AG Hamburg, Urt. v. 07.11.14, 22a C 96/14 – Autoflirt

eigenesache Ein Honorar in Höhe von 500 € netto für die Abwehr einer Abmahnung, für die der Abmahnende ein wirtschaftliches Interesse von 150.000 Euro geltend gemacht hat, ist ohne weiteres angemessen.

 

hamburg

AMTSGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 22a C 96/14
Urteil vom 7. November 2014

 

In dem Rechtsstreit

[...]

erkennt das Amtsgericht Hamburg - Abteilung 22a - durch den Richter am Amtsgericht Schertzinger auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2014 für Recht:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 595,00 € nebst Verzugszinsen seit dem 24.01.14 in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gern. § 313 a I ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist zunächst in der Hauptsache begründet. Der Beklagte hat dem Kläger die geltend gemachten Kosten der Abwehr einer unberechtigten Abmahnung zu erstatten. Der Anspruch ergibt sich aus § 678 BGB sowie ebenso aus § 823 I BGB.

Der Kläger hat eine unberechtigte Abmahnung durch den Beklagten schlüssig dargetan, ohne dass der Beklagte dem in erheblicher Weise entgegen getreten ist. Nachdem der Beklagte zunächst die Gelegenheit versäumt hatte, bis zur mündlichen Verhandlung vom 20.08.14 schriftsätzlich geltend zu machen und insoweit die im Rahmen der Klagzustellung gesetzte Frist missachtet hatte, erhielt der Beklagte im frühen ersten Termin erneut Gelegenheit zur schriftsätzlichen Darlegung seiner Einwendungen, und zwar bis zum 26.09.14, nachdem sich im Termin herausgestellt hatte, dass der Beklagte in umfassender Weise Einwendungen erheben wollte. Auch von dieser Möglichkeit hat der Beklagte keinen Gebrauch gemacht, so dass nunmehr das Gericht auf der Basis des Vorbringens des Klägers zu entscheiden hatte, da konkrete und erhebliche Einwendungen nicht erhoben wurden.

Zu Recht macht der Kläger geltend, dass ihm die Kosten der Abwehr einer unberechtigten Abmahnung zu erstatten sind. Auf die ausführlichen und zutreffenden Rechtsprechungshinweise aus der Klage wird Bezug genommen. In tatsächlicher Hinsicht hat der Kläger sowohl die mangelnde Berechtigung des Beklagten zur Abmahnung in personeller Hinsicht schlüssig dargetan, also eine diesbezügliche Berechtigung des eingetragenen Vereins [...], als auch eine mangelnde Berechtigung zur Abmahnung insoweit, als dass durch den Kläger die geltend gemachte Verletzung einer Wortmarke »Autoflirt« nicht erfolgt sei.

Schließlich hat der Kläger den Ersatzanspruch auch der Höhe nach schlüssig begründet, ohne dass erhebliche Einwendungen erfolgt wären. Gegenüber der Angemessenheit einer Anwaltsgebühr in Höhe von netto 500,- Euro für die Abwehr einer Abmahnung, für die der Beklagte ein wirtschaftliches Interesse von 150.000,- Euro geltend gemacht hatte, haben sich nicht ergeben.

Verzug ab 24.1.14 hat der Kläger schlüssig unter Bezugnahme auf die Fristsetzung aus dem Schreiben vom 17.01.14 dargetan, ohne dass der Beklagte auch insoweit erhebliche Einwendungen erhoben hätte. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 I BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO.

Schertzinger
Richter am Amtsgericht

 

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