Erzeugt Facebook zu Unternehmen (hier: einer Anwaltskanzlei) automatisch Einträge, stellt das einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Betroffenen dar. Bei Art. 6 DSGVO handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Vertritt sich ein Anwalt in einer solchen Situation bei der Geltendmachung von Unterlassunsgansprüchen selbst, kann er die Erstattung von Anwaltshonoraren für die Abmahntätigkeit nicht erfolgreich verlangen.
Landgericht Hamburg
Urteil vom 13. Februar 2020, 312 O 372/18
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--, Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) zu unterlassen
a) die Internetseite [...] wie in Anlage K 4 wiedergegeben, ohne die Einwilligung der Klägerin innerhalb der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen, sowie
b) die Internetseite [...] wie in Anlage K 3 wiedergegeben, ohne die Einwilligung des Klägers innerhalb der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1. a) und b) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils € 30.000,-- und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche wegen der von der Beklagten erstellten Profilseiten über die Kläger auf der Seite www.facebook.com.
Die Klägerin ist eine in Hamburg tätige Rechtsanwaltskanzlei, die auf Urheber- und Medienrecht sowie den gewerblichen Rechtsschutz spezialisiert ist. Der Kläger ist einer der Partner der Klägerin.
Die Beklagte betreibt auf www.facebook.com eines der größten sozialen Netzwerke der Welt.
Die Kläger bemerkten am 19.1.2018, dass ohne ihre Einwilligung auf der Seite www.facebook.com Profile mit ihren Namen eingerichtet worden waren (Anlage K 3 für den Kläger, K 4 für die Klägerin). Es handelt sich um sogenannte nicht-verwaltete Seiten, die automatisch von der Beklagten generiert werden, wenn ein Unternehmen nicht über ein Facebook-Profil verfügt und ein Nutzer das Unternehmen dort sucht, wobei die Angaben auf öffentlich zugänglichen Informationen beruhen.
Die Kläger wandten sich wegen dieser Profilseiten am 19.1.2018 an die Beklagte über das Online-Meldeformular. Da keine Reaktion erfolgte, forderten die Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 29.1.2018 auf, die Profile nicht länger öffentlich zugänglich zu machen (Anlage K 6). Als die Beklagte auch darauf nicht reagierte, mahnten die Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 12.2.2018 ab (Anlage K 7) und erwirkten anschließend eine einstweilige Verfügung der Kammer (312 O 60/18).
Die Beklagtenvertreter legitimierten sich am 30.4.2018 für die Beklagte im Verfügungsverfahren. Die Kläger übermittelten ihnen daraufhin am 30.5.2018 ein Abschlussschreiben (Anlage K 10).
Die Klägerin ist der Meinung, die Beklagte benutze die geschäftliche Bezeichnung der Klägerin zur Bezeichnung eines Profils auf ihrer Plattform, ähnlich zu einer für die Klägerin registrierten Domain. Es entstehe hierdurch der Eindruck, dass das Profil von der Klägerin stamme, weshalb der Klägerin ein Unterlassungsanspruch nach §§ 5, 15 MarkenG zustehe.
Der Hinweis »inoffizielle Seite« vermöge daran nichts zu ändern, da der Hinweis nur klein und in grau auf hellgrauem Hintergrund gehalten sei. Zudem sei die Erläuterung versteckt. Es komme damit zu Verwechslungen mit der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin. Es liege auch eine kennzeichenmäßige Benutzung vor, da der Begriff der Benutzung weit auszulegen sei. In entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 3 Nr. 5 MarkenG sei es auch untersagt, das angegriffene Zeichen auf Werbeträgern zu verwenden, wenn dadurch der Eindruck entstehe, es handele sich um eine Werbung des Inhabers des älteren Unternehmenskennzeichens.
Die Beklagte benutze das Unternehmenszeichen der Klägerin zur Steigerung der Attraktivität ihres Angebots und damit im geschäftlichen Verkehr. Die Beschreibung der Klägerin alleinig als »Anwalt für Arbeitsrecht« sei jedenfalls unvollständig, wenn nicht gar irreführend. Außerdem liege in dem Verhalten der Beklagten auch eine unberechtigte Namensanmaßung im Sinne von § 12 BGB. Für den Nutzer sei es der absolute Regelfall, dass Profile und Seiten bei Facebook von den betreffenden Personen oder Unternehmen selbst angelegt würden. Mit einer Suchmaschine wie Google oder einem Branchenbuch wie den Gelben Seiten sei Facebook nicht vergleichbar. Infolgedessen gingen die Nutzer bei dem streitgegenständlichen Profil davon aus, dass die Seiten von den jeweils dargestellten Unternehmen angelegt worden seien.
Durch die von der Beklagten generierten Profilseiten über die Kläger würden schutzwürdige Interessen der Kläger verletzt. Diese müssten sich bezüglich des unvollständigen Facebook-Profils im Hinblick auf ihre berufliche Tätigkeit erklären. Letztlich müsse es den Klägern freistehen, darüber zu entscheiden, ob sie auf dem sozialen Netzwerk der Beklagten vertreten sein möchten oder nicht. Im Unterschied zu Suchmaschinen und Branchenbüchern sei die Beklagte kein neutraler Informationsvermittler, vielmehr gebe es eine Reihe von Datenschutzverfehlungen der Beklagten oder ihrer Muttergesellschaft.
Die Klägerin hatte den von ihr geltend gemachten Unterlassungsanspruch zunächst nur auf §§ 5,15 MarkenG und § 12 BGB gestützt und hat sich in der mündlichen Verhandlung dann zusätzlich und in erster Linie auf §§ 823, 1004 BGB wegen Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gestützt. Daneben werden Gebühren für das Abmahnschreiben in Höhe von € 1.386,90 und für das Abschlussschreiben in Höhe von € 1.650,11 jeweils nebst Prozesszinsen geltend gemacht.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er seinen Unterlassungsanspruch in erster Linie auf §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 6 DSGVO und danach auf § 12 BGB stützt. Der Kläger habe vor dem Hintergrund der bekannten Skandale der Beklagten oder deren Muttergesellschaft ein überwiegendes Interesse daran, dass seine Daten über F. nicht abrufbar seien.
Die Kläger beantragen,
1. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--, Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,
a) die Internetseite [...] wie in Anlage K 4 wiedergegeben, ohne die Einwilligung der Klägerin innerhalb der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen, sowie
b) die Internetseite [...] wie in Anlage K 3 wiedergegeben, ohne die Einwilligung des Klägers innerhalb der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen bzw. öffentlich zugänglich machen zu lassen;
2. Die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin € 1.386,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. Die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an die Kläger € 1.650,11 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Meinung, dass den Klägern die geltend gemachten Ansprüche nicht zustünden. Die angegebenen Informationen seien zutreffend. Die streitgegenständlichen nichtverwalteten Seiten seien vergleichbar mit öffentlichen Informationsdiensten wie zum Beispiel Google, Bing oder den Gelben Seiten. Die nicht-verwalteten Seiten stellten eine wichtige öffentliche Informationsquelle dar.
Für den Verkehr sei eindeutig erkennbar, dass es sich um nicht-verwaltete Seiten handele, die ohne Zutun der Betroffenen eingerichtet worden seien. Dies ergebe sich aus dem Fehlen eines Profilbildes und der Verwendung des sogenannten Standort-Symbols, das dem Verkehr als gattungsmäßiges und nicht originäres Symbol bekannt sei. Ferner verweist die Beklagte darauf, dass sie weitere Maßnahmen ergriffen habe, um sicherzustellen, dass der Verkehr die nicht-verwalteten Seiten als solche erkenne. Sie nimmt Bezug auf die öffentlich zugänglichen Informationen zu inoffiziellen Seiten (Anlage B 2) und auf die Angaben »Inoffizielle Seite« und »Ist das dein Unternehmen?« in den streitgegenständlichen Profilen (Anlagen K 3 und K 4), die ihrer Meinung nach prominent am oberen rechten Rand platziert seien. Ferner beruft sich die Beklagte auf ein rechtskräftiges Urteil des OLG Bamberg, das eine Verwechslungsgefahr zwischen verwalteten und nicht-verwalteten F.-Seiten verneint habe (Anlage B 5).
Die Beklagte meint ferner, ein Unterlassungsanspruch nach §§ 5, 15 MarkenG bestehe nicht, da es sich bei der angegriffenen Verletzungsform um keine kennzeichenmäßige, sondern um eine rein beschreibende Benutzung handele. Denn die Beklagte verwende das Kennzeichen »G. & S.« nicht zur Kennzeichnung ihres eigenen Betriebes. Auch Ansprüche nach § 12 BGB schieden aus. Zunächst sei § 15 MarkenG lex specialis. Darüber hinaus fehle es auch an einer namensmäßigen Verwendung und an einer Zuordnungsverwirrung. Tatsächlich versuchten die Kläger, ein unzulässiges Monopol auf über sie frei zugängliche Informationen zu erheben.
Darüber hinaus macht die Beklagte geltend, dass sie nach § 10 TMG keine pro-aktiven Überwachungspflichten bezüglich nicht-verwalteter Profile träfen. Sie meint, die vom EuGH und BGH zu Google ergangene Rechtsprechung stehe ihrer Verantwortlichkeit im Streitfall entgegen.
Auch Ansprüche wegen der Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften seien nicht gegeben, da die Verwendung öffentlich zugänglicher Daten sowohl nach dem alten Recht als auch nach dem neuen Recht zulässig sei. Außerdem überwögen die Interessen der Beklagten und der Nutzer das Interesse des Klägers, das als gering zu bewerten sei.
Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf §§ 823, 1004 BGB stützt, rügt die Beklagte Verspätung und macht geltend, dass es sich um einen neuen Streitgegenstand handele. Es liege auch kein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin vor. Selbst wenn man annähme, dass der Verkehr das streitgegenständliche Profil für eine offizielle Seite der Klägerin halte, fehle es an einem unmittelbaren betriebsbezogenen Eingriff. Der Vortrag der Klägerin, dass sie mit Facebook nichts zu tun haben wolle, genüge dafür nicht. Die irrtümliche Annahme des Verkehrs, es handele sich um ein offizielles Profil der Klägerin, erlaube auch keine negativen Schlüsse hinsichtlich der Qualität oder Seriosität der Klägerin, da mittlerweile zahlreiche renommierte Kanzleien sowie zahlreiche Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen Nutzer des F.-Dienstes seien. Eine bloße Belästigung oder sozialübliche Behinderung müsse die Klägerin hinnehmen.
Zudem könnten die Kläger allenfalls verlangen, dass die angegriffenen Seiten nicht auf die streitgegenständliche Art und Weise veröffentlicht würden, nicht jedoch die Entfernung der gesamten Seiten. Die Anträge seien deshalb auch zu weit gefasst.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2019 Bezug genommen. Die Schriftsätze vom 10.12.2019 (Beklagte) und 5.1.2020 (Kläger) haben vorgelegen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage hat keinen Erfolg.
Im Rahmen der Zulässigkeit ist bereits problematisch, ob der Kläger vorliegend überhaupt ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse in Bezug auf seinen geltend gemachten Auskunftsanspruch hat. Hierüber brauchte das Gericht jedoch nicht zu entscheiden, da die Klage jedenfalls unbegründet ist.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Auskunftsanspruch, weder aus den Hauptnoch aus den Hilfsanträgen.
1. Die Hauptanträge Ziff. 1 und 2 sind zu unbestimmt.
Art. 15 DS-GVO gewährt einen Anspruch auf Auskunftserteilung der personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten. Bei personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten handelt es sich um eine bestimmte Kategorie von personenbezogenen Daten i.S.v. Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 b) DS-GVO i.V.m. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.12.2018, Az. 17 Sa:11/18). Vorliegend beschreibt der Kläger jedoch nicht einmal, auf welche Bereiche bzw. Kategorien er seine Auskunft erstrecken lassen will. Für Verantwortliche, die eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeiten, sieht Erwägungsgrund 63 a.E. zunächst eine Erleichterung bei einem (pauschalen) Auskunftsersuchen vor. So darf der Verantwortliche vor Auskunftserteilung von der betroffenen Person eine Präzisierung des Auskunftsbegehrens verlangen (s. auch Bäcker in Kühling/Buchner DS-GVO Art. 15 Rn. 30; Schantz in Schantz/Wolff DatenschutzR Rn. 1193; bzgl. der Herausforderungen iRv Big Data Anwendungen s. Werkmeister/Brandt CR 2016, 233 (236 f.)). Die betroffene Person hat klarzustellen, an welchen Informationen bzw. welchen Verarbeitungsvorgängen sie interessiert ist (Paal/Pauly/Paal, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 15 Rn. 8).
2. a. Die Hilfsanträge Ziff. 3 und 4 sind dahingehend hinreichend präzisiert, dass der Kläger Auskunft über die Datenkategorie E-Mail-Korrespondenz im Zeitraum vom 21.08.2010 bis zum 30. November 2011 verlangt. Der Auskunftsberechtigte ist nach Erwägungsgrund 63 S. 7 zur DS-GVO berechtigt, zu erklären, auf welche Informationen oder auf welche Verarbeitungsvorgänge sich das Auskunftsersuchen bezieht (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.12.2018, Az. 17 Sa 11/18). Hiervon machte der Kläger vorliegend Gebrauch und schränkte insoweit seinen zunächst umfassend begehrten Auskunftsanspruch ein.
b. Es kann jedoch bereits bezweifelt werden, ob der Beklagte vorliegend wirklich Daten des Klägers i.S.d. Art. 15 DS-GVO verarbeitet. Das Auskunftsrecht umfasst alle Daten, die bei dem Verantwortlichen vorhanden sind. Eine Ausnahme für bestimmte Datenkategorien sieht Art. 15 nicht vor. Hingegen muss der Verantwortliche grundsätzlich keine Auskunft über Daten erteilen, die er in der Vergangenheit verarbeitet hat, über die er jedoch nicht mehr verfügt (Kühling/Buchner/Bäck r. 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 15 Rn.8). Für das Gericht ist durchaus nachvollziehbar, dass sich vorliegend keinerlei Speichermedien mehr im Besitz der AG befinden; sondern diese vielmehr umfassend an die Q, übergeben wurden. Hieran ändert auch ein mögliches Zugriffsrecht des Beklagten auf die ehemaligen Server der AG nicht zwangsläufig etwas. Daten in Backups sind für den Verantwortlichen nämlich u.U. nicht unmittelbar greifbar. Gern. § 34 Abs. 7 i.V.m § 33 Abs. 2 S. 1 N . 2 BDSG a.F durfte vormals die Auskunft entfallen, wenn die Daten ausschließlich der Datensicherung dienten und eine Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert hätte. Der Wegfall dieser Spezialnorm bedeutet jedoch keineswegs, dass nun sämtliche Backups Gegenstand der Auskunftsverpflichtung geworden wären. Vielmehr kommt es auch hier auf den konkreten Aufwand auf Seiten des Verantwortlichen an (vgl. Gala DS-GVO/Franck, 2. Aufl. 2018, DSGVO Art. 15 Rn. 42), hierzu sogleich. c. Jedenfalls steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die verlangte Auskunft für den Beklagten mit einem unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist. Es ist für das Gericht nachvollziehbar und plausibel, dass vorliegend zur Beschaffung der Daten zunächst einmal diese auf. den alten Servern der AG wiederhergestellt werden müssten. Diesbezüglich hat das Gericht keinerlei Zweifel daran, dass hierzu Kosten jedenfalls im Bereich bis zu 4.000 € anfallen würden.
Des Weiteren geht das Gericht davon aus, dass die Datenkategorie E-Mails jedenfalls mehrere tausend E-Mail umfassen dürfte. Der Kläger war vorliegend als Vorstandsmitglied über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr, ggf. sogar eineinhalb Jahre, tätig. Mit einem solchen Amt ist zwangsläufig ein nicht unerheblicher Schriftverkehr per E-Mail verbunden. Das grundsätzliche Erfordernis der Sichtung und Schwärzung dieser E-Mails zur Sicherung berechtigter Interessen Dritter ist zwischen den Parteien unstreitig und wird auch in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. LAG BadenWürttemberg, NZA-RR 2019, 242, Rn. 163). Ob hierfür zwangsläufig ein Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer einzusetzen ist, brauchte das Gericht vorliegend nicht zu entscheiden. Es ist davon überzeugt, dass die potentielle Aufbereitung der Daten für den Kläger unverhältnismäßige Ressourcen bindet. Der Beklagte rechnet dies auf S. 7 seines Schriftsatzes vom 22.08.2019 beispielhaft vor. Selbst wenn das Gericht eine deutlich geringere Anzahl an E-Mails In Kombination mit einem Mittelwert an bearbeiteten E-Mails pro Tag annimmt, würde die Aufbereitung der Daten eine Person über Wochen beschäftigen. Dies in Relation zum - nach Ansicht des Gerichts wenn überhaupt als gering einzustufenden - Informationsinteresse des Klägers sieht das Gericht als einen unverhältnismäßigen Aufwand an. Vorliegend handelt es sich um E-Mails; die bereits neun bis zehn Jahre alt sind. Der Kläger ist zudem seit neun Jahren nicht mehr für die AG tätig. Diese existiert in der bisherigen Form sogar nicht einmal. mehr. Es ist für das Gericht durchaus bezeichnend, dass der Kläger seinen Auskunftsanspruch erst Jahre nach der Beendigung der Tätigkeit für die· AG im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vor dem Landgericht Heidelberg, Az. 11 O 44/15 KfH, geltend machte. Er ließ sich selbst dahingehend ein, dass es keinen Fall von Rechtsmissbrauch darstellt, wenn ein Arbeitnehmer mit der Geltendmachung einer Datenkopie Druck auf seinen Arbeitgeber ausüben will. Des Weiteren blieb der Kläger trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens in der Terminsverfügung vom 04.09.2019 der mündlichen Verhandlung am 06.02.2020 unentschuldigt fern. Dies kann das Gericht würdigen und für den Kläger nachteilige Schlüsse, vorliegend sein fehlendes bzw. geringes Informationsinteresse, ziehen (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 24.8.2015-1 U 37/15).
3. Mangels Eintritt der innerprozessualen Bedingung war über die Hilfswiderklage des Beklagten nicht mehr zu entscheiden.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 1, 711 S. 1 ZPO.