LG Arnsberg, Beschl. v. 17.05.17, I-8 O 89/16 - Sonnenschirme
Wird auf der Google-Shopping-Seite ein Sonnenschirm eines Shop-Betreibers mit einem irreführenden Produktfoto angezeigt, stellt das keinen Verstoß gegen eine Unterlassungsverfügug dar, mit der dem Shop-Betreiber die Verwendung des Fotos auf seiner eigenen Website verboten wurde. Der Streitwert des Ordnungsmittelverfahrens beträgt ein Drittel des Streitwerts der Hauptsache.