OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN
BESCHLUSS
Aktenzeichen: 26 AR 107/99
Entscheidung vom 10. Dezember 1999
In dem Rechtsstreit
[...]
Tatbestand
In mehreren Familiensachen terminierte der Amtsrichter auf den 11.11. um 11 Uhr 11. Eine der Beteiligten - eine allein erziehende Mutter mit einem behinderten Kind - zog daraus den Schluss, dass der Familienrichter die Rechtssache nicht ernst nahm, beschwerte sich beim Präsidenten des AG und stellten Befangenheitsantrag. Der Antrag auf Ablehnung des Richters am AG war nicht begründet.
Entscheidungsgründe
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II.
Weder die Art und Weise der Terminierung in den Parallelverfahren [...] noch die Tatsache, dass die Beklagte deswegen eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter erhoben hat, können vom Standpunkt einer vernünftigen Partei Zweifel an den Unvoreingenommenheit des Richters wecken (§ 42 ZPO). Das der abgelehnte Richter sich wegen der Dienstaufsichtsbeschwerde so ärgert, dass er nicht mehr unbefangen sein kann, kann gerade bei der Art von Humor, die der Richter - ob passend oder unpassend - bei der Terminierung gezeigt hat, ausgeschlossen werden.
Eine Terminierung auf den 11.11. 11.10 Uhr wäre sicher auch von der Beklagten nicht beanstandet worden. Wenn sich der Richter dann einen kleinen Scherz erlaubt - auch wenn die Beklagte dies nicht so empfindet - und auf 11.11 Uhr terminiert, so ist das für eine vernünftig denkende, gelassene Partei kein Grund, an der Unvoreingenommenheit des Richters in der Sache selbst zu zweifeln. Die Annahme, dass der Richter mit der Terminierung auf 11.11 Uhr die Beklagte veräppeln wollte, ihre Menschenwürde mit Füßen getreten hat und den Streit als närrisch empfindet - wie die Beklagte meint - ist abwegig. Derartige Überempfindlichkeiten können im Ablehnungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Etwas Humor, zumindest aber Gelassenheit, kann auch von den Streitparteien einer Familiensache erwartet werden.
Unterschriften