BGH, Urt. v. 12.03.20, I ZR 126/18 - Deutscher Wetterdienst

BGH, Urt. v. 12.03.20, I ZR 126/18 - Deutscher Wetterdienst

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Nimmt die öffentliche Hand öffentliche Aufgaben wahr und bewegt sie sich dabei außerhalb des ihr durch eine Ermächtigungsgrundlage zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereichs, ist ihr Handeln als geschäftliche Handlung anzusehen mit der Folge, dass sie sich an den Regeln des Wettbewerbsrechts messen lassen muss und nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Die Klägerin bietet gewerblich meteorologische Dienstleistungen über ihre Internetseite und seit dem Jahr 2013 auch über eine Anwendungssoftware für mobile Endgeräte an, die sogenannte WetterOnline-App. Diese Anwendung ist in der Standard-Version für den Nutzer kostenlos und werbefinanziert. Daneben gibt es werbefreie Versionen, die der Kunde gegen Entgelt erhalten kann.

Der Deutsche Wetterdienst, eine Bundesoberbehörde und teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, ist der nationale meteorologische Dienst der beklagten Bundesrepublik Deutschland. Er bot ab Juni 2015 über zwei Vertriebsplattformen eine kostenlose und werbefreie Anwendungssoftware für mobile Endgeräte an, mit der er zahlreiche Informationen über das Wetter zur Verfügung stellte. Diese Anwendung - die sogenannte DWD WarnWetter-App - erlangte binnen kurzer Zeit erhebliche Marktverbreitung.

Die Klägerin hielt das unentgeltliche Anbieten und Verbreiten der Inhalte der WarnWetter-App für wettbewerbswidrig, da der Wetterdienst allenfalls amtliche Wetterwarnungen unentgeltlich verbreiten dürfe. Die WarnWetter-App benachteilige wegen ihrer Finanzierung durch den Staat nichtstaatliche Anbieter von Wetter-Anwendungen.

Der Ansicht schloss sich der Bundesgerichtshof jetzt an. Der Deutsche Wetterdienst müsse sich an den Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) messen lassen. Er dürfe gegenüber der Allgemeinheit zwar unentgeltlich amtliche Warnungen über Wettererscheinungen herausgeben, die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können oder die in Bezug zu drohenden Wetter- und Witterungsereignissen mit hohem Schadenspotenzial stehen.Der Dienst sei aber nicht berechtigt, unabhängig von Warnlagen die Allgemeinheit unentgeltlich laufend allgemein über das Wetter zu informieren. 

 

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