LG Aachen, Urt. v. 31.10.96, 8 O 244/96 – Btx-Sex

Der Inhaber eines Btx-Anschlusses muss beweisen, dass eine überhöhte Gebührenforderung nicht von ihm veranlasst wurde. Kommunikation mit sexuellem Inhalt via Btx ist nicht sittenwidrig.

Streitwert: 23.060,36 €

nrw

LANDGERICHT AACHEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 8 O 244/96
Entscheidung vom 31. Oktober 1996

 

In dem Rechtsstreit

[...]

hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen [...]

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 46.120,71 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.06.1995 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, die auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines auch als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen inländischen Kreditinstituts erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Anbieterin von BTX-Dialogen. Sie begehrt von dem Beklagten Zahlung einer BTX-Anbietervergütung für die Monate Juni, Juli, August und September 1994.

Die Klägerin ist Anbieterin von Programmen im Bildschirmtextsystem der Telekom-AG. Insbesondere bietet die Klägerin über BTX das Führen von Online-Dialogen erotischen Inhalts mit anderen BTX-Teilnehmern an. Die angebotenen Programme bzw. Leistungen sind entgeltlich.

Der Beklagte war Inhaber eines Datex-J-Anschlusses mit einer persönlichen Kennummer. Von Juni bis September 1994 wählte er mehrmals die Systemnummer der Klägerin an und gelangte nach dem Durchlauf des Eingangsmenüs in den angebotenen Dialog, an dem nicht nur andere BTX-Teilnehmer, sondern auch von der Klägerin eingesetzte Animateure beteiligt waren. Nach Anwahl der Zugangsnummer der Klägerin erscheint zunächst ein Begrüßungsbildschirm mit Teilnehmerführung, in welchem verschiedene Programme angeboten werden, denen jeweils eine Zahlenkombination zugeordnet ist. Nach Betätigung der entsprechenden Zahlenkombination erscheint ein weiterer Begrüßungsbildschirm mit entsprechender Menüauswahl. Gleichzeitig erscheint auf dem Bildschirm der Hinweis, daß die Inanspruchnahme des Programms entgeltpflichtig ist. Ferner befindet sich auf dem Bildschirm ein Hinweis, daß mit der Ziffernkombination »19« auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters sowie die jeweils angegebene Nutzungsvergütung anerkannt werden. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin können über den Bildschirm abgefragt werden, ohne daß hierfür Gebühren anfallen. Die Teilnahmebedingungen der Klägerin sind auf sieben BTX-Seiten abzurufen und bestehen aus 15 Ziffern. Wegen ihres Inhalts wird auf die Gerichtsakte (Bl. 71 - 74 d.A.) Bezug genommen.

Ob im entgeltpflichtigen Programm auch ein weiterer Hinweis vorgeschaltet war, in welchem die Klägerin auf den Einsatz von Animateuren hinweist, ist zwischen den Parteien streitig.

Erst nach Anwahl der Ziffernkombination »19« befindet sich der Teilnehmer im entgeltpflichtigen Programm, in welchem der BTX-Kunde Dialoge mit anderen BTX-Teilnehmern, die sich in das Programm eingeloggt haben, führen kann. Für diese Dialoge setzt die Klägerin auch Animateure ein, die sich auch unter mehreren Pseudonymen im System befinden können. Die geführten Gespräche sind erotischen Inhalts.

Die Vergütung, welche der Kunde für die Inanspruchnahme der Programme zu zahlen hat, wird von der Telekom-AG eingezogen. Zahlt er diese Vergütung nicht, übermittelt die Telekom dem jeweiligen Betreiber, hier also der Klägerin, sogenannte Stornolisten, in welchen der Name des Kunden, seine Telefonnummer, der Rechnungsmonat und der nicht bezahlte Betrag aufgeführt sind. Weitere Angaben erhalten die Anbieter von seiten der Telekom aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht. Für den Monat Juni 1994 übersandte die Telekom der Klägerin eine Stornoliste betreffend den Beklagten, in welchem sich ein Rechnungsbetrag von 23.984,03 (korr.: 23.984,30) DM ergibt. Für Juli 1994 ergibt sich ein Betrag von 12.059,17 DM, für August von 7.905,07 DM und für September 1994 von 2.172,17 DM.

Die Klägerin behauptet - gestützt auf die vorgenannte Stornoliste - , der Beklagte habe ihre Programme in dem sich aus den Stornolisten ergebenden Umfang in Anspruch genommen. Sie meint, Einzelheiten zu Art, Umfang und Zeit der einzelnen Gespräche brauche sie nicht vorzutragen, weil sie hierzu aufgrund datenschutzrechtlicher Vorschriften nicht in der Lage sei. Sie behauptet des weiteren, sie habe außer in ihren Teilnahmebedingungen auch in einer besonderen Bildschirmtextseite darauf hingewiesen, daß auch Animateure eingesetzt würden. Sie ist der Auffassung, daß ihre Teilnahmebedingungen Vertragsinhalt der zwischen dem Beklagten und der Klägerin jeweils abgeschlossenen Verträge geworden seien. Diese Verträge seien auch nicht sittenwidrig, weil sie mit Telefonsex nicht zu vergleichen seien und die Spielleidenschaft der Kunden auch nicht in verbotener Weise ausgenutzt werde. Zudem sei - dies ist unstreitig - seitens der Telekom eine Sperre eingebaut worden, welche dem jeweiligen Kunden bei Erreichung eines monatlichen Gebührenbetrags von 600,00 DM den Anschluß sperre.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 46.120,71 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.07.1994 aus 23.948,30 DM, seit dem 21.08.1994 aus 12.095,17 DM, seit dem 21.09.1994 aus 7.905,07 DM und seit dem 21.10.1994 aus 2.172,17 DM zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält das Dialogsystem wegen des erotischen Inhalts für sittenwidrig. Außerdem fühlt er sich betrogen, weil die Klägerin Animateure eingesetzt habe.

Der Beklagte ist ferner der Auffassung, die Klägerin habe ihren Anspruch nicht hinreichend substantiiert dargetan. Es sei nicht ausreichend, allein auf die Stornolisten Bezug zu nehmen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß für die Monate Juni bis September 1994 von der Klägerin und vergleichbaren Anbietern dem Beklagten insgesamt 65.058,01 DM in Rechnung gestellt worden seien, müsse der Beklagte täglich 10-12 Stunden »getickert« haben, was angesichts der Berufstätigkeit des Beklagten ausgeschlossen werden könne.

Die Sittenwidrigkeit der jeweils abgeschlossenen Verträge beruhe auch darauf, daß die jeweiligen Kunden im System gehalten würden und ihre Spielleidenschaft ausgenutzt werde. Die von der Telekom-AG eingebaute Sperre bei einem Gebührenaufkommen von 600,00 DM stehe dem nicht entgegen, da die Klägerin dem jeweiligen Benutzer mitteile, wie er diese Sperre außer Kraft setzen könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 46.120,71 DM.

1. a) Zwischen dem Beklagten und der Klägerin war jeweils ein Vertrag zustande gekommen. In der Aufforderung der Klägerin, an dem Dialogsystem teilzunehmen, liegt ein Angebot auf Vertragsabschluß vor, welches der Beklagte als BTX-Teilnehmer durch die entsprechende Eingabe der Ziffernkombination »19« angenommen hat (vgl. zum Zustandekommen des Vertrages OLG Oldenburg, Computerrecht 1993, Seite 558; LG Osnabrück, Computerrecht 1996, Seite 227, 228).

b) Soweit der Beklagte mit seinem Vortrag, daß er nach den Abrechnungen in den Monaten Juli bis September 1994 täglich 10 bis 12 Stunden getickert haben müsse, was auszuschließen sei, dartun will, die Programme seien nicht von ihm angewählt worden, dringt er nicht durch. Beweisbelastet für die Tatsache eines nicht von dem Kunden veranlaßten Mißbrauchs des BTX-Anschlusses ist nämlich der Anschlußinhaber, hier also der Beklagte. Zum einen ist bereits zweifelhaft, ob die Möglichkeit eines Mißbrauchs überhaupt realistisch ist. Das von der Klägerin hierzu vorgelegte, in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Wiesbaden erstellte Sachverständigengutachten des Sachverständigen [...] vom 17.03.1995 kommt zu dem Ergebnis, daß es allenfalls für Insider unter großem technischen Aufwand möglich sein kann, die von der Telekom eingebauten Sicherungen zu überwinden und die persönliche Kennung und das persönliche Kennwort des jeweiligen Kunden zu ermitteln. Daß Außenstehende den BTX-Anschluß mißbrauchen könnten, hält der vorgenannte Sachverständige nicht für realistisch. Diesem Vortrag der Klägerin ist der Beklagte substantiiert nicht entgegengetreten, so daß davon auszugehen ist, daß ein Mißbrauch auch des BTX-Anschlusses des Beklagten, welcher mit entsprechenden Sicherungsmechanismen ausgestattet ist, allein durch Insider in Betracht kommt. Angesichts der für den Programmeinstieg erforderlichen Eingabe der BTX-Anschlußziffer und des von der Bundespost dem Anschlußinhaber ausgehändigten Kennworts streitet deshalb eine tatsächliche Vermutung dafür, daß eine mißbräuchliche Benutzung des BTX-Anschlusses des Inhabers nur durch ein Zutun des Anschlußinhabers ermöglicht worden sein kann (vgl. OLG Oldenburg, Computerrecht 1993, 558, 559).

c) Diese tatsächliche Vermutung hat der Beklagte nicht erschüttert. Er hat keinen anderweitigen Geschehensablauf vorgetragen und bewiesen, aus dem sich ergibt, daß seine BTX-Anschlußziffer und sein Kennwort in nicht von ihm veranlaßter Weise mißbraucht worden sind. Aus diesem Grunde ist davon auszugehen, daß andere Personen als der Beklagte nicht ohne sein Wissen und Wollen die Programme der Klägerin in Anspruch genommen haben.

Erschüttert ist der Anscheinsbeweis insbesondere auch nicht durch die Höhe der in den Monaten Juli bis September 1994 dem Beklagten in Rechnung gestellten Anbietervergütungen von insgesamt 65.058,01 DM (vgl. Bl. 17 GA). In der Tat muß der Beklagte in dem vorgenannten Zeitraum täglich ca. 10 bis 12 Stunden »getickert« haben, was bei einem berufstätigen Menschen schwer nachvollziehbar sein dürfte. Gleichwohl hält die Kammer den Anscheinsbeweis nicht für erschüttert. Der Beklagte hat sich nämlich darauf beschränkt vorzutragen, weder er noch Dritte hätten über seinen BTX-Anschluß »in dieser Weise« Programmangebote der Klägerin wahrgenommen. Der Beklagte bestreitet dagegen nicht, überhaupt die Programme der Klägerin in Anspruch genommen zu haben. Dies genügt der oben beschriebenen Verteilung der Darlegungslast nicht. Angesichts der für die Klägerin streitenden tatsächlichen Vermutung wäre es Sache des Beklagten gewesen, nunmehr im einzelnen darzulegen, zu welchen Zeiten und wie lange er jeweils Programme der Klägerin aufgerufen hat und dies unter Beweis zu stellen. Der Beklagte hat indessen weder Einzelheiten zum Umfang der Inanspruchnahme der Programme der Klägerin vorgetragen, noch hat er unter Beweis gestellt, weniger als 10 bis 12 Stunden täglich getickert zu haben.

2. a) Die zwischen der Klägerin und dem Beklagten jeweils zustande gekommenen Verträge sind nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Kommunikation mit sexuellen Inhalten über BTX ist auch dann nicht als sittenwidrig zu bewerten, wenn die Inhalte der Dialoge »derb und entmenschlichend« sind, wie der Beklagte ohne weitere Konkretisierung vorgetragen hat. Die Kommunikation mit sexuellen Inhalten ist auch in diesem Fall nicht mit den in der Rechtsprechung teilweise als sittenwidrig bewerteten Sex-Telefongesprächen (z. B. OLG Hamm, NJW 1989, 2551) vergleichbar. Verträge über die sexuelle Kommunikation über BTX sind nicht einem Vertrag über entgeltlichen Geschlechtsverkehr gleichzusetzen, sondern eher dem straffreien Erwerb pornographischer Schriften. Bei der Benutzung von BTX ist nämlich von einem Ansehen von Schriften auszugehen (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 1992, 38 zu § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Im übrigen ist der BTX-Dialog auch deswegen nicht mit dem Telefonsex gleichzusetzen, weil bei diesem die Interaktion erheblich direkter und unmittelbarer und dem Geschlechtsverkehr angenäherter stattfindet als bei jenem. Bei einem Telefonat muß die akustische Stimulation nur einmal unmittelbar umgesetzt werden, indem sich der Kunde die direkt von ihm akustisch vernehmbare Person vorstellt. Demgegenüber liegt bei einem BTX-Dialog eine zusätzliche Mittelbarkeit vor. Der BTX-Kunde muß sich nicht bloß das Aussehen der Person, mit der er kommuniziert, vorstellen, sondern auch die Stimme, die die auf dem Bildschirm erscheinenden Worte »sagt« und unter Umständen erregend auf ihn einwirken könnte (vgl. LG Osnabrück, Computerrecht 1996, Seite 227, 230).

b) Eine Sittenwidrigkeit der zwischen den Parteien jeweils zustande gekommenen Verträge folgt auch nicht daraus, daß die »Spielleidenschaft« der Kunden ausgenutzt würde und diese durch Animateure im System gehalten werden. Es läßt sich nämlich nicht feststellen, daß das Selbstbestimmungsrecht der jeweiligen BTX-Teilnehmer in unredlicher Weise untergraben wird. Dies ergibt sich bereits daraus, daß seitens der Telekom bei Erreichen einer Gebührengrenze von 600,-- DM/monatlich eine Sperre des Anschlusses erfolgt. Daß die Klägerin dem jeweiligen Benutzer mitteilt, wie diese Sperre überwunden wird, spricht nicht für eine Sittenwidrigkeit, denn jedenfalls ist seitens des Kunden ein Willensakt erforderlich, um diese Grenze zu überwinden. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsprechung, über die Grenzen des § 138 Abs. 1 und Abs. 2 BGB hinaus moralischen und finanziellen Schutz zu gewährleisten, wenn sich die jeweilige Person freiwillig und trotz vorheriger Warnung auf für sie möglicherweise gefährliches Gebiet begibt.

c) Die Sittenwidrigkeit der jeweils abgeschlossenen Verträge ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Fehlvorstellung des Beklagten über den Einsatz von Animateuren. Zugleich läßt sich aus diesem Gesichtspunkt auch kein Schadensersatzanspruch zugunsten des Beklagten herleiten. Auf den Einsatz von Animateuren wird nämlich in den Teilnahmebedingungen der Klägerin hingewiesen. Unter Ziffer 4 dieser Teilnahmebedingungen ist darauf hingewiesen, daß sich Männer als Frauen und Frauen als Männer im anonymen Dialog ausgeben können. Ferner ist unter Ziffer 5 darauf hingewiesen, daß Teilnehmer unter verschiedenen Identitäten im Programm agieren können und dies auch für Teilnehmer am Dialog gelte, die vom Anbieter gestellt werden.

Die Teilnahmebedingungen sind auch jeweils Vertragsinhalt geworden. Die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag setzt u.a. voraus, daß der Verwender der anderen Vertragspartei die Möglichkeit schafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist, § 2 Abs. 1 Ziffer 2 AGBG. Vorliegend hat die Klägerin ihren Kunden diese Möglichkeit, in zumutbarer Weise von ihren Teilnahmebedingungen Kenntnis zu nehmen, verschafft. Der Beklagte konnte nämlich die Teilnahmebedingungen aus dem Eingangsmenü abrufen, ohne daß dies entgeltpflichtig gewesen wäre. Die Teilnahmebedingungen sind auch nicht unübersichtlich. Sie bestehen aus lediglich 7 Seiten mit 15, jeweils knapp formulierten Ziffern. Nicht ersichtlich ist, daß der von der Klägerin gewählte Schriftgrad zu klein wäre. Solches wird auch nicht behauptet. Eine gewisse Unübersichtlichkeit folgt lediglich daraus, daß der Einleitungssatz auf jeder Seite der Teilnahmebedingungen identisch ist. Dies allein reicht nach Auffassung der Kammer jedoch nicht aus, um die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme seitens der jeweiligen Kunden zu verneinen. Damit entsprechen die Teilnahmebedingungen und die Hinweise der Klägerin hierauf den Einbeziehungsvoraussetzungen des § 2 AGBG (vgl. hierzu auch LG Bielefeld, NJW-RR 1992, 955; LG Aachen, NJW 1991, 2159, 2160; Palandt-Heinrichs, AGB-Gesetz, § 2 Rn. 12).

3. Mit der Vorlage der Stornolisten hat die Klägerin den Anspruch auch der Höhe nach hinreichend substantiiert dargetan und bewiesen. Die Beweiskraft der von der Klägerin vorgelegten Stornolisten hat der Beklagte nicht erschüttert. Für die Höhe des geltend gemachten Anspruchs gilt dasselbe wie das bereits zur Frage des Zustandekommens des Vertrages Ausgeführte. Beweisbelastet für die Tatsache eines nicht veranlaßten Mißbrauchs des BTX-Anschlusses ist der Anschlußinhaber (OLG Oldenburg, Computerrecht 1993, Seite 558, 559). Den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis hat der Beklagte nicht erschüttert (siehe bereits oben).

Von der Klägerin kann auch nicht verlangt werden, weitere Einzelheiten über die von Beklagten geführten BTX-Dialoge darzulegen. Die Klägerin verfügt nämlich nicht über nähere Informationen hierzu. Ihr werden aufgrund datenschutzrechtlicher Vorschriften lediglich die in den Stornolisten enthaltenen Informationen mitgeteilt.

Auch auf Fehler in der Datenerfassung der Telekom sowie auf Störungen im BTX-Anschluß selbst kann der Beklagte sich gegenüber der Klägerin nicht berufen. Er hat sich bei den jeweiligen Vertragsabschlüssen mit den Teilnahmebedingungen einverstanden erklärt. Nach Ziffer 13 dieser Teilnahmebedingungen ist die Klägerin für Störungen im Übertragungsnetz der Post nicht verantwortlich.

Der Anspruch auf Verzugszinsen ab dem 16. Juni 1995 ergibt sich aus § 286. Mit Schreiben vom 01.06.1995 ist der Beklagte u.a. auch zur Zahlung der vorliegend geltend gemachten Anbietervergütungen bis zum 15. Juli 1995 aufgefordert worden. Einen früheren Verzugsbeginn hat die Klägerin nicht dargetan.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 2 Satz 1, 108, 709 Satz 1 ZPO.

Streitwert: 46.120,71 DM.

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