004 BGB analog zur Unterlassung des beanstandeten Verhaltens verpflichtet ist.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Antragsgegnerin die von der Antragstellern beanstandeten Äußerungen nicht selbst in das Internet eingestellt hat. Es kommt damit eine Haftung der Antragsgegnerin nach den Grundsätzen der Störerhaftung in Betracht. Nach diesen Grundsätzen kann derjenige haftungsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Guts beiträgt (vgl. BGH MMR 2004, 668, 671). Insbesondere auf die Verletzung von Immaterialgüterrechten sind die Grundsätze der Störerhaftung uneingeschränkt anzuwenden. Hierfür ist ausreichend, dass die Herbeiführung der Störung gefördert wird; ein Handeln aus eigenem Antrieb ist für die Störerhaftung ebenso wenig erforderlich wie ein Einfiuss auf den Inhalt der Äußerung. Diese Überlegungen treffen auf einen Betreiber bzw. Anbieter von Diskussionsforen im Internet zu, da dieser durch die Eröffnung des Forums die Möglichkeit bietet, Inhalte zu platzieren, zu verbreiten und von diesen Kenntnis zu nehmen. Es kann indes nicht mit der zur Glaubhaftmachung im einstweiligen Verfügungsverfahren erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin Betreiberin des streitgegenständlichen Forums ist, in dem die beanstandeten Äußerungen von Dritten platziert werden. Wie der Ausdruck der Internetseite vom 09.10.2006 (Anlage AS 4} ausweist, ist die Antragsgegnerin »Deutscher Kontakt«. Dort ist ihre Telefonnummer angegeben. Sie hat ihr Mobiltelefon der [...] Ltd. zur Verfügung gestellt, wie die Antragsgegnerin selbst vorträgt In ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 13.11.2006 teilt die Antragsgegnerin mit, sie habe »einzig und allein« der [...] Ltd. in ihrer Funktion als Unternehmensberaterin ein auf sie angemeldetes Handy zur Verfügung gestellt. Sie sei weder Inhaberin noch Mitinhaberin dieser Firma, gesetzliche Vertreterin oder Mitarbeiterin und habe auch keinen rechtlichen Einfiuss darauf, welche Beiträge im Forum veröffentlicht werden; sie habe in keiner Weise tatsächlichen Einfiuss bezüglich der im Forum veröffentlichten Beiträge der Betroffenen gehabt oder genommen; das Internetforum werde nicht von ihr betrieben und sie habe hierauf auch keinen Einfiuss. Allerdings sind die beanstandeten Äußerungen auf den mit den drei Domains »[...].de«, »[...].de" und »[...].co.uk« adressierten Seiten erschienen und die Antragsgegnerin hat auch ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten Anlage AS 9 eine E-Mail unter der Absenderkennung »kontakt@[...].de« verschickt. Kurze Zeit nach dieser E-Mail wurde tatsächlich die von ihr angesprochene »Ferienhausproblematik« auf »[...].co.uk« veröffentlicht. Letzteres zeigt, dass die Antragsgegnerin ohne weiteres in der Lage ist, selbst eine Veröffentlichung auf der genannten Domain vorzunehmen. Alle diese Umstände sind jedoch noch nicht ausreichend, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu können, dass die Antragsgegnerin Anbietern bzw. Betreiberin des streitgegenständlichen Forums ist. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin in ihrer an die Familie [...] gerichteten E-Mai! davon geschrieben hat, sie - die Familie - solle wissen, »dass unsere Firma Internetforen betreibt«. Diese Mitteilung kann auch nur lediglich bedeuten, dass die Antragsgegnerin für eine Firma tätig ist, die »Internetforen betreibt«. Es kann hieraus - wie auch aus den bereits angeführten Indizien - (noch) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass die Antragsgegnerin als Betreiberin hinter dem Internetforum steht. Mit der Antragstellerin ist davon auszugehen, dass es eine Anzahl von Umständen gibt, die eine gewisse »Nähe« zum Forenbetreiber [...] Ltd. in England zeigen; die Indizien reichen jedoch (noch) nicht aus, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es die Antragsgegnerin ist, die hinter dieser Firma steht.

Die prozessuaien Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nummer 11 und 711 ZPO.

Streitwert: 25.000,00 €.

von Gregory               Dr. Wirtz              Kohlhof-Mann

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