LG Düsseldorf, Beschl. v. 10.08.01, 12 O 330/01 – Parkplatztreff-Datenbank

eigenesache  Bei einer im Internet veröffentlichten Sammlung von Ortsangaben die mit weiteren Informationen zu örtlichen Aktivitäten verknüpft sind, handelt es sich um eine nach § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte Datenbank, die gegen eine wiederholte und systematische Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank durch Dritte geschützt ist, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.

Streitwert: 50.000 €

 

nordrhein-westfalen

LANDGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS

Aktenzeichen: 12 O 330/01
Entscheidung vom 10. August 2001

In dem Rechtsstreit

[…]

I.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, untersagt, die im Internet unter der Domain »parkplatztreff.de« veröffentlichte nachstehend wiedergegebene Datenbank »Parkplatztreff« mit den Einträgen zum Stichtag 2. August 2001 insgesamt oder in einem nach Art und Umfang wesentlichen Teil oder in unwesentlichen Teilen, die nicht durch eine normale Auswertung der Datenbank erlangt wurden, zu vervielfältigen, zu verbreiten oder/und öffentlich wiederzugeben.

II.

Dem Antragsgegner werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

III.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

IV.

Mit diesem Beschluss soll eine Abschrift der Antragsschrift und des Schriftsatzes vom 08.08.01 und ihrer Anlagen zugestellt werden.

Der Streitwert wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.

(Unterschriften)

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