Deutsches Urheberrecht findet auf den Inhalt eines Online-Shops auch dann Anwendung, wenn das Angebot in italienischer Sprache verfasst ist. Maßgeblich ist, ob auch Kunden aus Deutschland bestellen können. Auf die Nutzung einer de.-Domain kommt es nicht an.
Landgericht Köln
Urt. v. 21.12.23, 14 O 1292/22
Streitwert: 19.356,25 €
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2021 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 1.175,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2022 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 90% und die Klägerin zu 10%.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i. H. v. 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine GbR bestehend aus Frau H. M. und Herrn T. V.. Ihr Gesellschaftszweck ist die Verwertung des Bestands an Lichtbildwerken des Unternehmens, das bis zum 31.03.2022 als W. S. GbR firmierte.
Die Beklagte ist ein italienisches Unternehmen, das auf die Verarbeitung von Naturstein und Marmor spezialisiert ist. Sie betreibt die Webseite www.entfernt.com. Auf der Unterseite www.entfernt.com/entfernt/ waren die streitgegenständlichen, im ursprünglichen Klageantrag zu 1) wiedergegebenen Lichtbilder abrufbar.
Anfang des Jahres 2021 beauftragte die Beklagte die professionelle Web-Agentur E., die Inhalte der Webseite www.entfernt.com zu erwerben und auf die eigene Internetpräsenz hochzuladen. Auf der Webseite www.entfernt.com waren zuvor bereits die Lichtbilder enthalten, wofür die U. P. SAS verantwortlich war. Dieses Unternehmen war an dem Bau der auf den Lichtbildern zu sehenden Brücke beteiligt.
In der griechischen Architektur-Zeitschrift „A.“, Ausgabe 10/2008 (Anlage K25), sind Abdrucke der streitgegenständlichen Lichtbilder enthalten und es erfolgt eine Benennung wie folgt: „All photos by H. M. + T. V., www.W..de“.
Am 04.01.2021 schrieb Herr V. von der Klägerin die Beklagte per Einschreiben an und machte auf die Sachlage aufmerksam und bot eine Lizenz zur Verwendung der Fotos an. Die Beklagte reagierte nicht. Die Klägerin schrieb der Beklagten nochmals am 25.01.2021, wobei eine Zahlungsfrist gesetzt worden ist. Mit Schreiben vom 16.02.2022 ließ die Beklagte, anwaltlich vertreten, die Ansprüche der Klägerin auf Italienisch als unbegründet zurückweisen. Herr V. von der Klägerin schrieb dem Anwalt der Beklagten am 13.03.2022 eine E-Mail mit Bildschirmfotos mit den Metadaten der strittigen beiden Lichtbilder zum Nachweis der Urheberschaft.
Daraufhin entfernte die Beklagte am 25.01.2022 die Lichtbilder von ihrer Webseite, reagierte sonst nicht.
Sodann wurde der klägerische Prozessbevollmächtigte mandatiert, die Beklagte abzumahnen. Die Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfolgte auf Englisch am 14.04.2021, per Einschreiben sowie vorab per E-Mail. Am 28.04.2022 erhob der Anwalt der Beklagten wiederum auf Italienisch eine Vielzahl von Einwänden. Es folgte weiterer Schriftwechsel, der nicht zu einer gütlichen Einigung führte.
In der Klageerwiderung vom 06.03.2023 gab die Beklagte eine Unterlassungserklärung ab (Bl. 174 GA). Sie bot einen Vergleich zur Zahlung von 1.500,- € an.
Die Klägerin behauptet – was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet –, dass Herr V. die beiden streitgegenständlichen Lichtbilder angefertigt habe und der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt habe. Sie verweist auf Metadaten in Anlage K13.
Die Webseite der Beklagten, inkl. Online Shop, sei auch in deutscher Sprache abrufbar und richte sich an deutsche Kunden.
Die Klägerin fordert lizenzanalogen Schadensersatz. Zunächst auf Grundlage der MFM-Honorare 2021 (siehe Berechnung Bl. 8 f. GA), später auf Grundlage einer eigenen Lizenzierungspraxis (Anlage K31, Berechnung der Klageforderung auf Bl. 208 GA). Sie fordert außerdem Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 20.000,- € und unter Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr, die wegen des Einsatzes von Fremdsprachenkenntnissen angebracht und gerechtfertigt sei.
Die Klägerin beantragte ursprünglich,
1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre, zu vollziehen am Geschäftsführer) verboten, die nachfolgend wiedergegebenen zwei Fotografien mit dem Motiv „I. L. J., X.“ (Bildnummern CAL_N01 und CAL_N02) öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie geschehen im Internetauftritt www.entfernt.com (Homepage, Startseite)und www.entfernt.com/entfernt/ (Homepage, Unterseite)
a) unter der URL
„Bilddarstellung wurde entfernt“
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.148,00 € nebst Ersatz für verzugsunabhängigen Zinsschaden in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag seit dem 28.02.2021 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz – Rechtsverfolgungskosten – für die vorgerichtliche Tätigkeit von Rechtsanwalt K. B., D., in Höhe von 1.253,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2022 zu zahlen.
Der ursprüngliche Klageantrag zu 1) ist im Nachgang zunächst einseitig für erledigt erklärt worden, sodann in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt worden.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
1. die Beklagte zu verurteilen, ins Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatz zu zahlen, mindestens jedoch in Höhe von insgesamt 3.356,25 € nebst Ersatz für verzugsunabhängigen Zinsschaden in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2021.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz – Rechtsverfolgungskosten – für die vorgerichtliche Tätigkeit von Rechtsanwalt K. B., D., in Höhe von 1.253,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2022 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, es fehle am notwendigen Inlandsbezug für eine Urheberrechtsverletzung in Deutschland. Die Seite entfernt.com sei in italienischer Sprache erstellt und richte sich im Übrigen auch nach Inhalt und Aufmachung des Angebots an italienische Kunden. Die Übersetzung ins Deutsche sei eine bloße Verlinkung auf den Google-Übersetzer am Seitenende.
Sie meint, sie treffe kein Verschulden, weil die Lichtbilder seit 2015 beanstandungsfrei auf der Webseite der U. P. SAS verwendet worden seien. Dieses Unternehmen habe auch über eine Berechtigung zur Nutzung der Bilder verfügt, weil sie wiederum Urheberrechte an der abgebildeten Brücke gehabt habe. Die Beklagte könne sich hierauf wegen einer Abtretung berufen.
Der Höhe nach könne sich die Klägerin für die Berechnung des lizenzanalogen Schadensersatzanspruches nicht auf die MFM-Tabellen berufen. Ein Verletzerzuschlag sei nicht anzusetzen. Vorgelegte Rechnungen der Klägerin seien nicht mit der hiesigen Nutzung vergleichbar, weil dabei keine Lizenzierung nach Italien erkennbar sei.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Köln international, örtlich und sachlich zuständig.
Das Landgericht Köln ist nach §§ 23, 71 GVG streitwertabhängig sachlich zuständig und gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO international und örtlich zuständig.
Nach der Rechtsprechung des auch für das Urheberrecht zuständigen I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist eine unerlaubte Handlung gemäß § 32 ZPO respektive Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, zu der auch Urheberrechtsverletzungen zählen, sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort begangen, sodass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder in das Rechtsgut eingegriffen worden ist. Zur Begründung der Zuständigkeit reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt. Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch Vertrieb von Waren jeder Ort, an dem die Waren durch Kauf erlangt werden können, insbesondere beim Online-Handel jeder Ort, an den die Waren geliefert werden.
Die Klägerin stützt ihre Ansprüche darauf, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Lichtbilder auf ihrer Internetseite öffentlich zugänglich gemacht hat, ohne dazu berechtigt zu sein, und diese in der Bundesrebublik Deutschland abrufbar waren. Erfolgsort für das das öffentliche Zugänglichmachen des angegriffenen Lichtbildes ist damit jedenfalls auch der Bezirk des Landgerichts Köln (vgl. BGH GRUR 2016, 1048, Rn. 16 ff. - An Evening with Marlene Dietrich m.V.a. EuGH GRUR 2014, 100 – Pinckney/Mediatech; GRUR 2015, 296 – Hejduk/EnergieAgentur).
II. Die Klage ist im noch zu bescheidenden Umfang teilweise begründet.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von lizenzanalogem Schadensersatz aus §§ 97 Abs. 2, 13, 19a, 72 UrhG. Dieser beläuft sich nach Schätzung der Kammer auf 1.500,- €.
a) Deutsches Recht ist vorliegend anwendbar.
Maßgeblich für die Prüfung der Ansprüche ist nach dem Schutzlandprinzip vorliegend allein das deutsche UrhG, und zwar hinsichtlich sämtlicher mit dem Urheberrecht und verwandten Schutzrechten selbst zusammenhängender Fragen, insbesondere der Entstehung eines solchen Rechts, der Frage der schutzfähigen Werke, der Urheberschaft einschließlich der gesetzlichen Schranken, der Aktivlegitimation, der Rechtsverletzung sowie der Schutzdauer.
Im vorliegenden Fall kommt ausschließlich deutsches Urheberrecht zur Anwendung, obwohl die Internetseite der Beklagten, auf der das streitbefangene Foto verwendet wurde, in italienischer Sprache abgefasst ist. Nach dem Schutzlandprinzip ist stets das Urheberrecht des Staates entscheidend, für dessen Gebiet der Anspruchsteller Schutz in Anspruch nimmt (v. Welser, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Auflage 2022, vor § 120 ff UrhG, Rn. 4). Die Klägerin hat ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. Mit ihren Anträgen macht sie, zumindest konkludent, urheberrechtlichen Schutz und Schadenersatzansprüche für die Rechtsverletzung auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geltend. Die Verletzungshandlung, welche unterbunden werden und dem entstandenen Schaden zu Grunde liegen soll, wirkte sich nämlich in der Bundesrepublik Deutschland aus. In einem solchen Fall richten sich sowohl die Entstehung als auch Inhaberschaft und Übertragbarkeit des Urheberrechts bzw. entsprechender Nutzungsrechte nach dem deutschen UrhG. Daneben kann für andere Hoheitsgebiete ggf. noch das dort geltende Urheberrecht anwendbar sein, was hier jedoch keiner weiteren Erörterung bedarf.
Die Beklagte hat die Lichtbilder des Klägers ohne Genehmigung in ihrem auch in Deutschland abrufbaren Internetauftritt verwendet und damit das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG verletzt (dazu wird nachfolgend noch ausgeführt). Maßgeblich für den grenzüberschreitenden Sachverhalt ist, dass die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist. Dagegen ist es nicht erforderlich, dass der Internetauftritt bestimmungsgemäß (auch) im Inland abgerufen werden kann (s. BGH ZUM 2016, 861 Rn. 18 – An Evening with Marlene Dietrich). Auf die Nutzung einer de.-Domain und die Gründe hierfür kommt es nicht an; auch nicht auf die Frage, ob das Geschäftsangebot ausschließlich im Ausland stattfindet und von ausländischen Kunden nachgefragt wird (OLG D., ZUM-RD 2022, 98).
Die streitige Frage, ob die bloße technische Abrufbarkeit einer Webseite in der Bundesrepublik Deutschland ausreicht (dies verneinend: AG Köln GRUR-RS 2021, 9276 Rn. 42 – Parkettboden; Raue, in: Dreier/Schulze, UrhG, 7. Aufl. 2022, Vor § 120, Rn. 116 f.; Stollwerck, in BeckOK Urheberrecht, 33 Ed., Stand: 15.01.2022, Europäisches Urheberrecht, Rn. 115.1; Kotthoff, in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 120, Rn. 22; Lauber-Rönsberg, in: BeckOK UrhR, 35. Edition, Stand: 15.07.2022, Int. UrhR Rn. 26) ist vorliegend nicht entscheidungserheblich.
Denn angesichts des Sach- und Streitstandes ist der streitgegenständliche Internetauftritt des Beklagten jedenfalls auch auf die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet. So ist in der Seite bereits unstreitig ein Übersetzungstool von Google vorgesehen, das die Inhalte auch auf Deutsch übersetzt. Allein dies zeigt eine grundsätzliche Öffnung der Webseite an einen internationalen Kundenkreis. Hinzu kommt, dass über den Webshop nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin auch nach Deutschland bestellt werden kann. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Art des Geschäfts der Beklagten auch für deutsche Staatsbürger interessant sein können. Auch sind im deutschen Bundesgebiet genügend Personen mit italienischen Wurzeln oder mit einem ausgeprägten Interesse für Land und Sprache beheimatet, die die Webseite auch in italienischer Sprache wahrnehmen können und Interesse an den Inhalten haben können. Mit Blick auf den Sitz der Klägerin in Deutschland und dem Umstand, dass sie Lizenzen regelmäßig von hier aus vergibt und Lizenzeinnahmen in Deutschland versteuert, ist demnach in vielfältiger Hinsicht ein Inlandsbezug anzunehmen. Nicht zuletzt können auch über eine Internetsuchmaschine in Deutschland ausländische Webseite aufgefunden werden und somit dort verwendete Lichtbilder im hiesigen Inland bei der Internetnutzung bestimmungsgemäß aufgerufen werden. Auch dies ist angesichts der geografischen, kulturellen und wirtschaftlichen Nähe zwischen Italien und Deutschland weitaus mehr als nur eine „bloße technische Abrufbarkeit der Webseite“.
Selbst wenn dann nur eine verhältnismäßig geringe Zahl deutscher Kunden die Webseite der Beklagten aufrufen sollte, steht dies der grundsätzlichen Anwendbarkeit deutschen Urheberrechts nicht entgegen, mag sie sich auch bei der Bemessung des Schadensersatzes auswirken.
b) Bei den streitgegenständlichen Fotografien handelt es sich jedenfalls um geschützte Lichtbilder gem. § 72 UrhG. Ob es sich um Lichtbildwerke gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG handelt, liegt nahe, kann aber vorliegend im Ergebnis offen bleiben, weil hiermit keine besonderen Rechtsfolgen im Einzelfall verbunden wären.
c) Die Klägerin ist vorliegend zur Überzeugung der Kammer aktivlegitimiert. Diese Überzeugung stützt die Kammer zunächst auf die informatorische Befragung des Herrn V. in der mündlichen Verhandlung am 23.11.2023. Im Übrigen hat die Klägerin auch hinreichende Indizien für die Annahme der eigenen Aktivlegitimation vorgetragen, so insbesondere die Namensnennung im griechischen Architekturmagazin und die Vorlage von Fotodateien mit Metadaten. Die Beklagte hingegen zeigt keinen erheblichen Grund auf, an der Urheberschaft des Herrn V. und an der Rechteübertragung auf die Klägerin zu zweifeln.
d) Die Beklagte hat diese Lichtbilder auch durch Vorhalten auf ihrer Webseite öffentlich zugänglich gemacht gem. § 19a UrhG. Dafür ist sie als unmittelbare Täterin verantwortlich.
e) Die Beklagte handelte rechtswidrig, weil die Klägerin ihr die Nutzung auf der Webseite nicht gestattet hat. Auch kann sie sich nicht auf Schranken des Urheberrechts berufen.
f) Die Beklagte handelte auch schuldhaft, mindestens fahrlässig.
An das Maß der zu beachtenden Sorgfalt werden bei den absolut geschützten urheberrechtlichen Rechtspositionen strenge Anforderungen gestellt (vgl. BGH, GRUR 1998, 568 (569) – Beatles-Doppel-CD). Derjenige, der von fremden Werken Gebrauch macht, indem er diese in seinem Internetauftritt veröffentlicht, muss sich vergewissern, dass dies mit Erlaubnis des Berechtigten geschieht (vgl. v. Wolff/Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, 6. Aufl. 2022, UrhG, § 97, Rn. 60). Insoweit besteht eine Prüfungs- und Erkundigungspflicht. Da ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten im Urheberrecht ausscheidet, schließt dies eine Überprüfung der Rechtekette mit ein, von der ein etwaiger Lizenzgeber seine behauptete Rechtsposition ableitet. Dies gilt auch in komplizierten oder rechtlich schwierigen Fallgestaltungen.
In rechtlichen Zweifelsfällen kann der Verletzer nicht einfach die ihm günstigere Ansicht unterstellen. Vielmehr handelt bereits fahrlässig, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt und dabei in Betracht ziehen muss, dass ein Gericht zu einer von seiner eigenen Einschätzung abweichenden Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit kommt. Der Verletzer trägt insoweit das Risiko des Rechtsirrtums (vgl. Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider, 7. Aufl. 2022, UrhG § 97 Rn. 78).
Das Verschulden als zumindest einfach fahrlässiges Verhalten ist hier angesichts der anwendbaren strengen Sorgfaltsanforderungen anzunehmen, weil hier offenbar die Rechtslage nicht hinreichend durch die Beklagte geprüft worden ist. Soweit die Beklagte mit einem Gutglaubensschutz argumentiert, ist dies nach den obigen Darstellungen schon unerheblich. Im Übrigen trägt die Beklagte selbst hier nur vor, dass auf der früheren Webseite des Vorgängerunternehmens eine Nutzung stattfand, gegen die die Klägerin oder ihre Gesellschafter nicht vorgegangen sind. Dies begründet jedoch in keinerlei Hinsicht ein Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Nutzung.
Auch der Verweis auf die „Urheberschaft“ des Vorgängerunternehmens an der als Motiv der Lichtbilder abgebildeten Brücke in X. ist unerheblich. Insoweit bleibt schon vollkommen unklar, welche natürliche Person hier schöpferisch tätig gewesen sein soll und wie sich die Rechtekette zur Beklagten darstellen soll. Entscheidend ist, dass hier zwischen den Werken zu trennen und zu abstrahieren ist. Die Lichtbilder sind an sich schutzfähig, auch wenn das Motiv an sich eigenständigen Urheberrechts- oder Leistungsschutz beanspruchen kann. Ob die Klägerin die Lichtbilder selbst ohne Zustimmung des Rechteinhabers betreffend das Motiv verwerten darf, ist eine hier nicht zu klärende Frage. Jedenfalls ergibt sich aber kein Recht des Rechteinhabers betreffend das Motiv, die Nutzung von Lichtbildern o.Ä. mit dem Motiv (hier: Brücke) ohne Erlaubnis des Rechteinhabers des Lichtbildes vorzunehmen. Ein dahingehender Rechtsirrtum begründet jedenfalls einen Fahrlässigkeitsvorwurf.
g) Der Höhe nach besteht der Anspruch der Klägerin nur zu einem Betrag in Höhe von 1.500,- €.
Der Schadensersatzanspruch kann entsprechend der von dem Beklagten vorgenommenen Methode der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG) beziffert werden.
aa) Ausweislich der Rechtsprechung des BGH in Sachen „Foto eines Sportwagens“ (Urt. v. 13.9.2018 – I ZR 187/17, GRUR 2019, 292) gilt bei der Berechnung von lizenzanalogen Schadensersatz bei der Rechtsverletzung betreffend Lichtbilder grds. was folgt:
„Bei der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung zu zahlen (vgl. BGH, GRUR 2006, 136 Rn. 23 = WRP 2006, 274 – Pressefotos; GRUR-RS 2013, 03085 Rn. 30 = ZUM 2013, 406 = GRUR-RR 2013, 312 Ls. – Einzelbild). Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. BGH, GRUR 2009, 407 Rn. 25 = WRP 2009, 319 – Whistling for a train; BGH, GRUR-RS 2013, 03085 Rn. 30 = ZUM 2013, 406 = GRUR-RR 2013, 312 Ls. – Einzelbild). Im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet wird es dabei unter anderem auf die Intensität der Nutzung, insbesondere ihre Dauer, und die Qualität des Lichtbilds ankommen (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 39 f. = WRP 2010, 927 – Restwertbörse I). Soweit damit objektiv eine Erhöhung des wirtschaftlichen Werts der Bildernutzung verbunden ist, wird ferner der für die Erstellung des Lichtbilds erforderliche Aufwand zu berücksichtigen sein (vgl. Forch, GRUR-Prax 2016, 142 [144]).
Maßgebliche Bedeutung kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu (LG Kassel, GRUR-Prax 2010, 560; Forch, GRUR-Prax 2016, 142 [143]). Fehlt es daran, liegt es für die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH, GRUR 2006, 136 Rn. 27 – Pressefotos; GRUR-RS 2013, 03085 Rn. 30 = ZUM 2013, 406 = GRUR-RR 2013, 312 Ls. – Einzelbild, stRspr).
[...]
Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr vom Tatrichter gem. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu. Die tatrichterliche Schadensschätzung unterliegt nur einer beschränkten Nachprüfung durch das RevGer. Überprüfbar ist lediglich, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 44 = WRP 2016, 66 – Tauschbörse II, mwN)."
bb) Nach diesen Grundsätzen ist zunächst nach einer eigenen Lizenzierungspraxis abzurechnen. Eine solche Lizensierungspraxis kann die Kammer vorliegend aber nicht erkennen bzw. konkret beziffern. Die Klägerin legt zwar diverse eigene Rechnungen vor, aus denen sich nicht unerhebliche Lizenzpreise ergeben. Davon betrifft jedoch keine Rechnung die hier konkret streitgegenständlichen Lichtbilder, sodass eine unmittelbare Lizenzierungspraxis für die hier streitgegenständlichen Fotografien jedenfalls nicht vorgetragen ist. Doch auch eine generelle Lizenzierungspraxis der Klägerin – sozusagen für Fotografien gleicher Art und Güte – kann die Kammer nicht feststellen. Die vorgelegten Rechnungen weisen weder einen Lizenzpreis pro Foto aus, noch wie viele Fotos für den Rechnungsbetrag jeweils lizensiert worden sind. Dies wäre aber erforderlich, um einen konkreten Lizenzpreis oder zumindest einen Durchschnittspreis pro Foto zu errechnen. Offensichtlich macht es einen großen Unterschied, ob nur wenige Fotos oder eine Vielzahl von Fotos für einen pauschalen Rechnungsbetrag lizensiert werden. Auch auf Nachfrage der Kammer in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu diesem Aspekt nichts vorgetragen.
cc) Die Klägerin kann sich auch nicht auf branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife berufen. Die vom Kläger noch in der Klageschrift zur Berechnung herangezogenen sog. MFM-Tabellen sind vorliegend nicht als solcher Tarif anzusehen. Insbesondere ist nicht dargetan, dass die Klägerin oder ihre Gesellschafter selbst Mitglied der MFM sind bzw. auf Grundlage dieser Tarife regelmäßig abrechnen. Die vorgelegten Rechnungen haben insbesondere keine Bezugnahme zu den MFM-Tarifen. Hinzu kommt, dass die Beklagte nicht in Deutschland geschäftsansässig ist. Es liegt deshalb fern, dass es für die Parteien üblich wäre, Lizenzkosten für Nutzungsrechte an Lichtbildern zur Nutzung in einer vorrangig italienisch geprägten Webseite nach den deutschen MFM-Tabellen zu berechnen.
dd) Folglich ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr von der Kammer gem. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach ihrer freien Überzeugung zu bemessen. Dabei ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraums vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Es ist dabei unerheblich, ob der Verletzer selbst bereit gewesen wäre, für seine Nutzungshandlungen eine Vergütung in dieser Höhe zu zahlen. Dabei sind der Umfang der Nutzung sowie der Wert des verletzten Ausschließlichkeitsrechts zu berücksichtigen. Zu den Umständen, die den objektiven Wert der angemaßten Benutzungshandlungen beeinflussen, gehören ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an tatsächlich vereinbarte Lizenzen, die wirtschaftliche Bedeutung des geschützten Rechts, die sich in Gewinnaussichten ausdrückt und durch die am Markt zu erzielende Vergütung bestimmt wird, eine etwaige Monopolstellung des Schutzrechtsinhabers, sowie, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang gegenüber der Verwendung des geschützten Rechts gangbare und aus der Sicht eines Lizenznehmers wirtschaftlich vernünftige Alternativen vorhanden sind. Grundsätzlich ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung maßgeblich, so dass beispielsweise wirtschaftliche Schwierigkeiten des Verletzers keine niedrigere Festsetzung der Lizenzgebühr rechtfertigen. Bei der Bewertung, welche Vereinbarung vernünftige Vertragsparteien getroffen hätten, kann aber auch die in der Branche übliche Umsatzrendite berücksichtigt werden, da ein Lizenznehmer im Zweifel keine Lizenzgebühr vereinbaren würde, die seinen Gewinn übersteigen würde (so ausführlich OLG Köln, Urteil vom 26.02.2021 – 6 U 189/19).
Auf dieser Grundlage hält das Gericht einen lizenzanalogen Schadensersatz in Höhe von 750,- € pro Lichtbild für angemessen und zwar inklusive der Beachtung der unterbliebenen Urheberbenennung gem. § 13 UrhG, wofür die Klägerin nach der Anhörung des Herrn V. gewillkürte Prozessstandschafterin ist (vgl. zur Erhöhung nach § 13 UrhG: BGH GRUR 2019, 292, Rn. 28 – Foto eines Sportwagens; GRUR 2015, 780, Rn. 39 – Motorradteile). Insgesamt besteht demnach ein lizenzanaloger Schadensersatz in Höhe von 1.500,- €.
Dabei geht die Kammer im Ausgangspunkt davon aus, dass die Klägerin durchaus hochpreisige Lizenzbeträge am Markt realisieren kann, wie sich aus den vorgelegten Rechnungen zu anderen Fotoprojekten ergibt. Auch ohne konkrete Kenntnis zur Anzahl der Lichtbilder pro Rechnungsbetrag zeigt sich, dass die Fotografien bei der Klägerin allgemein jedenfalls nicht zu „Ramschpreisen“ lizensiert werden. Bei Annahme, dass pro vorgelegter Rechnung die vier beispielhaft vorgelegten Lichtbilder lizensiert worden sind, ergeben sich Lizenzpreise pro Bild im Bereich von 500,- bis 930,- €, wobei die Kammer die in CHF abgerechnete Lizenzierung außer Betracht lässt. Es erscheint der Kammer angesichts der Qualität der streitgegenständlichen Lichtbilder als angemessen hier einen solchen fiktiven Lizenzpreis im mittleren Bereich dieser Spanne anzunehmen, also im Ausgangspunkt geschätzt 750,- €.
Jedoch hält die Kammer eine Anpassung des Betrages für notwendig, der aus den eigenen Lizenzrechnungen gefolgert worden ist, weil diese offenbar territorial unbeschränkte Nutzungsrechte betraf. Denn die Kammer darf mit ihrer Schadensschätzung nur die Verletzungsfolgen abgelten, die durch die Verletzung deutschen Urheberrechts entstanden ist (vgl. EuGH GRUR 2014, 100, Rn. 45 – Pinckney/Mediatech; GRUR 2015, 296, Rn. 36 – Hejduk/EnergieAgentur). Da hier also keine weltweite Lizenz für die Schätzung maßgeblich ist, ist ein Abzug von dem oben genannten Betrag notwendig und geboten (so für eine ähnliche Konstellation unter Schätzung mit Anknüpfung an die MFM-Tabellen das Urteil der Kammer vom 20.05.2021, Az. 14 O 167/20, MMR 2022, 584; bestätigt durch das OLG Köln, Beschluss vom 27.8.2021 – 6 U 96/21, ZUM-RD 2022, 98).
Wie oben bereits dargestellt besteht zwar ein erkennbarer und nicht zu vernachlässigender Inlandsbezug zur Bundesrepublik Deutschland. Gleichwohl lässt sich feststellen, dass die Webseite sich doch primär an das italienische Publikum im Territorium des Staates Italien richtet. Dies zeigt sich durch die Nutzung der italienischen Sprache, der italienischen Top-Level-Domain und den Unternehmenssitz der Beklagten in Italien, wobei es sich ersichtlich nicht um ein großes, internationales Unternehmen handelt. Aufgrund dieser tatsächlichen Umstände hält die Kammer eine Halbierung des oben geschätzten Betrages einer weltweiten Lizenz auf 375,- € pro Foto für angemessen.
Dieser Betrag war dann – wie oben bereits dargelegt – wegen fehlender Urheberbenennung nach § 13 UrhG wieder zu verdoppeln auf 750,- € pro Foto.
h) Die Klägerin kann auch Verzugszinsen auf den lizenzanalogen Schadensersatz seit dem 28.02.2021 fordern aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Verzugszinsen für den urheberrechtlichen Schadensersatzanspruch können seit Beginn der Verletzung gefordert werden (vgl. BGH, Az. X ZR 36/80 – Fersenabstützvorrichtung). Zwar hat der Kläger keine Zinsen seit Beginn der Verletzung gefordert, jedenfalls ist aber der beantragte Zinsbeginn nach diesem Zeitpunkt belegen, sodass der Klage auch insoweit stattzugeben war. Nach dem Sach- und Streitstand wurden zu diesem Zeitpunkt die streitgegenständlichen Fotos bereits genutzt, weil die Klägerin schon Anfang Februar 2021 auf die unlizensierte Nutzung hingewiesen hatte.
Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen besteht jedoch nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, weil es sich insoweit nicht um eine Entgeltforderung gem. § 288 Abs. 2 BGB handelt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10.09.2021, 6 U 34/21, GRUR-RS 2021, 62926, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 13.7.2023 – 14 O 237/22, GRUR-RR 2023, 439).
2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus § 97a Abs. 3 UrhG in Höhe von 1.175,- €.
Die Abmahnung war berechtigt, was sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt. Sie war auch wirksam nach § 97a Abs. 2 UrhG, insbesondere war sie in einer Sprache (d.h. Englisch) verfasst, die für die Beklagte offenbar hinreichend verständlich war. Schließlich reagierte die Beklagte auf diese Abmahnung. Die Beklagte trägt auch selbst keine Unwirksamkeitsgründe vor.
Die Abmahnung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und mithin die Aufwendungen für seine Beauftragung waren auch trotz der vorgehenden Korrespondenz durch den Gesellschafter der Klägerin persönlich erforderlich im Sinne von § 97a Abs. 3 UrhG. Durch die förmliche Abmahnung wurde die vorhergehende Korrespondenz, die seitens der Klägerin zunächst nach Art einer Berechtigungsanfrage und sodann als Forderung nur einer Zahlung geführt worden ist, ersichtlich auf eine rechtsförmlichere Basis gestellt. Zudem ist hiermit eine für die Beklagte erkennbare Eskalation der Angelegenheit verbunden, die angesichts der Anspruchszurückweisung geboten und zweckmäßig war.
Der Gegenstandswert war entgegen der klägerischen Berechnung auf 18.163,- € zu taxieren. Wie im hiesigen Streitwertbeschluss ist von einem Wert des Unterlassungsanspruches von 16.000,- € (2 x 8.000,- €) auszugehen. Hinzu kommt die bezifferte Forderung nach Schadensersatz in Höhe von 2.163,- €.
Auf dieser Grundlage konnte der klägerische Rechtsanwalt wegen der Komplexität der Angelegenheit, die sich im hiesigen Einzelfall aus der Führung der Korrespondenz auf Englisch und Italienisch ergibt, eine 1,5 Geschäftsgebühr abrechnen, die sich auf 1.155,- € beläuft. Hinzu kommen 20,- € Auslagen nach Nr. 7001 und 7002 VV RVG. Umsatzsteuer war jedoch nicht zu fordern, da selbst bei Unterstellung der Umsatzsteuerpflicht einer urheberrechtlichen Abmahnung nach der jüngeren BFH-Rechtsprechung hier eine Leistung an ein Unternehmen im Ausland vorliegt, bei der von einem Leistungsort im Ausland auszugehen ist. Diese ist im Inland nicht umsatzsteuerpflichtig (vgl. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3a Abs. 2 S. 1 UStG). Demnach kann die Klägerin auch keine Umsatzsteuer ersetzt verlangen.
Die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB und beginnt mit dem Tag nach dem Fristablauf gemäß Abmahnung, also am 30.04.2022.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Der ursprüngliche Klageantrag zu 1) betreffend die Unterlassungspflicht wurde in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt. Insoweit entscheidet die Kammer über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung dem teilweisen Obsiegen bzw. Unterliegen.
Bei der Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Der Unterlassungsanspruch war nach Rechtshängigkeit zunächst zulässig und begründet. Er hat sich mit der Abgabe der Unterlassungserklärung in der Klageerwiderung und deren Annahme durch die Klägerin erledigt. Ohne die Unterwerfung hätte die Beklagte insoweit nach den obigen Ausführungen unterlegen.
Im Übrigen ist das Unterliegen der Klägerin mit einem Teil der Nebenforderungen nicht beachtlich. Wertmäßig hat die Klägerin demnach mit einem Anteil von 17.500,- € vom sogleich noch festzusetzenden Gesamtstreitwert von 19.356,25 € obsiegt, was der tenorierten Quote von 90% zu 10% entspricht.
IV. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.
V. Der Streitwert wird auf 19.356,25 EUR festgesetzt.