Die Beweislast für das Zustandekommen eines angeblich telefonisch geschlossenen Vertrags über einen Eintrag in einem Online-Firmenverzeichnis trägt der Anbieter. Der Inhaber eines Gastronomiebtriebs ist rechtlich einem Verbraucher gleichzusetzen.
Streitwert: 1.187,62 €
Amtsgericht Dillinen
Urteil vom 14.03.23, 1 C 445/22
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen,
Z. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Beitrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.187,62 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Zahlungsanspruch der Klägerin im Hinblick auf einen seitens der Klägerin getätigten Anruf an die Beklagten. Die klägerische Partei befasst sich mit Firmenverzeichniseinträgen und zusätzlichen Dienstleistungen zur Steigerung der Webpräsenz in Suchmaschinen. Sie bietet ihre Leistungen ausschließlich Unternehmen an. Die Beklagten sind Inhaber des [...] Reiterstüble.
Die Klägerin behauptet zwischen den Parteien sei telefonisch ein Vertragsabschluss erfolgt. Am 30.09.2022 19 habe ein Telefongespräch zwischen der Klägerin und der Beklagtenpartei stattgefunden.
Die Klägerin beantragt zuletzt:;
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt an die klägerische Partei 1.187,62 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2019 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt die klägerische Partei von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Rechtsanwaltskanzlei Hebinger, Adolf-Kolping-Straße 130, 67433 Neustadt/Wstr. in Höhe von 102,55 E freizustellen.
Die Beklagten beantragen:
Die Klage wird abgewiesen
Die Beklagten behaupten sie seien mit Anrufen überschwemmt worden. Hierdurch seien sie überrumpelt worden. Die bessere Erreichbarkeit über Google habe die Klägerin nicht bewerkstelligen können, ein entsprechender Erfolg sei nicht eingetreten. Zudem handele es sich bei den Beklagten um Verbraucher.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze das Protokoll vom 14.03.2023 für den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig jedoch unbegründet.
I. Die Klage ist zulässig das Amtsgericht Dillingen an der Donau ist sachlich und örtlich zuständig.
II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagten sind einem Verbraucher gleichzusetzen. Die Vorgehensweise der Klägerin entspricht einem »Cold Call« wodurch die Beklagten überrumpelt worden sind. Zu beachten ist auch, dass der versprochene Erfolg im Hinblick auf die Werbemaßnahme nicht eintrat. Auch durch ein Schweigen der Beklagten ist kein Vertrag zustande gekommen, da die Beklagten keine Unternehmer, sondern Verbraucher sind. Bei den Telefonanrufen handelt es sich um unzulässige Werbeaktion. Die Beklagten haben der Verwertung der vorgelegten CD widersprochen. Hierauf kommt es nach Überzeugung des Gerichtes auch nicht an, da selbst wenn man das Zustandekommen eines Vertrages annehmen würde, dieser nach den §§ 134,138, 242 BGB unwirksam wäre.
III. Die Kostenfolge ergibt sich aus $ 91 ZPO.
IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nummer 11,711 ZPO.