Werden neun aufwändige Studioaufnahmen eines bekannten Fotomodels unberechtigt auf einer Website veröffentlicht, sind ein Unterlassungsstreitwert von insgesamt 33.000 €, ein Streitwert für Auskunftsansprüche von 3.000 €, der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr für die Abmahnung, ein Schadensersatzanspruch von 160 € je Foto und ein Verletzerzuschlag wegen unterlassener Urheberbenennung von 50 € je Foto ohne Weiteres angemessen. Auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Verletzers kommt es dabei auch dann nicht an, wenn dieser minderjährig ist.
Wer urheberrechtlich geschützte Werke verwerten will, handelt schuldhaft, wenn er entsprechende Nutzungsrechte nicht vorher einholt und sich die Legitimation dessen, von dem er das Recht erwirbt, nachweisen lässt. Auf die Aussage des Betreibers einer ausländischen Website, die dort angebotenen Fotos seien »urheberrechtsfrei«, darf er sich nicht verlassen.