LG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.11, 20 S 1/11 - Internet-System-Vertrag

eigenesache Bei einem »Internet-System-Vertrag«, der die Gestaltung einer Internetpräsenz zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen Werkvertrag, sodass eine Kündigung nach § 649 S. 1 BGB möglich ist. Wird der nach § 649 S. 2 BGB verbleibende Anspruch vom Werkunternehmer nicht hinreichend dargelegt, schuldet der Kunde 5% der insgesamt vereinbarten Nettovergütung.

Instanzen: AG Düsseldorf,  Urt. v. 28.12.10, 36 C 14023/09; LG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.11, 20 S 1/11

Streitwert:  3.592,81 €

nrw

LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Entscheidung vom 24. Juni 2011
Aktenzeichen: 20 S 1/11

In dem Rechtsstreit

[...]

hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 20.05.2011 durch ihre Richter Dr. Blaesing, Liepin und Machalitza

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vorn 28.12.2010, Az.: 36 C 14023/09, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Vorbehalts-Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 12.01.2010, Az.: 36 C 14023/09, wird für vorbehaltslos erklärt, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 249,95 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.664,81 € vom 02.01.2009 bis zum 02.12.2009, aus 3.092,81 € vom. 03.12.2009 bis zum 23.11.2010 und aus 249,95 € seit dem 24.11.2010 sowie weitere 192,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.0.6.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Vorbehalts-Anerkenntnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.973,99 € vom 12.03.2010 bis zum 21.04.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 85 % und der Beklagte zu 15 %. Dies gilt nicht für die Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Marienberg - Az.: 1 C 420/09 - entstanden sind. Diese trägt die Klägerin.sr

Entscheidungsgründe

I.

Die Klägerin macht Zahlungsansprüche aus einem am 02.12.2008 für die Dauer von 48 Monaten geschlossenen Internet-System-Vertrag geltend. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 3.092,81 € und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen gerichteten Klage zunächst im Urkundenprozess durch Vorbehalts-Anerkenntnisurteil vom 12.01.2010 stattgegeben. Im Nachverfahren hat es das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung, mit der die Klägerin ihr Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.

Der Beklagte hat in zweiter Instanz Widerklage erhoben, gerichtet auf Rückzahlung gepfändeter Beträge in Höhe von 3.628,64 € nebst Zinsen sowie Feststellung weiterer Schadensersatzpflichten der Klägerin wegen der von ihr aus dem Vorbehalts-Anerkenntnisurteil veranlassten Pfändungsmaßnahmen. Nachdem die Klägerin Rückzahlung in Höhe des Pfändungsbetrages geleistet hat, haben die Parteien übereinstimmend den auf Rückzahlung gerichteten Widerklageantrag für erledigt erklärt, soweit er die Hauptforderung betrifft.

Der Beklagte beantragt nunmehr,

1. die Klägerin zu verurteilen, an ihn 3.628,64 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.03.2010 zu zahlen, abzüglich am 21.04.2011 gezahlter 3.628,64 €,

2. festzustellen, dass die Klägerin ihm sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen hat, die durch die Pfändung vom 11.03.2010/12.03.2010 in die Konten [...], Kontonummer [...], Kontonummer [...] sowie Kontonummer [...] verursacht wurden,

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

II.

1.

Die Berufung hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten lediglich ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 249,95 € aus §§ 631 Abs. 1, 649 Satz 2 und 3 BGB zu.

Der Beklagte hat den zwischen den Parteien geschlossenen, als Werkvertrag einzuordnenden Internet-System-Vertrag (vgl. BGH Urteil vom 04.03.2010, Az.: III ZR 79/09, zitiert nach juris.) mit Schriftsatz vom 18.11.2010 gemäß § 649 Satz 1 BGB wirksam gekündigt.

§ 649 BGB findet auf die vorliegende Vertragsgestaltung Anwendung und ist nicht durch die Regelung in § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wirksam abbedungen worden. Insoweit hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 27. Januar 2011 (Az.: VII ZR 133/10) für einen nahezu identischen Internet-System-Vertrag der Klägerin ausgeführt, ein Ausschluss des freien Kündigungsrechts des Bestellers ergebe sich weder aus der Natur des Vertrages noch aus den von den Parteien im Einzelnen getroffenen vertraglichen Abreden. Dem in erster Linie auf Vergütung gerichteten Interesse des Werkunternehmers trage§ 649 Satz 2 BGB dadurch Rechnung, dass ihm der Anspruch auf die Gegenleistung im Ausgangspunkt auch für diejenigen Leistungen verbleibe, die er wegen der Kündigung des Vertrages nicht mehr erbringen müsse. Dementsprechend sei der Besteller zur Kündigung des Werkvertrages nach § 649 Satz 1 BGB unabhängig davon berechtigt, welcher Art die versprochenen Werkleistungen seien und innerhalb welchen Zeitraums der Unternehmer diese Leistungen zu erbringen habe. Bei dem betreffenden Internet-System-Vertrag werde bereits durch die vereinbarte Laufzeitregelung sichergestellt, dass sich die insbesondere zu Beginn der Vertragslaufzeit für die Verwirklichung des Werkerfolges anfallenden Aufwendungen der Klägerin amortisierten. Dieses Vergütungsinteresse werde durch eine freie Kündigung des Vertrages nach § 649 Satz 1 BGB vor Ablauf der Mindestvertragsdauer nicht beeinträchtigt. Auch dann erhalte die Klägerin gemäß § 649 Sati 2 BGB die für die Mindestvertragsdauer vereinbarte Vergütung, von der sie sich, abgesehen von, anderweitigem Erwerb, nur diejenigen Aufwendungen abziehen lassen müsse, die sie infolge der Kündigung erspart habe.

Das Kündigungsrecht nach § 649 Satz 1 BGB sei auch nicht vertraglich abbedungen, Dahingehende ausdrückliche Abreden enthalte der Vertrag nicht. Sie ergäben sich auch nicht durch Auslegung der Klausel in § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in Verbindung mit der Regelung zur Vertragslaufzeit. Diese Vertragsgestaltung sei darauf gerichtet, eine etwa für möglich gehaltene, fristgebundene ordentliche Kündigung zu verhindern, um das Interesse der Klägerin an der Erfüllung des Vertrages zu sichern. Dieses Interesse bestehe darin, ihr den Vergütungsanspruch für die gesamte Vertragslaufzeit zu erhalten, damit sich ihre Aufwendungen für die Durchführung des Vertrages amortisierten. Eine freie Kündigung gemäß § 649 Satz 1 BGB lasse dieses Interesse jedoch unberührt. Dem Unternehmer stehe nach § 649 Satz 2 BGB die Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs zu. Er werde wirtschaftlich dadurch so gestellt, als wäre der Vertrag erfüllt. Es sei deshalb nach objektivem Verständnis kein Grund erkennbar, warum der Unternehmer mit der von ihm gewählten Vertragsgestaltung das freie Kündigungsrecht des Bestellers nach § 649 Satz 1 BGB habe. ausschließen wollen. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer auch für den vorliegenden Fall an.

Im Anschluss an die somit wirksame Kündigung nach § 649 Satz 1 BGB kann die Klägerin ihre Klageforderung vorliegend allerdings nicht auf § 649 Satz 2 BGB stützen. Dazu hätte sie die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen darlegen und bezüglich letzterer die ersparten Aufwendungen im Einzelnen darstellen müssen. Erst dann wäre es Sache des Beklagten gewesen, höhere Ersparnisse darzulegen und zu beweisen. Im Fall des § 649 Satz 2 BGB trifft den Unternehmer eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Dies bedeutet, dass er eine Abrechnung der vereinbarten Vergütung unter Abgrenzung von erbrachten und nicht erbrachten Leistungen und Anrechnung ersparter Leistungen vorzuneh­men hat. Denn allein er ist in der Lage, diesen Vergütungsanteil darzulegen, der sich regelmäßig aus der dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation ergibt, die dem Besteller nicht zugänglich ist. Der Unternehmer hat konkret unter Offenlegung seiner Vertragskalkulation vorzutragen, welcher Anteil der für die Mindestvertragslaufzeit insgesamt vereinbarten Vergütung auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen entfällt und welcher Aufwand bei den nicht erbrachten Leistungen als Ersparnis anzusetzen ist (Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2011, Az. VII ZR 133/10.).

Daran hat es die Klägerin erstinstanzlich fehlen lassen. Ob ihr Vortrag in der zweiten Instanz hinreichend substantiiert ist, kann dahinstehen, da er gemäß § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt bleiben muss. Das Amtsgericht hat die Klägerin auf ihre sekundäre Darlegungslast hingewiesen, ohne dass sie ihren Vortrag in erheblicher Weise ergänzt hätte.

Allerdings kann die Klägerin - auch ohne die Voraussetzungen des § 649 Satz 2 BGB dargetan zu haben - von dem Beklagten gemäß § 649 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 BGB Zahlung von 5 % der vereinbarten Nettovergütung verlangen. Nach § 649 Satz 3 BGB wird vermutet, dass dem Unternehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistungen entfallenden Vergütung zustehen, Diese Vorschrift verfolgt nach dem Willen des Gesetzgebers den Zweck, dem Unternehmer die Darlegung des ihm verbleibenden Vergütungsanspruchs zu erleichtern, und zwar gerade im Hinblick auf den von der vereinbarten Vergütung abzusetzenden, infolge der Nichterbringung der Leistung ersparten Aufwand (vgl. Bundestags-Drucksache 16/511, S. 17f.). Insoweit wird eine tatsächliche Vermutung aufgestellt, dass der Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB, soweit er sich auf die, noch nicht erbrachten Leistungen bezieht, 5% der dafür vereinbarten Vergütung beträgt.

Vorliegend bezieht sich mangels hinreichender Darlegung der erbrachten Leistungen die Vermutung des § 649 Satz 3 BGB auf die gesamte vereinbarte Nettovergütung. Es würde zu einem ungerechtfertigten Wertungswiderspruch führen, wollte man den Unternehmer, der keine Angaben zu den erbrachten Leistungen macht, besser stellen als denjenigen, dessen Angaben im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen erbrachten und nichterbrachten Leistungen ungenügend sind, zumal der Unternehmer für erbrachte Leistungen an sich die gesamte Vergütung verlangen kann.

Für den streitgegenständlichen Vertrag mit einer vereinbarten Vergütung in Höhe von 4.999,- € ergibt sich somit der zugesprochene Betrag in Höhe von 249,95 €.

Die ausgeurteilten Zinsen beruhen auf §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Der Beklagte befand sich aufgrund der vertraglich vereinbarten Vorleistungspflicht in der Zeit vom 02.01.2009 bis zum 02.12.2009 mit der Zahlung von 1.664,81 € sowie in der Zeit vorn 03.12.2009 bis zur Übergabe der Kündigungserklärung aus § 649 Satz 1 BGB im Termin vorn 23.11.2010 mit der Zahlung von 3.092,81 € in Verzug.

Die mit Schriftsatz vom 18.11.2010 erklärte Kündigung vermag die Verzugsfolgen rückwirkend nicht zu beseitigen. Die Kündigung nach § 649 BGB hebt den Vertrag (nur) für die Zukunft auf. Für die vor Kündigung entstandenen Ansprüche bleibt er als Rechtsgrund bestehen (vgl. Palandt Kommentar zum BGB, 70. Auflage 2010, § 649 BGB Rn. 4.).

Wegen des dargestellten Zahlungsverzugs der Beklagten mit der Vergütung für das erste Vertragsjahr (nebst vertraglich vereinbarter »Anschlussgebühr«) hat die Klägerin gegen die Beklagte darüber hinaus einen Anspruch aus §§ 280, 286 BGB auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von 1.664,81 €, mithin in Höhe von 192,90 €, Indes ist der geschuldete Zinssatz insoweit auf 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz begrenzt, da es sich nicht um eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 1 BGB handelt.

2.

Die Widerklage hat teilweise Erfolg.

Nachdem die Parteien die Widerklage hinsichtlich der Hauptforderungen in Höhe von 3.628,64 € überstimmend für erledigt erklärt haben, war über den Widerklageantrag zu 1. nur noch wegen der geltend gemachten Zinsen zu entscheiden. Insoweit ist die Widerklage teilweise begründet.

Der Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf die ausgeurteilten Zinsen aus § 717 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die Klägerin ist dem Beklagten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihm durch die Vollstreckung des amtsgerichtlichen Vorbehalts-Anerkenntnisurteils und durch eine zur Abwendung dieser Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist, da dieses Urteil durch die vorliegende Entscheidung abgeändert wird. Eine Geltendmachung des Ersatzanspruches schon in diesem Rechtsstreit ist möglich (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 28. Auflage 2010, § 717 ZPO Rn 15.)

Allerdings besteht die Schadensersatzverpflichtung nur in dem Umfang, in dem das Vorbehalts-Anerkenntnisurteil abgeändert worden ist (vgl. Zöller § 717 ZPO Rn 3.). Entsprechend kann der Beklagte auch nur Zinsen hinsichtlich des Betrages verlangen, der den für vorbehaltlos erklärten Teil des Vorbehalts­-Anerkenntnisurteils (442,85 € nebst Zinsen) übersteigt. Dieser berechnet sich wie folgt:


Pfändungsbetrag:                                                             3.628,64 €

abzgl.

Hauptforderung                                                                  249,95 €

Zinsen aus 1.664,81 €                                                        136,39 €
(vom 02.01.2009 bis zum 02.12.2009)

Zinsen aus 3.092,81 €                                                          68,12 €
(vom 03.12.2009 bis zum 11.03.2010)

vorgerichtliche RA-Kosten                                                  192,90 €

Zinsen aus 192,90 €                                                                7,29 €
(vom 19.06.2009 bis zum 11.03.2010)

Ergebnis                                                                           2.973,99 €

Die Höhe des zugesprochenen Zinssatzes folgt aus § 281 Abs. 1 BGB, da es sich bei der Hauptforderung um einen Schadensersatzanspruch und nicht um eine Entgeltforderung handelt.

Der Widerklageantrag zu 2. ist unzulässig, da er unter anderem auf Tatsachen gestützt wird, welche die Kammer entgegen § 533 Nr. 2 ZPO nicht »ohnehin« nach § 529 ZPO ihrer Entscheidung über die Berufung zugrunde zu legen hat.

»Ohnehin« der Entscheidung über die Berufung zugrunde zu legen sind diejenigen tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen, die den Prozessstoff der Berufungsinstanz im Hinblick auf das ursprüngliche Berufungsbegehren bilden einschließlich der bindenden Feststellungen des Eingangsgerichts und des vom Eingangsgericht nicht beurteilten Vorbringens. Dazu kann neues, auf den (ursprünglichen) Berufungsgegenstand bezogenes Vorbringen kommen, wenn es zuzulassen oder unstreitig ist (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Auflage 2007, § 533 ZPO Rn 14, zitiert nach beck-online.).

Der streitige Vortrag des Beklagten zur Erforderlichkeit der Teilauflösung eines Rentenversicherungsvertrages fällt nicht darunter. Er ist für die Entscheidung über die Berufung nicht von Relevanz, sondern würde zu einer für die Berufungsinstanz nicht vorgesehenen Erweiterung des Streitstoffes führen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 92 Abs. 1 und 2, 281 ZPO. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass es billigem Ermessen entspricht, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, die auf den Teil der Widerklage entfallen, der von beiden Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, zumal sich dieser Teil nicht erhöhend auf den Gebührenstreitwert auswirkt.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

Streitwert für diese Instanz: 3.592,81 €

(Klageantrag:                 3.092,81 €
Widerklageantrag zu 2.:     500,00 €)

Dr. Blaesing        Liepin          Machalitza

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