AG Sinsheim, Urt. v. 10.01.00, 4 C 257/99 - Online-Auktion II

Der Kunde hat gegen einen Anbieter bei einer Online-Auktion einen Anspruch auf Übergabe und Eigentumsverschaffung Zug um Zug gegen Zahlung aus Kaufvertrag.  

baden-wuerttemberg

AMTSGERICHT SINSHEIM
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 4 C 257/99
Entscheidung vom 10. Januar 2000

In dem Rechtsstreit

[...]

hat das Amtsgericht Sinsheim durch [...] im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO am 10.01.2000

für R E C H T erkannt

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 5 Monitore [...] zu übergeben und Ihm das Eigentum hieran zu verschaffen Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000,00 DM.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 495 a ZPO abgesehen.

Die Klage ist begründet.

Da die Beklagte nicht innerhalb der ihm gesetzten Klageerwiderungsfrist bis zum 07.01.2000 auf die Klage erwidert hat, obwohl sie mit Beschluss des Gerichts vom 22.12.1999 auf die Folgen der Nichtäußerung hingewiesen wurde, war vom klägerischen Vortrag als zugestanden gem. § 138 Abs. 3 ZPO auszugehen.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Übergabe und Eigentumsverschaffung Zug um Zug gegen Zahlung aus Kaufvertrag. Zwischen den Parteien wurde im Rahmen einer »Internet-Auktion« ein Kaufvertrag geschlossen, da der Kläger bis zum Ende der "Auktion" der höchste Bieter war. Beide Vertragspartner haben sich mit den Nutzungsbedingungen des Internet-Auktionators einverstanden erklärt.

Die Beklagte befindet sich auch mit Lieferung der Geräte in Verzug.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit har ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

(Unterschrift)

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